Sehr Antragsteller/in
Sie haben mit Nachricht vom 20. Oktober 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30510) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung des Folgenden:
Informationen über den im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen Hackerangriff genannten "internen Wahlserver" (RegPK vom 24.09.2021). Insbesondere welchem Zweck dieser dient, welche Dienste auf diesem nach außen bzw. in interne Regierungsnetze bereit gestellt werden (ggfs. auch in Abhängigkeit zu ggfs. bestehenden Authentisierungsmechanismen, Proxy/Tunnel-Zugriffen) und ob ein(e) Ausfall/Kompromittierung Einfluss auf eine Bundestagswahl hätten bzw. welche Vorkehrungen für diesen Fall getroffen wurden.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationseinheiten das Folgende mit:
Der "interne Wahlserver" ist ein vom Internet getrenntes System zur Unterstützung des Bundeswahlleiters.
Das System berechnet maschinell aus den Wahlkreisergebnissen das Wahlergebnis. Die Übermittlung der Wahlkreisergebnisse für das vorläufige Ergebnis erfolgt durch die Landeswahlleitungen über das Verbindungsnetz (geschlossenes Netz zwischen Bundes- und Landesbehörden).
Der Zugriff erfolgt über eine Webschnittstelle mit dem Browser oder ein auf dem Client zu installierendes Programm. Zugang und Zugriff sind u.a. durch das Verbindungsnetz, explizit deklarierte Verbindungen, TLS und Multifaktor-Authentisierung abgesichert.
Das System ist mehrfach redundant ausgelegt. Ein vollständiger Ausfall des Systems einschließlich aller Redundanzen würde die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses verzögern. Es existieren Vorsorgemaßnahmen, die eine Berechnung der Wahlergebnisse auch ohne das System ermöglichen. Um Auswirkungen einer potentiellen Kompromittierung des Systems auf die Wahl ausschließen zu können, erfolgen mehrfache Prüfungen der eingegangenen und berechneten Ergebnisse.
Für die Übermittlung und Berechnung des Wahlergebnisses existieren Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepte nach aktuellen BSI-Standards.
Sie haben Ihre Anfrage auf § 1 Abs. 1 S. 1 IFG gestützt. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dies ist bei den Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepten der Fall. Die Gründe für die jeweilige Einstufung sind weiterhin gerechtfertigt und bestehen fort. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 IFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht; die schützenswerten Informationen beziehen sich nicht auf einzelne Passagen, sondern betreffen die Dokumente als Ganzes.
Hinsichtlich derjenigen Konzepte bzw. Dokumente, die nicht als Verschlusssachen eingestuft sind, gilt das Folgende: Gemäß § 3 Nr. 2 IFG ist der Zugriff auf die Sicherheits- und Notfallvorsorgekonzepte und die damit in Verbindung stehenden Dokumente zu beschränken, wenn das Bekanntwerden der Dokumente nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann.
Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen (BT-Drucks. 15/4493, S. 20). Insbesondere sind auch sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10).
Somit besteht nach § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Maßnahmen und aller damit zusammenhängender Dokumente.
Das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl wird anhand der Niederschriften der Wahlorgane auf Papier ermittelt, so dass ein Ausfall wie auch eine Kompromittierung des unterstützend eingesetzten Systems keinen Einfluss auf das endgültige Ergebnis der Bundestagswahl hätte.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht vollständig mitteilen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen