Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente, aus denen…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221477]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221477/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
31. Mai 2021 22:25
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird. � Allgemeine Datenschutzhinweise: https://www.saarland.de/polizei/DE/services/datenschutz/datenschutz_node.html
Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-127/21 Ihr Antrag …
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
WG: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221477]
Datum
1. Juni 2021 12:58
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
1,2 KB


Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-127/21 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Anfrage-Nr. #221477 Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden E-Mail vom 31. Mai 2021. Mit freundlichen Grüßen

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Landespolizeipräsidium Saarland
Anfragen #221477 und #221527 Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 3…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Anfragen #221477 und #221527
Datum
8. Juni 2021 15:05
Status
Warte auf Antwort
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20-127/21 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Anfrage-Nr. #221477 und #221527 Sehr Antragsteller/in in Ihren E-Mails vom 31. Mai 2021 mit den o. g. Anfrage-Nummern beantragen Sie inhaltsgleich den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die Anfragen wurden zuständigkeitshalber an hiesige Dienststelle weitergeleitet. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.2 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 30 und 250 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Hierzu im Einzelnen: Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Für die Beantwortung der von Ihnen gestellten Anfrage müssen Unterlagen durch verschiedene Dienststellen unter verschiedenen Gesichtspunkten gesichtet und für Sie zusammengestellt werden. Demnach handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft nach 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz Saarland, sondern vielmehr mindestens um eine gebührenpflichtige Erteilung einer schriftlichen Auskunft gemäß Nr. 455 Ziff. 1.2 des Allg GebVz, bei der ein Gebührenrahmen von 30-250 Euro vorgesehen ist. Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Berücksichtigt wird in jedem Fall, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Sofern Sie vorab eine genaue Bezifferung der entstehenden Gebühren wünschen, weise ich Sie darauf hin, dass zur Ermittlung des Betrages bereits Gebühren entstehen könnten, da ein Teil Ihres Auskunftsersuchens bereits bearbeitet werden müsste. Sofern Sie unter diesen Umständen an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten oder eine genaue Bezifferung der Gebührenhöhe mit möglicherweise bereits entstehender Kostenfolge wünschen, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Des Weiteren bitte ich Sie um Mitteilung einer postalischen Erreichbarkeit, um einen etwaigen Gebührenbescheid wirksam zustellen zu können. Mit freundlichen Grüßen