Informationen zu Frühwarnsystemen nach § 101 StaRUG

Nach § 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) sind Unternehmen seit Januar 2021 verpflichtet, ein Frühwarnsystem für die frühzeitige Erkennung von Insolvenzrisiken einzuführen. Gemäß § 101 StaRUG stellt das BMJV auf seiner Website www.bmjv.bund.de Informationen zu solchen Frühwarnsystemen zur Verfügung. Bis heute (1. September 2021) finden sich dort jedoch keinerlei Hinweise zur Implementierung eines Frühwarnsystems in Konformität mit § 1 StaRUG.

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

1) Wird im BMJV derzeit an einer Veröffentlichung i.S.d § 101 StaRUG gearbeitet?

2) Wird im BMJV allgemein an der Konkretisierung der Unternehmen durch § 1 StaRUG auferlegten Pflichten gearbeitet und ist in absehbarer Zeit mit einer Information der betroffenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in dieser Sache zu rechnen?

3) Falls Fragen 1) und 2) verneinend beantwortet werden sollten: Weshalb sieht das BMJV keine Notwendigkeit, die in § 1 StaRUG geregelten Pflichten zu konkretisieren und den Rechtsverkehr entsprechende Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. September 2021
  • Frist
    5. Oktober 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach § 1 Gesetz ü…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu Frühwarnsystemen nach § 101 StaRUG [#227680]
Datum
1. September 2021 11:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 1 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG) sind Unternehmen seit Januar 2021 verpflichtet, ein Frühwarnsystem für die frühzeitige Erkennung von Insolvenzrisiken einzuführen. Gemäß § 101 StaRUG stellt das BMJV auf seiner Website www.bmjv.bund.de Informationen zu solchen Frühwarnsystemen zur Verfügung. Bis heute (1. September 2021) finden sich dort jedoch keinerlei Hinweise zur Implementierung eines Frühwarnsystems in Konformität mit § 1 StaRUG. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen: 1) Wird im BMJV derzeit an einer Veröffentlichung i.S.d § 101 StaRUG gearbeitet? 2) Wird im BMJV allgemein an der Konkretisierung der Unternehmen durch § 1 StaRUG auferlegten Pflichten gearbeitet und ist in absehbarer Zeit mit einer Information der betroffenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in dieser Sache zu rechnen? 3) Falls Fragen 1) und 2) verneinend beantwortet werden sollten: Weshalb sieht das BMJV keine Notwendigkeit, die in § 1 StaRUG geregelten Pflichten zu konkretisieren und den Rechtsverkehr entsprechende Orientierungshilfen zur Verfügung zu stellen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 227680 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/227680/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 648/2021 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 1. September 2021 - Informationen zu Frühwarnsystemen nach § 101 StaRUG [#227680]
Datum
5. Oktober 2021 10:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 648/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag vom 1. September 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu „1) Wird im BMJV derzeit an einer Veröffentlichung i.S.d § 101 StaRUG gearbeitet?“ Die Arbeiten an einer Veröffentlichung im Sinne des § 101 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) sind noch nicht abgeschlossen. Zu „2) Wird im BMJV allgemein an der Konkretisierung der Unternehmen durch § 1 StaRUG auferlegten Pflichten gearbeitet und ist in absehbarer Zeit mit einer Information der betroffenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in dieser Sache zu rechnen?“ Anlass zu einer Konkretisierung der durch § 1 StaRUG auferlegten Pflichten bestehen nicht. Weder dem § 1 StaRUG noch den sonstigen Bestimmungen des StaRUG lässt sich ein an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gerichteter Auftrag zur Konkretisierung der Pflichten nach § 1 StaRUG entnehmen. Anlass dazu besteht auch in der Sache nicht, da mit § 1 StaRUG lediglich die zuvor bestehende Rechtslage positiviert wurde (vgl. BT-Drs. 19/24181, S. 103 unten / https://dserver.bundestag.de/btd/19/2...). Mit freundlichen Grüßen