Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus denen…
An Polizeipräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221579]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Polizeipräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221579/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Karlsruhe
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage gem. LIFG haben wir erhalten. Bitte übersenden Sie uns zur Übersendung eines B…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
WG: 2021 05 31: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221579] [IBISARCHIV]
Datum
8. Juni 2021 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
12,7 KB
image002.jpg
1,6 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage gem. LIFG haben wir erhalten. Bitte übersenden Sie uns zur Übersendung eines Bescheids Ihre postalische Adresse zu. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Karlsruhe
Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221579] - Antwort des Polizeipräsidiums Karlsruhe Sehr Antragsteller/in…
Von
Polizeipräsidium Karlsruhe
Betreff
Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221579] - Antwort des Polizeipräsidiums Karlsruhe
Datum
24. Juni 2021 15:24
Status
image001.jpg
3,7 KB
image002.png
4,4 KB


Sehr Antragsteller/in sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage beantworten wir wie folgt: Zu Frage 1: Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Karlsruhe werden keine offenen Maßnahmen von Videoüberwachungen des öffentlichen Raumes durchgeführt, an denen der Polizeivollzugsdienst beteiligt ist, wie bspw. sog. intelligente Videoüberwachungen von Örtlichkeiten mit Kriminalitätsschwerpunkten, wie sie aus manchen Kommunen bekannt sind. Zu Frage 2: Die Frage stellt mit Blick auf die zitierte Rechtsgrundlage auf Regelungen zur Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens ab. Hier ist das Polizeipräsidium Karlsruhe regelmäßig ermittelnde Stelle im Rechtsregime der Strafverfolgung für die zuständige Staatsanwaltschaft als Herrin des jeweiligen Ermittlungsverfahrens. Daher ist das Polizeipräsidium zu eingriffsrechtlichen Maßnahmen im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren grundsätzlich gegenüber Dritten ohne Abstimmung mit der Strafverfolgungsbehörde nicht auskunftsberechtigt. Zu Frage 3: Auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 wird verweisen. Zu Frage 4: Auf die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 wird verweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass diese Frage unter § 4 Absatz 2 LIFG fällt, denn verwaltungsinterne Regelungen wie Dienst- oder Verfahrensanweisungen unterfallen regelmäßig dem durch Rechtsvorschriften geregelten Schutz von Geheimhaltung und Vertraulichkeit zu polizeilichen Einsatzmitteln und sind daher keine informationspflichtigen Unterlagen nach LIFG. Wir weisen darauf hin, dass der Informationszugang zu der Fragestellung der Fragen 1 bis 4 nach § 9 Absatz 2 LIFG auch zu keinem späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Gebühren werden für diese Informationen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nummer 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Karlsruhe, Durlacher Allee 31-33, 76131 Karlsruhe, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen