Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221567]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221567/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ v…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221567]
Datum
7. April 2022 01:24
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zum Thema Videobeoüberwachung“ vom 31.05.2021 (#221567) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 279 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
Polizeipräsidium Bochum
Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 P…
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5
Datum
8. April 2022 11:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Bochum Bochum, 08.04.2022 Datenschutzbeauftragter Per E-Mail Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 Ihre Schreiben vom 31.05.2021 und 07.04.2022 Anlage: -01- Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre erneute E-Mail vom 07.04.22. Zunächst möchte ich mich aufrichtig für die lange Wartezeit bei Ihnen entschuldigen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass mir die Beantwortung der von Ihnen aufgeworfenen Fragen nicht möglich erscheint und Ihrem Auskunftsantrag somit nicht entsprochen werden kann. Begründung: § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt das Informationsrecht auf einen Anspruch auf Zugang zu den bei der öffentlichen Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzubereiten bzw. zu rekonstruieren. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Aufwand der Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Bei der Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen handelt es sich nicht um die Herausgabe vorhandener Informationen. Diese müssten vielmehr eigens zusammengestellt, aufwändig ausgewertet und aufgearbeitet werden. Darüber hinaus kann gemäß § 6 lit. a) IFG NRW die Auskunft verweigert werden, wenn durch Bekanntwerden der Informationen die Tätigkeit der Polizei NRW beeinträchtigt werden würde. Das wäre subsumiert auf Teile Ihres Anliegens - geführt unter Punkt 4 Ihres Schreibens vom 31.05.2021 - der Fall. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bochum, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden zur Verfügung. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Adressaten in der Sache Bevollmächtigten versäumt werden würde, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweise: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de<http://www.justiz.de>. Seite 3 von 3 Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de<http://www.egvp.de> aufgeführt. Sofern die Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, besteht seit dem 01.01.2022 gem. § 55d VwGO die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Daneben haben Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, anzurufen. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zudem als Datenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums Bochum gerne zur Verfügung. Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass die Bearbeitung von Auskunftsersuchen grundsätzlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Folge hat. Ein entsprechendes Informationsschreiben ist der Schriftlage als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß §…
An Polizeipräsidium Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 [#221567]
Datum
18. April 2022 21:59
An
Polizeipräsidium Bochum
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. zu 1.-4. / § 4 Abs. 1: Bitte teilen Sie mir mit, auf welche meiner Punkte des Schreibens vom 31.05.2021 Bezug genommen wird. Zusätzlich bitte ich Sie um Erlätuerung, inwieweit Informationen "eigens zusammengestellt, aufwändig ausgewertet und aufgearbeitet werden" müssten. Falls das Polizeipräsidium Bochum derzeit keine Videoüberwachung des öffentlichen Raumes durchführt, bitte ich um einen kurzen Hinweis. zu 4. / § 6 lit. a): Bitte prüfen Sie ob eine Herausgabe von geschwärzen Dokumenten möglich ist. Des Weiteren bitte ich um eine ausührliche Begründung der Ablehnung nach § 6 lit. a), die einfache Nennung des Ausnahmetatbestands erscheint mir unzureichend. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221567/

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Polizeipräsidium Bochum
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß §…
Von
Polizeipräsidium Bochum
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 [#221567]
Datum
20. April 2022 07:05
Status
Polizeipräsidium Bochum Bochum, 20.04.2022 Datenschutzbeauftragter Per E-Mail Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, gemäß § 5 Ihr Schreiben vom 18.04.2022 Sehr Antragsteller/in ich verweise auf mein Schreiben vom 08.04.2022. Das Geheimhaltungsinteresse in obiger Sache überwiegt deutlich und bedarf auch keiner Auskunft nach dem IFG NRW, da es in jenen Fällen nicht mehr reines Verwaltungshandeln zutreffend ist, sondern vielmehr hoheitliche Tätigkeiten durch die Polizei NRW ausgeführt werden. Weitere Auskünfte werden an dieser Stelle nicht erteilt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Bochum, zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden zur Verfügung. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Falls die Frist durch das Verschulden eines vom Adressaten in der Sache Bevollmächtigten versäumt werden würde, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Hinweise: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Seite 3 von 3 Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Sofern die Klage durch einen Rechtsanwalt eingereicht wird, besteht seit dem 01.01.2022 gem. § 55d VwGO die Pflicht zur Übermittlung in elektronischer Form. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Durch das zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom 9. Oktober 2007 wurde das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft. Es besteht gem. § 110 Abs. 1 JustG NRW keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Daneben haben Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, anzurufen. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zudem als Datenschutzbeauftragter des Polizeipräsidiums Bochum gerne zur Verfügung. Darüber hinaus weise ich Sie darauf hin, dass die Bearbeitung von Auskunftsersuchen grundsätzlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Folge hat. Ein entsprechendes Informationsschreiben ist der Schriftlage als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen