Informationen zum "internen Wahlserver"

Anfrage an: Bundeswahlleiter

Informationen über den im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen Hackerangriff genannten "internen Wahlserver" (RegPK vom 24.09.2021). Insbesondere welchem Zweck dieser dient, welche Dienste auf diesem nach außen bzw. in interne Regierungsnetze bereit gestellt werden (ggfs. auch in Abhängigkeit zu ggfs. bestehenden Authentisieruungsmechanismen, Proxy/Tunnel-Zugriffen) und ob ein(e) Ausfall/Kompromittierung Einfluss auf eine Bundestagswahl hätten bzw. welche Vorkehrungen für diesen Fall getroffen wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen übe…
An Bundeswahlleiter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum "internen Wahlserver" [#231477]
Datum
20. Oktober 2021 23:23
An
Bundeswahlleiter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über den im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen Hackerangriff genannten "internen Wahlserver" (RegPK vom 24.09.2021). Insbesondere welchem Zweck dieser dient, welche Dienste auf diesem nach außen bzw. in interne Regierungsnetze bereit gestellt werden (ggfs. auch in Abhängigkeit zu ggfs. bestehenden Authentisieruungsmechanismen, Proxy/Tunnel-Zugriffen) und ob ein(e) Ausfall/Kompromittierung Einfluss auf eine Bundestagswahl hätten bzw. welche Vorkehrungen für diesen Fall getroffen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231477/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeswahlleiter
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Oktob…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
Eingangsbestätigung: Informationen zum "internen Wahlserver" (Az.: A34/1010001001-IF30510)
Datum
21. Oktober 2021 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. Oktober 2021. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30510 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeswahlleiter
Sehr Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 20. Oktober 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30510) eine Anfra…
Von
Bundeswahlleiter
Betreff
IFG-Bescheid: Informationen zum "internen Wahlserver" (Az.: A34/1010001001-IF30510)
Datum
10. November 2021 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 20. Oktober 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30510) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung des Folgenden: Informationen über den im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen Hackerangriff genannten "internen Wahlserver" (RegPK vom 24.09.2021). Insbesondere welchem Zweck dieser dient, welche Dienste auf diesem nach außen bzw. in interne Regierungsnetze bereit gestellt werden (ggfs. auch in Abhängigkeit zu ggfs. bestehenden Authentisierungsmechanismen, Proxy/Tunnel-Zugriffen) und ob ein(e) Ausfall/Kompromittierung Einfluss auf eine Bundestagswahl hätten bzw. welche Vorkehrungen für diesen Fall getroffen wurden. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationseinheiten das Folgende mit: Der "interne Wahlserver" ist ein vom Internet getrenntes System zur Unterstützung des Bundeswahlleiters. Das System berechnet maschinell aus den Wahlkreisergebnissen das Wahlergebnis. Die Übermittlung der Wahlkreisergebnisse für das vorläufige Ergebnis erfolgt durch die Landeswahlleitungen über das Verbindungsnetz (geschlossenes Netz zwischen Bundes- und Landesbehörden). Der Zugriff erfolgt über eine Webschnittstelle mit dem Browser oder ein auf dem Client zu installierendes Programm. Zugang und Zugriff sind u.a. durch das Verbindungsnetz, explizit deklarierte Verbindungen, TLS und Multifaktor-Authentisierung abgesichert. Das System ist mehrfach redundant ausgelegt. Ein vollständiger Ausfall des Systems einschließlich aller Redundanzen würde die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses verzögern. Es existieren Vorsorgemaßnahmen, die eine Berechnung der Wahlergebnisse auch ohne das System ermöglichen. Um Auswirkungen einer potentiellen Kompromittierung des Systems auf die Wahl ausschließen zu können, erfolgen mehrfache Prüfungen der eingegangenen und berechneten Ergebnisse. Für die Übermittlung und Berechnung des Wahlergebnisses existieren Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepte nach aktuellen BSI-Standards. Sie haben Ihre Anfrage auf § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gestützt. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist bei den Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepten der Fall. Die Gründe für die jeweilige Einstufung sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes. Hinsichtlich derjenigen Konzepte bzw. Dokumente, die nicht als Verschlusssachen eingestuft sind, gilt das Folgende: Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Zugriff auf die Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepte und die damit in Verbindung stehenden Dokumente zu beschränken, wenn das Bekanntwerden der Dokumente nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (BT-Drucks. 15/4493, S. 20). Insbesondere sind auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Somit besteht nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Maßnahmen und aller damit zusammenhängender Dokumente. Das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl wird anhand der Niederschriften der Wahlorgane auf Papier ermittelt, so dass ein Ausfall wie auch eine Kompromittierung des unterstützend eingesetzten Systems keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl hätte. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht vollständig mitteilen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben mit freundlichen Grüßen