Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

alle Informationen zum Workshop "IFG NRW", den die LDI NRW 2017 (nur) für Ihre Kommune angeboten hat, Angaben zu beteiligten Ämtern der Stadt, verschriftlichten allgemein gleichbehandlungskonformen Antwortvorlagen für Antragsstellende, stadtweite Handlungsempfehlungen, Antragsbearbeitungsvorgaben, Digitalisierungsstrategien, Niederschwelligkeitskonzepte eines kinderfreundlichen Informationszugangs etc.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. September 2018
  • Frist
    9. Oktober 2018
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Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen [#33317]
Datum
6. September 2018 19:46
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Informationen zum Workshop "IFG NRW", den die LDI NRW 2017 (nur) für Ihre Kommune angeboten hat, Angaben zu beteiligten Ämtern der Stadt, verschriftlichten allgemein gleichbehandlungskonformen Antwortvorlagen für Antragsstellende, stadtweite Handlungsempfehlungen, Antragsbearbeitungsvorgaben, Digitalisierungsstrategien, Niederschwelligkeitskonzepte eines kinderfreundlichen Informationszugangs etc. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr "Zufall", Ihren Informationsantrag lehne ich hiermit nach § 4 Abs. 1 IFG NRW als u…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Aw: Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen
Datum
11. September 2018 16:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr "Zufall", Ihren Informationsantrag lehne ich hiermit nach § 4 Abs. 1 IFG NRW als unzulässig ab. Nach dieser Vorschrift steht das Informationsrecht jeder natürlichen Person zu. Ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Antragstellung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das geltende Recht ist nicht dem rechtspolitischen Vorschlag gefolgt, anonyme oder pseudonyme Anfragen im Informationsfreiheitsgesetz NRW zuzulassen. Schon Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordern, dass die Identität des Antragstellers feststeht (Schoch/Kloepfer, IFG-ProfE, § 10 Rn.11). Auch der ordnungsgemäße Vollzug des IFG verlangt dies. So ist nur schwer vorstellbar, wie ohne größeren bürokratischen Aufwand die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (§ 9 Abs. 1) zu dem Antrag auf Informationszugang ohne Kenntnis des Antragstellers erfolgen soll. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 10 Abs. 1) setzt voraus, dass der Antragsteller bekannt ist. Zudem mutet es im Sinne einer aufgeklärten Transparenzkultur merkwürdig an, die öffentliche Verwaltung zu immer mehr Transparenz zu drängen und zugleich auf Seiten der Antragsteller einer neuen Intransparenz (durch Anonymisierung und Pseudonymisierung) das Wort zu reden (so Schoch Kommentierung zum Informationsfreiheitsgesetz 2. Aufl. 2016, § 1 Rdnr. 88). Aus diesem Grund kann ein anonymes Vorgehen oder ein Auftreten unter einem Pseudonym rechtlich nicht hingenommen werden. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Aw: Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen [#33317]
Datum
11. September 2018 17:01
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, die ich neben der LDI NRW auch an den Landtag etc. mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterleiten werde. Danke auch für die Benutzung einer weder durch Gesetz noch durch die Auffassung der LDI NRW gedeckten Antwortvorlage. Ich vermisse in Ihrer Antwort zudem Hinweise auf Datenverarbeitung nach DSGVO-EU. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19 (zu IFG Bund). Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Sie zitieren ja gerne das Buch von Schoch in einer stereotypen Antwortvorlage. Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis und der Kenntnis der LDI NRW, die Sie bereits mit Workshop zum IFG NRW aufsuchen musste. Ihr Bescheid ist formel nicht wirksam. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi...). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW...). Ich rüge Ihren Bescheid. Ich beantrage nach § 103 GG Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren. Stellen Sie die beantragte Akteneinsicht öffentlich. Mein Informationsantrag ist öffentlich geschaltet, er bedarf, wie außerhalb Ihrer Behörde allseits bekannt, keiner Unterschrift. Ich möchte der Öffentlichkeit alle Informationen undTransparenzverständnisse Ihrer Behörde bekannt machen. Lassen Sie mich andernfalls öffentlich über Fragdenstaat informieren, wann mein Strohmann (s. Rechtssprechung) wo die Akteneinsicht abholen kann. Ich bin bereit, evtl. über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Kinder und Eltern wichtige Informationen vorenthalten wollen. Da Sie eine andere Rechtsauffassung als die LDI NRW, wenn Sie die Quelle für diese zitierwürdige Rechtsauffassung konkretisieren könnten. Bitte denken Sie als Behörde auch an einen kinderfreundlichen Zugang zu wichtigen Informationen, nicht nur für mich. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 33317 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen“ [#33317] [#33317]
Datum
11. September 2018 17:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/33317 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil pseudonyme Antragsstellungen durch das Gesetz explizit gedeckt sind, auch im Falle der Anfragen zu Workshops der LDI NRW bei der Stadt Köln. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 33317 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.09.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationen zum Workshop "IFG NRW" der LDI NRW am 9.2.2017 in den Räumen der Stadt Köln sowie darauf aufbauende Handlungsempfehlungen“ [#33317] [#33317]
Datum
12. September 2018 13:41
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.09.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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