Informationen zum "Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) zur Telekommunikationsüberwachung

alle von der LfDI Berlin verfassten Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Einschätzungen. Anmerkungen und Kommentare zum geplanten "Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) zur Telekommunikationsüberwachung der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. September 2016
  • Frist
    5. Oktober 2016
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Anna Biselli
Anna Biselli
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Anna Biselli
Betreff
Informationen zum "Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) zur Telekommunikationsüberwachung [#17758]
Datum
2. September 2016 16:03
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle von der LfDI Berlin verfassten Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Einschätzungen. Anmerkungen und Kommentare zum geplanten "Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrum“ (GKDZ) zur Telekommunikationsüberwachung der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Anna Biselli << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Anna Biselli

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Ihre E-Mail vom 2. September 2016 Sehr geehrte…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Ihre E-Mail vom 2. September 2016
Datum
23. September 2016 15:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Biselli, Ihre o. g. E-Mail haben wir erhalten. Wir prüfen derzeit, welche Ihrem Antrag entsprechende Dokumente bei uns vorhanden sind. Nach Abschluss dieser Prüfung werden wir uns unaufgefordert erneut bei Ihnen melden und wunschgemäß mitteilen, mit welcher Gebührenhöhe voraussichtlich zu rechnen ist. Mit freundlichen Grüßen