Informationen zu Frühwarnsystemen nach § 101 StaRUG
Nach § 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) sind Unternehmen seit Januar 2021 verpflichtet, ein Frühwarnsystem für die frühzeitige Erkennung von Insolvenzrisiken einzuführen. Gemäß § 101 StaRUG stellt das BMJV auf seiner Website www.bmjv.bund.de Informationen zu solchen Frühwarnsystemen zur Verfügung. Bis heute (1. September 2021) finden sich dort jedoch keinerlei Hinweise zur Implementierung eines Frühwarnsystems in Konformität mit § 1 StaRUG.
Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:
1) Wird im BMJV derzeit an einer Veröffentlichung i.S.d § 101 StaRUG gearbeitet?
2) Wird im BMJV allgemein an der Konkretisierung der Unternehmen durch § 1 StaRUG auferlegten Pflichten gearbeitet und ist in absehbarer Zeit mit einer Information der betroffenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in dieser Sache zu rechnen?
3) Falls Fragen 1) und 2) verneinend beantwortet werden sollten: Weshalb sieht das BMJV keine Notwendigkeit, die in § 1 StaRUG geregelten Pflichten zu konkretisieren und den Rechtsverkehr entsprechende Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen?
Anfrage erfolgreich
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Datum1. September 2021
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5. Oktober 2021
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