Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus …
An Landespolizeidirektion Thüringen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221475]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Landespolizeidirektion Thüringen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221475/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeidirektion Thüringen
Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221475] Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in wir bestätigen Ihne…
Von
Landespolizeidirektion Thüringen
Betreff
Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221475]
Datum
2. Juni 2021 10:36
Status
Warte auf Antwort
Eingangsbestätigung Sehr Antragsteller/in wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihre Anfrage vom 1. Juni 2021 per E-Mail. Ihr Antrag nach dem ThürTG wurde zur Prüfung an unsere Fachabteilung weitergeleitet. Soweit der Anspruch auf Informationszugang besteht, werden wir Sie zeitnah, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2021 informieren. Für die Beauskunftung erheben wir Gebühren und Auslagen nach dem Kostendeckungsprinzip gemäß § 15 Abs. 1 ThürTG. Bei einem geschätzten Aufwand von voraussichtlich einer Stunde Bearbeitungszeit wird eine Gebühr von 64 EUR berechnet. Die Gebühr kann sich je nach Aufwand verringern oder erhöhen und beträgt maximal 500 EUR. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeidirektion Thüringen
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221475] Sehr Antragsteller/in mit E-Mail der Landespolizeidirektio…
Von
Landespolizeidirektion Thüringen
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221475]
Datum
21. Juli 2021 12:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail der Landespolizeidirektion vom 2. Juni 2021 bestätigten wir Ihnen bereits den Eingang Ihrer Anfrage vom 31. Mai 2021. In dieser beantragten Sie die Auskunft zu Dokumenten, aus denen der Standort, der erfasste Bereich, die Abmessungen und der Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Hierzu ist anzumerken, dass die seitens der Thüringer Polizei überwachten Objekte vornehmlich polizeieigene Liegenschaften sind, welche nicht als uneingeschränkt öffentlicher Raum zu verstehen sind. Die Videoüberwachung erfolgt aus Gründen des Objektschutzes. Insofern die Thüringer Polizei besonders gefährdete Objekte mittels Videoüberwachung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (vornehmlich zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) schützt, geht dem eine Gefahrenprognose voraus. Mit Veröffentlichung dieser Informationen, wäre die polizeiliche Zielerreichung im Sinne des § 12 Abs. 1, Nr. 1e ThürTG gefährdet und schließt daher eine weitere Beauskunftung aus. Die von Ihnen erfragten Daten betreffen darüber hinaus Informationen, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungswürdig sind. Eine Beauskunftung, gar Veröffentlichung ist daher ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1, Nr. 2a ThürTG). Dies betrifft ebenso ggf. vorliegende Unterlagen zum Betrieb der Anlagen sowie deren datenschutzrechtlichen Dokumentationen, da anhand derer die Funktionsfähigkeit nachvollzogen werden kann und folglich Sabotagebestrebungen abgeleitet werden könnten. Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras sind hiervon eingeschlossen. Diese Auskunft ergeht gemäß § 15 Abs. 1, S. 4 ThürTG verwaltungskostenfrei. Mit freundlichen Grüßen