Informationen zur Pflegekammer Baden-Württemberg

- Die weitere Vorgehensweise zur geplanten Einführung der Pflegekammer in Baden-Württemberg. Vor allem, wann wir Pflegekräfte damit rechen können.
- Von welchen Instanzen/Personen/Fristen hängt die Einführung noch ab?
- Welche Phasen würden durchgegangen werden, bis eine funktionsfähige Pflegekammer auf Landesebene besteht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2019
  • Frist
    26. Februar 2019
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Die weitere …
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationen zur Pflegekammer Baden-Württemberg [#51897]
Datum
27. Januar 2019 15:26
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Die weitere Vorgehensweise zur geplanten Einführung der Pflegekammer in Baden-Württemberg. Vor allem, wann wir Pflegekräfte damit rechen können. - Von welchen Instanzen/Personen/Fristen hängt die Einführung noch ab? - Welche Phasen würden durchgegangen werden, bis eine funktionsfähige Pflegekammer auf Landesebene besteht?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir wunschgemäß den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Gr…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: DSV 31-5418.2-002/3 WG: 0594 Informationen zur Pflegekammer Baden-Württemberg [#51897]
Datum
14. Februar 2019 10:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir wunschgemäß den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 27. Januar baten Sie um Auskunft zu folgenden Fragen: - Die wei…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
DSV 31-5418.2-002/3 Antwort auf Ihre Anfrage 0594 Informationen zur Pflegekammer Baden-Württemberg [#51897]
Datum
22. Februar 2019 11:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 27. Januar baten Sie um Auskunft zu folgenden Fragen: - Die weitere Vorgehensweise zur geplanten Einführung der Pflegekammer in Baden-Württemberg. Vor allem, wann wir Pflegekräfte damit rechnen können. - Von welchen Instanzen/Personen/Fristen hängt die Einführung noch ab? - Welche Phasen würden durchgegangen werden, bis eine funktionsfähige Pflegekammer auf Landesebene besteht? Da sich Ihre Fragen auf zukünftiges Regierungshandeln beziehen, liegen konkrete Akten zu den von Ihnen gestellten Fragen noch nicht vor. Die Vorgehensweise zur Einführung der Pflegekammer befindet sich derzeit noch im Prozess der politischen Willensbildung. Gerne geben wir Ihnen nachfolgend Auskunft zum bisherigen Stand des Verfahrens in Bezug auf die Landespflegekammer: Im Koalitionsvertrag für die 16. Legislaturperiode haben sich die beiden Regierungsfraktionen auf die Durchführung einer repräsentativen Umfrage bei den Pflegefachkräften zur Frage der Einführung einer Pflegekammer verständigt. Die Gründung einer Pflegekammer wurde daher an das repräsentative Votum der Pflegefachkräfte (und Auszubildenden) geknüpft. Diese sollten selbst darüber entscheiden, ob eine Pflegekammer eingeführt wird. Die Befragung der Pflegefachkräfte und Auszubildenden in der Pflege wurde durch ein unabhängiges Institut zwischen Februar 2018 und April 2018 durchgeführt. Das zentrale Ergebnis dieser repräsentativen Umfrage ist, dass sich mit 68 Prozent über zwei Drittel der Pflegefachkräfte und Auszubildenden für die Einrichtung einer Pflegekammer in Baden-Württemberg aussprechen. Nur gut ein Viertel (26 Prozent) ist dagegen, sechs Prozent machen keine Angabe. Die Zustimmung zur Einrichtung einer Pflegekammer zieht sich durch alle Einrichtungsarten, Berufsabschlüsse und Altersgruppen. Auch bei allen Arten von Trägern gibt es klare Mehrheiten für die Einführung einer Pflegekammer. Unter den Auszubildenden liegt die Zustimmung zur Gründung einer Kammer bei 72 Prozent, abgelehnt wird sie von 24 Prozent. Das Ministerium für Soziales und Integration sieht in diesem klaren Votum die Legitimation für die Initiative zur Einführung einer Pflegekammer. Für die Einführung einer Pflegekammer, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Diese Rechtsgrundlage in Form eines Landesgesetzes ist derzeit in Bearbeitung. Ziel ist, die Rechtsgrundlagen in der laufenden Legislaturperiode, die bis zum Frühjahr 2021 andauert, in Kraft zu setzen. Hierzu soll eine Novellierung des Heilberufe-Kammergesetzes genutzt werden. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen im Einzelnen steht noch nicht fest. Für Gesetzgebungsverfahren der Landesregierung ist vor einer Beratung und Beschlussfassung im Landtag und seinen Ausschüssen die Einbeziehung verschiedener Ressorts, die Anhörung der Verbände und weiterer Beteiligter, die Einbeziehung des Normenkontrollrats sowie die Beschlussfassung im Kabinett vorgesehen. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen