Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus denen…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221602]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221602 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221602/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Ulm
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Informationen zum Thema Videoüberwachung RuD-0221/21/3 …
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Informationen zum Thema Videoüberwachung
Datum
1. Juni 2021 10:48
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/21/3 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 31.05.2021 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen. Wir prüfen derzeit den zu Grunde liegenden Sachverhalt und kommen unaufgefordert wieder auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Ulm
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Videoüberwachung RuD-0221/21/3 Sehr Antragsteller/in a…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Videoüberwachung
Datum
24. Juni 2021 14:50
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/21/3 Sehr Antragsteller/in aufgrund von längeren urlaubsbedingten Abwesenheiten mehrerer Sachbearbeiter können wir Ihre Anfrage leider nicht innerhalb eines Monats beantworten. Wir versichern Ihnen, dass wir Ihre Anfrage mit oberster Priorität bearbeiten und Ihnen schnellstmöglich bei Vorliegen aller Informationen eine Rückmeldung geben. Wir werden Ihre Anfrage bis spätestens 31.07.2021 beantworten. Wir hoffen insofern auf Ihr Verständnis, dass dies noch etwas Zeit in Anspruch nimmt. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Ulm
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zum Thema Videoüberwachung RuD-0221/21/03 Sehr Antragste…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zum Thema Videoüberwachung
Datum
22. Juli 2021 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
RuD-0221/21/03 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 01.06.2021 nachstehende Informationen beantragt: 1. „Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2. Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3. Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4. Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.“ Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Ulm werden keine Videokameras zur Beobachtung des öffentlichen Raums betrieben. Es findet lediglich Videoüberwachung von Teilen der Liegenschaften statt. Hierbei wird keine Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige intelligente Videoüberwachungsmaßnahmen durchgeführt. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen