Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus denen…
An Polizeipräsidium Schwaben Nord Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221598]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Polizeipräsidium Schwaben Nord
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221598 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221598/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Schwaben Nord
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung Ihre Anfrage nach BayDSG/BayUIG/VIG vom 31.05.2021 Sehr Antragstell…
Von
Polizeipräsidium Schwaben Nord
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung
Datum
16. Juni 2021 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage nach BayDSG/BayUIG/VIG vom 31.05.2021 Sehr Antragsteller/in Ihrer Auskunftsanfrage kann nicht entsprochen werden. Ein Auskunftsanspruch an das Polizeipräsidium Schwaben Antragsteller/in kann auch nicht aufgrund Ihrer genannten Auskunftserteilungsrechtsvorschriften hergeleitet werden. Vom allgemeinen Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG ist die Polizei gemäß dem Abs. 4 Nr. 4 ausgenommen. Zum Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) und zum Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) können wir in Bezug zu Ihrer Anfrage keine Auskunftsgrundlage erkennen. Mit freundlichen Grüßen