Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Informationen des AA in Bezug auf die letzte Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (Änderungen der Schiffssicherheitsverordnung durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Marz 2020 (BGBl. I 2020 S. 412)), darunter Vermerke, (Leitungs-)Vorlagen, Gutachten, Sprechzettel, interne Kommunikation des AA sowie Schriftverkehr wie E-Mails, Faxe und Briefe, insbesondere mit dem BMVI, dem Kanzleramt und mit anderen Behörden und externen Akteuren wie Seerettungsorganisationen. Von besonderem Interesse sind die Informationen der hausinternen Abstimmung in Bezug auf die 2. Ressortprüfung der 19. Schiffssicherheitsverordnung, die von Referat 405 koordiniert wurde.
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Sollten Gebühren anfallen, werde ich diese übernehmen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2020
  • Frist
    1. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Informati…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung [#187581]
Datum
28. Mai 2020 23:42
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Informationen des AA in Bezug auf die letzte Änderung der Schiffssicherheitsverordnung (Änderungen der Schiffssicherheitsverordnung durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Marz 2020 (BGBl. I 2020 S. 412)), darunter Vermerke, (Leitungs-)Vorlagen, Gutachten, Sprechzettel, interne Kommunikation des AA sowie Schriftverkehr wie E-Mails, Faxe und Briefe, insbesondere mit dem BMVI, dem Kanzleramt und mit anderen Behörden und externen Akteuren wie Seerettungsorganisationen. Von besonderem Interesse sind die Informationen der hausinternen Abstimmung in Bezug auf die 2. Ressortprüfung der 19. Schiffssicherheitsverordnung, die von Referat 405 koordiniert wurde. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Sollten Gebühren anfallen, werde ich diese übernehmen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 187581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/187581 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz; Informationen zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung; Vg. 229-2020
Datum
3. Juni 2020 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Bescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheit…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
3. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um Zusendung sämtlicher Informationen im Auswärtigen Amt in Bezug auf die letzte Änderung der Schiffsicherheitsverordnung (Änderung der Schiffssicherheitsverordnung durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2020 (BgBl. I 2020 S. 4129)), darunter Vermerke, (Leitungs-)Vorlagen, Gutachten, Sprechzettel, interne Kommunikation des Auswärtigen Amts sowie Schriftverkehr wie E-Mails, Faxe und Briefe, insbesondere mit dem BMVI, dem Kanzleramt und mit anderen Behörden und externen Akteuren wie Seenotrettungsorganisationen. Von besonderem Interesse sind die Informationen der hausinternen Abstimmung in Bezug auf die 2. Ressortprüfung der 19. Schiffssicherheitsverordnung, die von Referat 405 koordiniert wurde. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten haben Sie sich einverstanden erklärt. Die Übernahme von Gebühren haben Sie zugesagt. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird stattgegeben. Als Anlage übersende ich Ihnen die angefragten Informationen. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Kostenentscheidung: Gemäß Informationsgebührenverordnung (IFGGeb V) ist dieser Informationszugang kostenpflichtig. Der von Ihnen beantragte Informationszugang überschreitet den Rahmen einer einfachen, gebührenfreien Auskunft. Es mussten mehrere Arbeitseinheiten beteiligt werden, und zum Schutz öffentlicher Belange mussten Daten ausgesondert werden. Insgesamt hat die Bearbeitung Ihres Antrags im Auswärtigen Amt einen Zeitaufwand von 10 Minuten für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 180 Minuten für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 45,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des gehobenen Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 140,00 Euro angefallen. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGeb V auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Die Gebührenerhebung erfolgt auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands und wird ins Verhältnis zu bereits getroffenen Gebührenentscheidungen gesetzt. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner geprüft, inwiefern die jeweiligen Amtshandlungen vergleichbar sind. Unter Berücksichtigung dieses Verwaltungsaufwands und sämtlicher weiterer gesetzlicher Kriterien für die Gebührenbemessung wurde hier eine Gebühr von 35,00 Euro (IFGGebV, Teil A, Ziffer 2.1) festgesetzt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 35,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:

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