Informationen zu Verstößen gegen die Verhaltensregeln

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Informationen, aus denen hervorgeht

1 a) Anzahl der Prüfungen, die seit 2005 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages oder seinem Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 VR eingeleitet wurden (nach Jahr)
1 b) Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. einer leichten Fahrlässigkeit, die seit 2005 vom Bundestagspräsidenten entsprechend § 8 Abs. 2 VR ausgesprochen wurden (nach Jahr)

2 a) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen der Präsident dem Präsidium entsprechend § 8 Abs. 2 VR das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt hat (nach Jahr)
2 b) Anzahl der seit 2005 vom Präsidium festgestellten Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend § 8 Abs. 2 VR (nach Jahr)
2 c) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen vom Präsidium entsprechend § 8 Abs. 2 VR kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln festgestellt wurde (nach Jahr)

3 a) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen ein Ordnungsgeld nach § 8 Abs. 4 VR verhängt wurde (nach Jahr)
3 b) jeweilige Höhe des nach § 8 Abs. 4 VR verhängten Ordnungsgeldes seit 2005 (nach Fall und Jahr)

(Anmerkung: Dieser Antrag deckt den Zeitraum seit Inkrafttreten des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 bis heute ab.)

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), Art. 10 Abs. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2018
  • Frist
    13. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, a…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zu Verstößen gegen die Verhaltensregeln [#30706]
Datum
11. Juni 2018 11:12
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, aus denen hervorgeht 1 a) Anzahl der Prüfungen, die seit 2005 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages oder seinem Stellvertreter nach § 8 Abs. 1 VR eingeleitet wurden (nach Jahr) 1 b) Anzahl der Ermahnungen wegen eines minder schweren Falles bzw. einer leichten Fahrlässigkeit, die seit 2005 vom Bundestagspräsidenten entsprechend § 8 Abs. 2 VR ausgesprochen wurden (nach Jahr) 2 a) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen der Präsident dem Präsidium entsprechend § 8 Abs. 2 VR das Ergebnis der Überprüfung mitgeteilt hat (nach Jahr) 2 b) Anzahl der seit 2005 vom Präsidium festgestellten Verstöße gegen die Verhaltensregeln entsprechend § 8 Abs. 2 VR (nach Jahr) 2 c) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen vom Präsidium entsprechend § 8 Abs. 2 VR kein Verstoß gegen die Verhaltensregeln festgestellt wurde (nach Jahr) 3 a) Anzahl der Fälle seit 2005, in denen ein Ordnungsgeld nach § 8 Abs. 4 VR verhängt wurde (nach Jahr) 3 b) jeweilige Höhe des nach § 8 Abs. 4 VR verhängten Ordnungsgeldes seit 2005 (nach Fall und Jahr) (Anmerkung: Dieser Antrag deckt den Zeitraum seit Inkrafttreten des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 22. August 2005 bis heute ab.) Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG), Art. 10 Abs. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte/r Antragssteller/in. mit E-Mail vom 14. Juni 2018 baten Sie [...] um verschieden…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem IFG
Datum
26. Juni 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Antragssteller/in. mit E-Mail vom 14. Juni 2018 baten Sie [...] um verschiedene Angaben zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages. Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem IFG vor. Einschlägig sind vorliegend allein die Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (§§ 44 a und 44 b AbgG) in Verbindung mit §§ 3 und 8 der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages(VR). Darin sind abschließende und bereichsspezifische Regelungen für den Zugang zu amtlichen Informationen enthalten, die im Zusammenhang der Durchführung der VR anfallen. Sie entfalten insoweit eine Sperrwirkung gegenüber dem IFG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. September 2008, Az.: VG 2 A 55.07). Dies gilt auch in Bezug auf Verletzungen der VR und bei solchen Vorgängen, die zunächst als mögliche Verletzung geprüft werden. In den §§ 44 a, 44b AbgG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 4 und 5 VR bzw. § 8 Abs. 5 Satz 8 und 9 VR wird die Veröffentlichung dieser Vorgänge abschließend geregelt. Die nach §§ 44 a, 44 b AbgG in Verbindung mit §§ 3 und 8 VR ergangenen Feststellungen werden in Drucksachen des Deutschen Bundestages (BT-Drs,) veröffentlicht. Sie lassen sich über das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge (DIP) im Internetangebot des Deutschen Bundestages recherchieren (http://dipbt.bundestag. dei dip21. web/bt). Als Beispiel für eine derartige Veröffentlichung verweise ich auf BT-Drs. 18/11920, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/119/1811920. pdf . Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Deutschen Bundestag erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: Deutscher Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist. 2. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg nach folgendem Verfahren erhoben werden: Der Widerspruch kann durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nachdem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Deutscher Bundestag
IFG
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
IFG
Datum
24. Januar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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