Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn

Sämtliche dem BMG vorliegenden Informationen zum Kauf einer Villa durch Jens Spahn, darunter Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen und interner Schriftverkehr, insbesondere, aber nicht nur vom Pressereferat und dem Ministerbüro. U.a. der Tagesspiegel hatte zum Villakauf berichtet, der BMG-Pressesprecher hatte dazu Stellung genommen (https://taz.de/Jens-Spahn-und-Journalisten/!5753947/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. Februar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 11 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche dem BM…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
28. Februar 2021 14:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche dem BMG vorliegenden Informationen zum Kauf einer Villa durch Jens Spahn, darunter Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen und interner Schriftverkehr, insbesondere, aber nicht nur vom Pressereferat und dem Ministerbüro. U.a. der Tagesspiegel hatte zum Villakauf berichtet, der BMG-Pressesprecher hatte dazu Stellung genommen (https://taz.de/Jens-Spahn-und-Journalisten/!5753947/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
2. März 2021 08:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, in Bezug auf u.a. IFG-Antrag teile ich Ihnen mit, dass dem Bundesministerium für Ge…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
9. März 2021 06:39
Status
Warte auf Antwort
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1,6 KB


Sehr geehrter Herr Semsrott, in Bezug auf u.a. IFG-Antrag teile ich Ihnen mit, dass dem Bundesministerium für Gesundheit keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 IFG vorliegen , die sich auf den Kauf einer Berliner Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn beziehen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte Sie bitten, zumindest im Pressereferat noch…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
9. März 2021 08:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte Sie bitten, zumindest im Pressereferat nochmal nachzuhaken. Der BMG-Sprecher hat von einer „möglicherweise rechtswidrigen Behördenhandlung“ in Bezug auf das Amtsgericht gesprochen - eine solche Bewertung gibt ein Sprecher eines Bundesministeriums ja nicht ab, ohne dass dazu Informationen im Haus vorhanden wären. Ich würde ungern in diesem Fall Widerspruch oder auch Klage einreichen, würde es aber natürlich tun. Vielleicht könnten Sie vorher sich nochmal im Haus erkundigen. Ich habe ja eine Vielzahl von Infos wie Vermerke und auch Schriftverkehr angefragt. Es wird sicher Schriftverkehr dazu geben. Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, auch eine erneute Prüfung hat ergeben, das im Bundesministerium für Gesundheit kein…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
10. März 2021 10:52
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Semsrott, auch eine erneute Prüfung hat ergeben, das im Bundesministerium für Gesundheit keine amtlichen Informationen zum Kauf einer Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
-- per E-Mail und per Fax -- Sehr << Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 10.03.2021 auf meine IFG-Anfr…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
10. März 2021 11:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per E-Mail und per Fax -- Sehr << Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 10.03.2021 auf meine IFG-Anfrage nach Informationen zum Villa-Kauf von BM Jens Spahn lege ich Widerspruch ein. Dem BMG liegen Informationen dazu vor. Anders ist die Äußerung des BMG-Sprechers zu der Causa nicht zu erklären. Offenbar versucht das BMG, vorhandene Informationen als nicht-amtlich zu qualifizieren, um diese nicht herauszugeben. Amtliche Informationen sind sämtliche vorliegenden Informationen, die einem amtlichen Zweck dienen. Da das BMG sich zur Villa-Affäre positioniert hat, sind sämtliche Informationen in diesem Zusammenhang amtliche Informationen. Nur Notizen und Entwürfe, die nicht Teil eines Vorgangs werden sollen, fallen nicht unter die Auskunftspflicht. Durch die Beantwortung von Fragen zur Causa gibt es aber einen Vorgang. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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Fax
Betreff
Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
10. März 2021 11:32
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihre u.a. Mail mit der Sie am 10. März 2021 einen Widerspruch a…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
14. April 2021 10:53
Status
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Sehr geehrter Herr Semsrott, ich komme zurück auf Ihre u.a. Mail mit der Sie am 10. März 2021 einen Widerspruch ankündigen. Bislang liegt weder das Fax noch eine Begründung des Widerspruchs vor. Sofern diese Unterlagen an das BMG gesandt wurden, bitte ich Sie mir mitzuteilen welche Faxnummer für den Vorgang genutzt wurde, damit eine entsprechende hausinterne Recherche angestoßen werden kann. Anderenfalls gehe ich davon aus, dass sich die Angelegenheit zwischenzeitlich erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail. Das Fax wurde am 10.3. versendet an +49228994411921. Der…
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: WG: Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
14. April 2021 12:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Mail. Das Fax wurde am 10.3. versendet an +49228994411921. Der ganze Sendebericht: 2021-03-10T10:32:15.020790+00:00 Status: delivered ApiVersion: v1 FaxStatus: delivered From: << Anrede >> FaxSid: FX093bd62c307637ba3b3b0eedda822ca7 NumPages: 2 To: +49228994411921 BitRate: 14400 Resolution: standard RemoteStationId: +493018104411921 Könnten Sie vielleicht noch einmal nachschauen? Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn“ vom 2…
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Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
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AW: WG: Widerspruch: Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn [#213916]
Datum
26. Juni 2021 18:13
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zu Villa-Kauf von BM Spahn“ vom 28.02.2021 (#213916) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 81 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/
Bundesministerium für Gesundheit
Widerspruchsbescheid Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28. Februar 2021 Sehr geehrter Herr S…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
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Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
28. Juli 2021
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 28. Februar 2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch ergeht folgender Bescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Für den Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Begründung: 1. Mit E-Mail vom 28. Februar 2021 baten Sie um Übersendung „sämtlicher dem BMG vorliegenden Informationen zum Kauf einer Villa durch Jens Spahn, darunter Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen und interner Schriftverkehr, insbesondere, aber nicht nur vom Pressereferat und dem Ministerbüro". Am 9. März 2021 wurde Ihnen formlos mitgeteilt, dass dem BMG keine amtlichen Informationen im Sinne des§ 2 Absatz 1 IFG vorlägen, die sich auf den Kauf einer Berliner Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn bezögen. Auf eine Nachfrage vom selben Tag wurde Ihnen am 10. März 2021 wiederum formlos mitgeteilt, auch eine erneute Prüfung habe ergeben, dass im BMG keine amtlichen Informationen zum Kauf einer Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn vorliegen. Im Ergebnis wurde damit Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er ins Leere ging. Dabei kann dahinstehen, ob die Mail vom 9. März 2021 oder diejenige vom 10. März 2021 als Bescheid anzusehen. II. Am 10. März 2021 legten Sie gegen den Bescheid vom 10. März 2021 per E-Mail Widerspruch ein. Es müsse einen Vorgang geben, anders sei die Äußerung des BMG-Sprechers zu der Causa nicht zu erklären. Das BMG versuche offenbar, vorhandene Informationen als nicht-amtlich zu qualifizieren, um diese nicht herauszugeben. Die E-Mail war überschrieben mit „Per E-Mail und per Fax". Ein Telefax von ihnen in dieser Sache ging aber bis zum heutigen Tag nicht im BMG ein. Am 14. April 2021 schickten Sie eine Mail, in der Sie einen Sendebericht vom 10. März zitierten, ohne den Sendebericht vorzulegen. III. Der Widerspruch ist nicht zulässig. Nach § 70 Absatz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben wurde, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Zwar wurde der Widerspruch am 10. Marz 2021 und damit sogar am Tag des Zugangs des ablehnenden Bescheids (oder am Tag danach, je nachdem, welchen der beiden E-Mails an Sie man als Bescheid wertet) bei der Antragstellerin eingelegt. Allerdings erging der Widerspruch nur per EMail. Mithin wurde weder die Schriftform noch die nach §3a Absatz 2 VwVfG zugelassene elektronische Form gewahrt. Das Telefax, wenn es eingegangen wäre, hätte die Form (und Frist} gewahrt; an der von ihnen angegebenen Faxnummer konnte aber am fraglichen Tag und auch in der Folge kein Telefax von ihnen festgestellt werden. Auch sonst konnte an den in Betracht kommenden Faxeingangsstellen kein Eingang eines Telefaxes von Ihnen in dieser Angelegenheit festgestellt werden. Der Widerspruch ist mithin nicht formgerecht und damit unzulässig. Die herrschende Rechtsprechung erkennt nicht einmal die Kopie eines Sendeberichts als Anscheinsbeweis an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2017, 2 B 57 /16; BGH, Beschluss vom 12.4.2016, VI ZB 7 /15; BAG, Urteil vom 14.8.2002, 5 AZR 169/01; OVG Münster, Beschluss vom 28.9.2005, 12 A 4737 /03). Das muss erst recht gelten, wenn nicht einmal die Kopie des Sendeberichts vorgelegt wird, sondern nur eine E-Mail, die Angaben enthält, die in einem Sendebericht gestanden haben sollen. IV. Eine Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs bedarf es daher nicht. V. Die Höhe der Gebühr für den Widerspruchsbescheid richtet sich nach Teil A Nr. 5 Gebühren- und Auslagenverzeichnisses (Anhang zur IFGGebV). Es wurde der Mindestbetrag für den Widerspruchsbescheid (30 €) angesetzt.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruchsbescheid [#213916] per Fax und per Mail Sehr << Anrede >> Sie haben meinen Widerspru…
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AW: Widerspruchsbescheid [#213916]
Datum
11. August 2021 16:55
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
per Fax und per Mail Sehr << Anrede >> Sie haben meinen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Entgegen Ihrer Auffassung habe ich den Widerspruch vom 10. März 2021 per Telefax erhoben und folglich die Schriftform gewahrt. Den fax report, der bereits in meiner Nachricht vom 14. April 2021 enthalten war, sende ich anbei nochmals als PDF ebenso wie das vom 10. März 2021 datierende Widerspruchsschreiben. Ich weise bezüglich des Sendeberichts auf die Entscheidung des BGH vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13 –, juris Rn. 26 hin, die auch das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug nimmt. Geht ein Widerspruch einer Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zu, entspricht er jedoch nicht den Formvorgaben, gehört es überdies zur Fürsorgepflicht der Behörde, den Widerspruchsführer unter Zubilligung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (Sodan/Ziekow, § 70 VwGO Rn. 18). Meinen am 10. März 2021 erhobenen Widerspruch haben Sie unstreitig jedenfalls per E-Mail erhalten. Sie haben mich indes nicht aufgefordert, ein (weiteres) Fax zu senden, sondern haben sich zunächst mit Schreiben vom 14. April 2021 an mich gewandt und um Mitteilung gebeten, welche Faxnummer für die Versendung meines Widerspruchs genutzt wurde, damit eine entsprechende hausinterne Recherche angestoßen werden könne. Mit Schreiben vom 14. April 2021 habe ich Ihnen die begehrten Informationen zukommen lassen. Daraufhin habe ich - bis zum Erlass des Widerspruchbescheides - keine weitere Rückmeldung mehr von Ihnen erhalten. Da ich danach nichts mehr von Ihnen gehört habe, bin ich davon ausgegangen - und durfte ich davon ausgehen -, dass Ihre hausinterne Recherche erfolgreich verlaufen ist und das Widerspruchsverfahren normal weitergeführt werden wird. Ich weise weiter darauf hin, dass sowohl aufgrund des nachweislich versandten Faxes (vgl. Schoch/Schneider/Dolde/Porsch VwGO § 70 Rn. 25c mwN) als auch aufgrund des unterbliebenen Hinweises bzgl. der Form mindestens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Schoch/Schneider, VwVfG, § 25 Rn. 46). Darauf kommt es vorliegend indes bereits nicht an, da die formlosen Mitteilungen vom 9. bzw. 10. März 2021 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, so dass der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist zulässig ist. Insoweit erhebe ich hiermit erneut und ausdrücklich Widerspruch. Im Übrigen beantrage ich, den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021, mir zugestellt am 28. Juli 2021, aufzuheben und meinen Widerspruch inhaltlich zu bescheiden. Ich bitte um Mitteilung binnen 10 Tagen, wie von Ihrer Seite weiter verfahren wird, damit ich ggf. fristwahrend Klage erheben kann. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruchsbescheid [#213916]
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid [#213916]
Datum
11. August 2021 16:56
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Widerspruchsbescheid [#213916] Neuversendung per Mail – nun mit Anhängen Sehr << Anrede >> Sie h…
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Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Widerspruchsbescheid [#213916]
Datum
11. August 2021 19:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
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Neuversendung per Mail – nun mit Anhängen Sehr << Anrede >> Sie haben meinen Widerspruch zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Entgegen Ihrer Auffassung habe ich den Widerspruch vom 10. März 2021 per Telefax erhoben und folglich die Schriftform gewahrt. Den Fax-Sendebericht, der bereits in meiner Nachricht vom 14. April 2021 enthalten war, sende ich anbei nochmals als PDF ebenso wie das vom 10. März 2021 datierende Widerspruchsschreiben. Ich weise bezüglich des Sendeberichts auf die Entscheidung des BGH vom 19. Februar 2014 – IV ZR 163/13 –, juris Rn. 26 hin, die auch das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug nimmt. Geht ein Widerspruch einer Behörde innerhalb der Widerspruchsfrist zu, entspricht er jedoch nicht den Formvorgaben, gehört es überdies zur Fürsorgepflicht der Behörde, den Widerspruchsführer unter Zubilligung einer angemessenen Frist aufzufordern, den Mangel zu beseitigen (Sodan/Ziekow, § 70 VwGO Rn. 18). Meinen am 10. März 2021 erhobenen Widerspruch haben Sie unstreitig jedenfalls per E-Mail erhalten. Sie haben mich indes nicht aufgefordert, ein (weiteres) Fax zu senden, sondern haben sich zunächst mit Schreiben vom 14. April 2021 an mich gewandt und um Mitteilung gebeten, welche Faxnummer für die Versendung meines Widerspruchs genutzt wurde, damit eine entsprechende hausinterne Recherche angestoßen werden könne. Mit Schreiben vom 14. April 2021 habe ich Ihnen die begehrten Informationen zukommen lassen. Daraufhin habe ich - bis zum Erlass des Widerspruchbescheides - keine weitere Rückmeldung mehr von Ihnen erhalten. Da ich danach nichts mehr von Ihnen gehört habe, bin ich davon ausgegangen - und durfte ich davon ausgehen -, dass Ihre hausinterne Recherche erfolgreich verlaufen ist und das Widerspruchsverfahren normal weitergeführt werden wird. Ich weise weiter darauf hin, dass sowohl aufgrund des nachweislich versandten Faxes (vgl. Schoch/Schneider/Dolde/Porsch VwGO § 70 Rn. 25c mwN) als auch aufgrund des unterbliebenen Hinweises bzgl. der Form mindestens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Februar 2007 – 13 K 2485/05 –, juris Rn. 30 ff.; siehe auch Schoch/Schneider, VwVfG, § 25 Rn. 46). Darauf kommt es vorliegend indes bereits nicht an, da die formlosen Mitteilungen vom 9. bzw. 10. März 2021 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, so dass der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist zulässig ist. Insoweit erhebe ich hiermit erneut und ausdrücklich Widerspruch. Im Übrigen beantrage ich, den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021, mir zugestellt am 28. Juli 2021, aufzuheben und meinen Widerspruch inhaltlich zu bescheiden. Ich bitte um Mitteilung binnen 10 Tagen, wie von Ihrer Seite weiter verfahren wird, damit ich ggf. fristwahrend Klage erheben kann. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - fax-sendebericht.pdf - widerspruch.pdf Anfragenr: 213916 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213916/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
WG: Widerspruchsbescheid [#213916] Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Hinweis vom 11. August 2021…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Widerspruchsbescheid [#213916]
Datum
26. August 2021 16:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihren Hinweis vom 11. August 2021. Der Vorgang wird daraufhin erneut geprüft. Ich komme in Kürze darauf zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Februar 2021 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Hinwe…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
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Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Februar 2021
Datum
3. September 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Hinweis vom 11. August 2021 wird der gegen Sie ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021 wie folgt abgeändert: 1. Der zulässige Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Für den Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Begründung: Seite 2 von 5 Mit E-Mail vom 28. Februar 2021 baten Sie um Übersendung "sämtlicher dem BMG vorliegenden Informationen zum Kauf einer Villa durch Jens Spahn, darunter Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen und interner Schriftverkehr, insbesondere, aber nicht nur vom Pressereferat und dem Ministerbüro". Am 9. März 2021 wurde Ihnen formlos mitgeteilt, dass dem BMG keine amtlichen Informationen im Sinne des $ 2 Absatz 1 IFG vorlägen, die sich auf den Kauf einer Berliner Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn bezögen. Auf eine Nachfrage vom selben Tag wurde Ihnen am 10. März 2021 wiederum formlos mitgeteilt, auch eine erneute Prüfung habe ergeben, dass im BMG keine amtlichen Informationen zum Kauf einer Villa durch Herrn Bundesminister Jens Spahn vorliegen. Im Ergebnis wurde damit Ihr Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass er ins Leere ging. Dabei kann dahinstehen, ob die Mail vom 9. März 2021 oder diejenige vom 10. März 2021 als Bescheid anzusehen ist. Beide Mails des BMG enthielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. I. Am 10. März 2021 erklärten Sie per E-Mail, dass Sie gegen den Bescheid vom 10. März 2021 Widerspruch einlegen. Zur Begründung führten Sie aus, es müsse einen Vorgang geben, anders sei die Äußerung des BMG-Sprechers zu der Causa nicht zu erklären. Das BMG versuche offenbar, vorhandene Informationen als nicht-amtlich zu qualifizieren, um diese nicht herauszugeben. Die E-Mail war überschrieben mit "Per E-Mail und per Fax". Der Eingang eines Telefax von Ihnen in dieser Sache im BMG konnte bis zum heutigen Tag nicht festgestellt werden. Am 14. April 2021 schickten Sie eine Mail, in der Sie einen Sendebericht vom 10. März zitierten, ohne den Sendebericht vorzulegen. II. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 wurde Ihr Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde geltend gemacht, der Widerspruch sei nicht formgerecht eingelegt worden. Es liege lediglich eine E-Mail vor; ein Telefax sei nicht eingegangen. Hierzu wurden weitere tatsächliche und Rechtsausführungen gemacht, die hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht wiederholt werden. Seite 3 von 5 IV. Am 11. August 2021 machten Sie per E-Mail und per Telefax geltend, der Widerspruch sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Sie legen nunmehr die Kopie des Sendeberichts vom 10. März 2021 vor. Außerdem weisen sie darauf hin, die Behörde habe eine Fürsorgepflicht, den Widerspruchsführer, der einen nicht formgerechten Widerspruch eingereicht habe, auf den Formmangel hinzuweisen. Mindestens wäre eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus machen sie geltend: Da die formlosen Mitteilungen vom 9. und 10. März 2021 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hätten, sei der Widerspruch gemäß $ 58 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen Jahresfrist zulässig. Sie erklären, dass Sie insoweit erneut und ausdrücklich Widerspruch einlegen. Im Übrigen beantragen Sie, den Widerspruch vom 23. Juli 2021 aufzuheben und den Widerspruch inhaltlich zu bescheiden. Der Widerspruch ist zulässig. In dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2021 war nicht berücksichtigt worden, dass der IFG-Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatte. Von daher war fälschlicherweise von einem Ablauf der Widerspruchsfrist ausgegangen worden. Tatsächlich betrug - wie Sie zu Recht ausführen - die Widerspruchsfrist nach $ 58 Absatz 2 VwGO ein Jahr. Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieb, ist im Übrigen kein Versäumnis und kein Verstoß gegen $ 37 Absatz 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Vielmehr kann aus hiesiger Sicht die bloße Mitteilung, dass im BMG keine Dokumente im Sinne des Antrags vorliegen, nicht als ablehnender Verwaltungsakt gewertet werden. Es kann dahinstehen, ob die nunmehr vorgelegte Kopie des Sendeberichts zu einer nachträglichen Zulässigkeit des ursprünglichen Widerspruchs bzw. zu einem Anlass führt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Jedenfalls ist Ihr unstreitig per Telefax eingegangener Widerspruch vom 11. August 2021 als form- und fristgerecht anzusehen. Seite 4 von 5 VI. Der Widerspruch ist aber nicht begründet. Im BMG sind keine amtlichen Informationen zum Kauf einer Villa durch Herrn Bundesminister Spahn vorhanden. Der Umstand, dass der Pressesprecher am 24. Februar 2021 in einer Bundespressekonferenz zu diesem Vorgang Stellung genommen hat, steht dem nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Stellungnahme des Pressesprechers den unstreitig privaten Vorgang des Kaufs einer Villa zu einer amtlichen Information im Sinne des $ 2 Absatz 1IFG macht. Nach $ 2 Absatz 1 IFG ist amtliche Information "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu". Entscheidend ist, dass es zu diesem Vorgang keine Unterlagen im Sinne von verkörperten Dokumenten im BMG gibt. Die Kommunikation zu dieser Angelegenheit erfolgte zwischen den beteiligten Personen mündlich bzw. fernmündlich. Aktenvermerke wurden nicht gefertigt. Das IFG gibt keinen Anspruch darauf, nachträglich Aktenvermerke zu Gesprächen oder Telefonaten zu erstellen, sondern nur, solche - wenn sie vorlegen - zugänglich zu machen (soweit kein Ablehnungsgrund vorliegt). Damit bleibt es dabei, dass Ihr Antrag ins Leere geht. VI. Die Höhe der Gebühr für den Widerspruchsbescheid richtet sich nach Teil A Nr. 5 Gebühren-und Auslagenverzeichnisses (Anhang zur IFGGebV). Es wurde der Mindestbetrag für den Widerspruchsbescheid (30 € ) angesetzt. Ich bitte Sie, die Summe innerhalb von vier Wochen auf folgendes Konto zu überweisen: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig (BBk Leipzig) Kontoinhaber: Bundeskasse Halle BIC: MARKDEF 1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Bitte unbedingt das Kassenzeichen 1180 0543 1716 und die Bewirtschafternummer 03105803 angeben, da die Summe sonst nicht zugeordnet werden kann. Beite 5 von 5 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid vom 9./10. März 2021 in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids einschließlich der Kostenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen