Informationen zum Thema Videobeoüberwachung

1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein.

2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Mai 2021
  • Frist
    3. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie…
An Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221478]
Datum
31. Mai 2021 22:19
An
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente, aus denen Standort, erfasster Bereich, Abmessungen und Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Diese Dokumente sollen, falls vorhanden, Karten oder Datenblätter sein. 2.) Die Dokumentation dazugehöriger Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. Damit meine ich auch Systeme, bei denen solche Funktionalitäten lediglich deaktiviert wurden oder einfach nicht genutzt, aber grundsätzlich bereitgestellt werden. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 221478 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/221478/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist im Landeswasserschutzpolizeiamt M-V eingegangen und wird derzeit bearbeite…
Von
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221478]
Datum
9. Juni 2021 15:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage ist im Landeswasserschutzpolizeiamt M-V eingegangen und wird derzeit bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen

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Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Empfänger: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Re: Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221478] Sehr …
Von
Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Informationen zum Thema Videobeoüberwachung [#221478]
Datum
17. Juni 2021 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Empfänger: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Re: Informationen zum Thema Videoüberwachung [#221478] Sehr Antragsteller/in Sie haben einen Antrag auf Zugang zu Informationen beim Landeswasserschutzpolizeiamt M-V gestellt. Sie wollten sich über den Einsatz und die Eigenschaften von Videokameras informieren, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. Das Landeswasserschutzpolizeiamt Mecklenburg-Vorpommern ist eine obere Landesbehörde und ist unter anderem für die Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Der Einsatz von Videokameras durch die Polizeikräfte erfolgt aufgrund der gesetzlichen Regelungen, welche Sie insbesondere in den § 32 und § 32a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. April 2020 nachlesen können. Im LWSPA M-V werden bestimmte Kamerasysteme in den erlaubten Einsatzsituationen verwendet, eine stationäre Beobachtung von bestimmten Plätzen findet hingegen nicht statt. Eine Offenlegung der gewünschten Daten über die beim Landeswasserschutzpolizeiamt M-V verwendeten Kamerasysteme kann Ihnen gegenüber gemäß § 6 Absatz 6 Informationsfreiheitsgesetzes (IFG M-V) daher jedoch nicht erfolgen. Aufgrund der alleinigen Verwendung in bestimmten Einsätzen ist zu befürchten, dass eine Veröffentlichung den Erfolg der gesetzlichen Maßnahmen gefährden oder vereiteln und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz M-V (IFG M-V) kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landeswasserschutzpolizeiamt M-V, Straße der Demokratie 1 in 18196 Waldeck erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen