Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Sämtliche Bestandteile der Akte zum Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die die Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) betreffen, darunter sämtliche Kommunikation, Vermerke und Vorlagen, Kommunikation mit dem Finanzausschuss und MdBs, sowie

- sämtliche Kommunikation zwischen dem BMI und dem BMF zur Neuorganisation der FIU ab Oktober 2015 bis Juli 2017, insbesondere
- die Staatssekretärsvereinbarung zwischen dem BMI (Fr. Staatssekretärin Haber) und dem BMF (Hr. Staatssekretär Gatzer) vom 02.11.2015 in Bezug auf die FIU
- sämtliche vorliegenden Informationen zur Pressekonferenz vom 02.12.2015, die Finanzminister Schäuble zusammen mit dem französischen Finanzminister Sapin gab, darunter Vermerke und Vorlagen,
- sämtliche Einschätzungen/Berichte von BKA und LKÄ zur Neuorganisation der FIU, die an das BMF gesendet wurden
- sämtliche Unterlagen der Arbeitsgruppe FIU-neu des BMF

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Mir ist bewusst, dass der Antrag umfangreich ist. Bitte kontaktieren Sie mich, falls Konkretisierungen des Antrags erforderlich sind. Die Gebühren übernehme ich. Sollte eine Drittbeteiligung erforderlich sein, weise ich zur Begründung schon jetzt auf das hohe Interesse an der FIU und den Skandalen um die Einheit hin.
Personenbezogene Daten wie Namen und Kontaktdaten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Bestandteile…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) [#197702]
Datum
23. September 2020 19:51
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Bestandteile der Akte zum Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die die Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) betreffen, darunter sämtliche Kommunikation, Vermerke und Vorlagen, Kommunikation mit dem Finanzausschuss und MdBs, sowie - sämtliche Kommunikation zwischen dem BMI und dem BMF zur Neuorganisation der FIU ab Oktober 2015 bis Juli 2017, insbesondere - die Staatssekretärsvereinbarung zwischen dem BMI (Fr. Staatssekretärin Haber) und dem BMF (Hr. Staatssekretär Gatzer) vom 02.11.2015 in Bezug auf die FIU - sämtliche vorliegenden Informationen zur Pressekonferenz vom 02.12.2015, die Finanzminister Schäuble zusammen mit dem französischen Finanzminister Sapin gab, darunter Vermerke und Vorlagen, - sämtliche Einschätzungen/Berichte von BKA und LKÄ zur Neuorganisation der FIU, die an das BMF gesendet wurden - sämtliche Unterlagen der Arbeitsgruppe FIU-neu des BMF Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Mir ist bewusst, dass der Antrag umfangreich ist. Bitte kontaktieren Sie mich, falls Konkretisierungen des Antrags erforderlich sind. Die Gebühren übernehme ich. Sollte eine Drittbeteiligung erforderlich sein, weise ich zur Begründung schon jetzt auf das hohe Interesse an der FIU und den Skandalen um die Einheit hin. Personenbezogene Daten wie Namen und Kontaktdaten können geschwärzt werden, soweit dies erforderlich ist. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 197702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197702/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralst…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
Datum
9. Oktober 2020 12:57
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben mit Anlage erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentr…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" [#197702]
Datum
12. Oktober 2020 20:21
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
VB 5 - O 1319/20/10341 DOK 2020/1022289 Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort auf meinen Antrag zu Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) [#197702]. Mit der von Ihnen vorgeschlagenen Eingrenzung meines Antrags bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 197702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197702/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentr…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" [#197702]
Datum
21. April 2021 09:47
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
VB 5 - O 1319/20/10341 DOK 2020/1022289 Sehr << Anrede >> könnten Sie mir in Bezug auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)“ vom 23.09.2020 (#197702) mitteilen, wie der Bearbeitungsstand ist? Ist absehbar, wann mir die Unterlagen zugesendet werden können? Mit Dank und freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 197702 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197702/
Bundesministerium der Finanzen
Ihr IFG-Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen&q…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
Datum
23. April 2021 09:21
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
729,5 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralste…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 23. September 2020 "Informationen zur Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen"
Datum
28. September 2021 12:48
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
787,4 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß
Bundesministerium der Finanzen
IFG Antwortbescheid BMF Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 23. September 2020 bzw. Ihrem Einverstä…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
IFG Antwortbescheid BMF
Datum
12. November 2021
Status
Warte auf Antwort
754,3 KB
2,2 MB
1,9 MB
2,7 MB
2,0 MB
4,0 MB
770,6 KB
2,3 MB
997,6 KB
1,4 MB
geschwärzt
1,8 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 23. September 2020 bzw. Ihrem Einverständnis per E-Mail vom 12. Oktober 2020 zur Antragskonkretisierung beantragen Sie Folgendes: "- Sämtliche Kommunikation zwischen dem BMI und dem BMF zur Neuorganisation der FIU ab Oktober 2015 bis Juli 2017, insbesondere - die Staatssekretärsvereinbarung zwischen dem BMI (Fr. Staatssekretärin Haber) und dem BMF (Hr. Staatssekretär Gatzer) vom 02.11.2015 in Bezug auf die FIU - sämtliche vorliegenden Informationen zur Pressekonferenz vom 02.12.2015, die Finanzminister Schäuble zusammen mit dem französischen Finanzminister Sapin gab, darunter Vermerke und Vorlagen, - sämtliche Einschätzungen/Berichte von BKA und LKÄ zur Neuorganisation der FIU, die an das BMF gesendet wurden - sämtliche Unterlagen der Arbeitsgruppe FIU-neu des BMF". Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG in einem ersten Teilbescheid wie folgt: I. Dem Antrag gebe ich wie nachfolgend dargestellt statt. Zu weiteren von Ihrem IFG-Antrag erfassten Dokumenten ergeht ein weiterer Bescheid. II. Zu den Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid. Begründung: Zul. Zu Ihrem Antrag wurde eine Reihe von Dokumenten recherchiert. Sie erhalten anliegend zunächst insgesamt 18 Dokumente, die zu Ihrem Antrag vom 23. September 2020 bzw. Ihrer E-Mail vom 12. Oktober 2020 ermittelt wurden. Es handelt sich um Dokumente, deren Verfasser das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist, deren Überprüfung nach dem IFG abgeschlossen ist und die danach zumindest teilweise herausgegeben werden können. In diesen Dokumenten sind Passagen auf der Grundlage des § 3 Nummer 2 IFG, des § 3 Nummer 8 IFG sowie des § 3 Nummer 1 lit. d IFG geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht. § 3 Nummer 2 IFG Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 2 IFG ist darin begründet, dass ein Bekanntwerden von Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Gesetzesbegründung versteht unter dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit u. a. die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (vgl. Schoch IFG § 3 Rn. 152). Bei der FIU handelt es sich um eine Behörde, die in einem besonders sensiblen Bereich tätig ist. Ihre Aufgabe ist insbesondere die Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Es ist davon auszugehen, dass gerade Personen mit terroristischer Gesinnung ein verstärktes Interesse an der Störung der Funktionsfähigkeit der FIU haben. Insofern dürfen gerade interne, über bereits allgemein bekannte und bestehende Veröffentlichungen hinausgehende Informationen zum Aufbau und zur Arbeitsweise der FIU nicht herausgegeben werden, um die Funktionsfähigkeit der FIU zu sichern. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen gehört unmittelbar zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 3 Nummer 2 IFG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2020 -2 K 126.18 -, juris Rn. 15). § 3 Nummer 1 lit. d IFG Ebenfalls kein Anspruch auf Informationszugang besteht, wenn das Bekanntwerden von Informationen sich nachteilig auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden auswirken kann. Die FIU ist als Teil der Zollverwaltung von diesem Ausschlussgrund erfasst. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der FIU wäre durch eine Veröffentlichung von Informationen zum Aufbau und zur Arbeitsweise der FIU beeinträchtigt, so dass auch dieser Ausschlussgrund hier zur Anwendung kommt. §3 Nummer 8 IFG Die von Ihnen begehrten Informationen zur Neuorganisation der FIU unterliegen hier zudem der Teil-Bereichsausnahme des § 3 Nummer 8 IFG, weshalb keine vollständige Zugangsgewährung möglich ist und Teile der Dokumente zu schwärzen waren. Demnach besteht gegenüber den Nachrichtendiensten - von vornherein und generell - kein Anspruch auf Informationszugang. Das gilt unabhängig davon, ob der beantragte Informationszugang im konkreten Fall sicherheitsrelevante Informationen betrifft oder nicht (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 335). Aber auch gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, die keine Nachrichtendienste sind, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit diese Stellen Aufgaben i. S. d. § 10 Nummer 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) wahrnehmen (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 336). Gem. § 34 Nummer 3 SÜG wurde die Bundesregierung ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 SÜG wahrnehmen. Diese Feststellung erfolgte im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV). Gem. § 1 Nummer 6 der SÜFV gehört die FIU zu den Behörden des Bundes, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Informationen, z. B. über eingesetzte IT-Verfahren, über Personalausstattungen, Arbeitsabläufe, Kommunikationswege oder über die technische Ausstattung wirken sich auch auf die Aufgabenwahrnehmung der FIU insgesamt aus, so dass die Schwärzungen auch auf diesem Ausschlussgrund beruhen. Geschwärzt wurden darüber hinaus personenbezogene Daten gemäß § 5 IFG, womit Sie sich einverstanden erklärt haben. Die lange Bearbeitungsdauer bedaure ich. Insofern verweise ich auf meine Schreiben vom 23. April 2021 sowie vom 28. September 2021. Die dort genannten Gründe gelten unverändert. Hierfür bitte ich weiterhin um Verständnis. Hinweis: Bei den Dokumenten handelt sich teilweise um elektronische Kopien, die ein unzutreffendes Druckdatum aufweisen (Dokumente 18, 44 und 47). Dieses bitte ich zu ignorieren, das tatsächliche Datum ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Zu ll. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid BMF Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 23. September 2020 bzw. Ihrem Einverständni…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid BMF
Datum
11. April 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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288,1 KB
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394,8 KB
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409,3 KB
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97,8 KB
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88,7 KB
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771,1 KB
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2,9 MB
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1,9 MB
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1,6 MB
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510,6 KB
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3,2 MB
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82,6 KB
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382,7 KB
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1,2 MB
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184,4 KB
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672,7 KB
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210,7 KB
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383,0 KB
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381,4 KB
48_dok-2016_ag-fiu-neu_sitzung_geschwarzt.pdf
83,4 KB
49_dok-2016_0321109_ag-fiu-neu_sitzung-24022016_fiu_interne-organisation-und-personal.pdf
447,5 KB
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235,2 KB
52_dok-2016_0321136_ag-fiu-neu_abschlussdokumente-ualin_20160218_vorlage_it-losung_fiu2_geschwarzt.pdf
290,3 KB
55_dok-2016_0321219_ag-fiu-neu-finalisierte-version-eckpunktepapier_geschwarzt.pdf
56,1 KB
56_dok-2016_0321219_ag-fiu-neu-finalisierte-version-eckpunktepapier_eckpunktepapier-fiu_geschwarzt.pdf
1,5 MB
57_dok-2016_0321219_ag-fiu-neu-finalisierte-version-eckpunktepapier_vorlage-fiu_geschwarzt.pdf
560,3 KB
58_dok-2016_0321241_ag-fiu-neu-vorbereitung-kommunikationspapier_geschwarzt.pdf
70,8 KB
59_dok-2016_0321241_ag-fiu-neu-vorbereitung-kommunikationspapier_2015-01-21-kommunikationspapier_kurzfassung_letzter-stand.pdf
204,4 KB
5_dok_ag-fiuhaushaltseckwerteerganzung_geschwarzt.pdf
352,3 KB
60_dok-2016_0382102_ag-fiu-neu-entwurf-abschlussbericht-stand-april_geschwarzt.pdf
684,3 KB
63_dok-2016_0382119_ag-fiu-neu-entwurf-abschlussbericht-stand-april-mz_geschwarzt.pdf
462,2 KB
64_dok-2016_0382125_ag-fiu-neu-entwurf-abschlussbericht-stand-april-mz_geschwarzt.pdf
560,2 KB
66_dok-2016_0382133_ag-fiu-neu-entwurf-abschlussbericht-stand-april-mz_geschwarzt.pdf
664,9 KB
69_dok-2016_0387330_ag-fiu-neu-entwurf-abschlussbericht-stand-april-konsolidiert_2016-04-19-abschlussbericht-fiu-zur-uz-002_geschwarzt.pdf
598,4 KB
6_dok-2015_1180761_ag-fiu-neu-haushaltseckwerte_geschwarzt.pdf
354,8 KB
70_dok-2016_0387330_ag-fiuentw-abschlussberich_geschwarzt.pdf
1,8 MB
71_dok-2015_1147810_bmi-vorlaufige-absage-an-gemeinsame-ag-zoll-und-bka_geschwarzt.pdf
114,4 KB
72_dok-2016_0317084_terminverlegung-bmi_geschwarzt.pdf
672,0 KB
73_dok-2016_0319535_terminverlegung-bmi-auf-140320_geschwarzt.pdf
655,8 KB
74_dok-2016_0426856_-einrichtung-projekt-fiu-auf-gzd-ebene_einladung-kick-off2016_geschwarzt.pdf
533,0 KB
75_dok-2016_0434527_-an-bmi_fiu-projektauftrag_geschwarzt.pdf
87,3 KB
76_dok-2016_0434545_von-bmi_fiu-projektauftrag_geschwarzt.pdf
750,1 KB
77_dok-2016_0434554_fiu-projektauftrag-mit-bmi-abgestimmt_geschwarzt.pdf
71,8 KB
78_dok-2016_0434554_fiu-projektauftrag-mit-bmi-abgestimmt_2016-04-29-projektauftrag-fiu-zur-zeichnung_letzter-stand-002_geschwarzt.pdf
1,1 MB
79_dok-2016_0434664_fiu-projektauftrag-bka-ruckmeldung-fehlt_geschwarzt.pdf
275,2 KB
80_dok-2016_0434672_fiu-projektauftrag-mit-bmi-abgestimmt_geschwarzt.pdf
69,8 KB
81_dok-2016_0438113_von-bmi_fiu-kick-off_-bitte-um-einbindung-der-lka_geschwarzt.pdf
368,5 KB
82_dok-2016_0438113_von-bmi_fiu-kick-off_-bitte-um-einbindung-der-lka_einladung-pg-fiu_geschwarzt.pdf
42,0 KB
83_dok-2016_0441331_von-lka_absage-teilnahme-kick-off_geschwarzt.pdf
146,5 KB
86_dok-2015_0995661_ergebnisvermerk-st-g-gesprach_geschwarzt.pdf
460,8 KB
87_dok-2015_0995666_ergebnisvermerk-st-g-gesprach_geschwarzt.pdf
441,0 KB
88_dok-2015_0997457_kontaktaufnahme-bmf-mit-bmi-nach-st-g-treffen_geschwarzt.pdf
419,4 KB
89_dok-2015_1063598_interner-vermerk-fur-abt-vii-zur-st-g-vereinbarung_geschwarzt.pdf
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90_e_mail_03_02_2016_geschwarzt.pdf
453,6 KB
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99_e_mail_10_03_2016_geschwarzt.pdf
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Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 23. September 2020 bzw. Ihrem Einverständnis per E-Mail vom 12. Oktober 2020 zur Antragskonkretisierung beantragen Sie Folgendes: „- sämtliche Kommunikation zwischen dem BMI und dem BMF zur Neuorganisation der FIU ab Oktober 2015 bis Juli 2017, insbesondere - die Staatssekretärsvereinbarung zwischen dem BMI (Fr. Staatssekretärin Haber) und dem BMF (Hr. Staatssekretär Gatzer) vom 02.11.2015 in Bezug auf die FIU - sämtliche vorliegenden Informationen zur Pressekonferenz vom 02.12.2015, die Finanzminister Schäuble zusammen mit dem französischen Finanzminister Sapin gab, darunter Vermerke und Vorlagen, - sämtliche Einschätzungen/Berichte von BKA und LKÄ zur Neuorganisation der FIU, die an das BMF gesendet wurden - sämtliche Unterlagen der Arbeitsgruppe FIU-neu des BMF“ Mit meinem Schreiben vom 12. November 2021 (1. Teilbescheid) haben Sie 18 Dokumente erhalten. Über Ihren Antrag entscheide ich nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG nunmehr abschließend wie folgt: I. Dem Antrag gebe ich wie nachfolgend dargestellt statt. Im Übrigen lehne ich den Antrag ab. II. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Begründung: Zul. 1. Herausgabe: Sie erhalten anliegend insgesamt 80 weitere Dokumente, die zu Ihrem Antrag vom 23. September 2020 ermittelt wurden, soweit einer Herausgabe keine Ausschlussgründe nach dem IFG entgegenstehen. In diesen Dokumenten sind wieder Passagen geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht. Die Gründe dafür habe ich bereits in meinem Bescheid vom 12. November 2021 erläutert (§ 3 Nummer 2 IFG, § 3 Nummer 8 IFG sowie § 3 Nummer 1 d IFG), sie gelten für die hier anliegenden Dokumente ebenso und werden hier der Vollständigkeit halber noch einmal wiederholt bzw. auch teilweise ergänzt. § 3 Nummer 2 IFG Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 2 IFG ist darin begründet, dass ein Bekanntwerden von Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Die Gesetzesbegründung versteht unter dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit u. a. die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates (vgl. Schoch IFG § 3 Rn. 152). Bei der FIU handelt es sich um eine Behörde, die in einem besonders sensiblen Bereich tätig ist. Ihre Aufgabe ist insbesondere die Erhebung und Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die Weitergabe dieser Informationen an die zuständigen inländischen öffentlichen Stellen zum Zwecke der Aufklärung, Verhinderung oder Verfolgung solcher Taten. Es ist davon auszugehen, dass gerade Personen mit kriminellen Absichten ein verstärktes Interesse an der Störung der Funktionsfähigkeit der FIU haben. Insofern dürfen gerade interne, über bereits allgemein bekannte und bestehende Veröffentlichungen hinausgehende Informationen zum Aufbau und zur Arbeitsweise der FIU nicht herausgegeben werden, um die Funktionsfähigkeit der FIU zu sichern. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen gehört unmittelbar zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 3 Nummer 2 IFG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 07.12.2020 -2K 126.18 -, juris Rn. 15). § 3 Nummer 1 c IFG Nach § 3 Nummer 1 c sind Belange der inneren oder äußeren Sicherheit geschützt. Die „innere Sicherheit“ umfasst im Wesentlichen den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und den Schutz des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Hiervon umfasst ist aber auch der Schutz der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer IFG § 3 Rn. 61-64.2), so dass vorliegend auch dieser Ausschlussgrund zur Anwendung kommt. §3 Nummer 8 IFG Die von Ihnen begehrten Informationen zur Neuorganisation der FIU unterliegen hier zudem der Teil-Bereichsausnahme des §3 Nummer 8 IFG, weshalb keine vollständige Zugangsgewährung möglich ist und Teile der Dokumente zu schwärzen waren. Demnach besteht gegenüber den Nachrichtendiensten - von vornherein und generell - kein Anspruch auf Informationszugang. Das gilt unabhängig davon, ob der beantragte Informationszugang im konkreten Fall sicherheitsrelevante Informationen betrifft oder nicht (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 335). Aber auch gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, die keine Nachrichtendienste sind, besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit diese Stellen Aufgaben i. S. d. § 10 Nummer 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) wahrnehmen (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 336). Gem. § 34 Nummer 3 SÜG wurde die Bundesregierung ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 SÜG wahrnehmen. Diese Feststellung erfolgte im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV). Gem. § 1 Nummer 6 der SÜFV gehört die FIU zu den Behörden des Bundes, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. Informationen, z. B. über eingesetzte IT-Verfahren, über Personalausstattungen, Arbeitsabläufe, Kommunikationswege oder über die technische Ausstattung wirken sich auch auf die Aufgabenwahrnehmung der FIU insgesamt aus, so dass die Schwärzungen auch auf diesem Ausschlussgrund beruhen. § 3 Nummer 1 a IFG: Teilweise wurden in den Dokumenten die Namen von anderen Staaten nach § 3 Nummer l a IFG geschwärzt, da eine Offenlegung der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen und die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten haben kann. Sofern Angaben über die einzelne FIU anderer Staaten nicht öffentlich zugänglich sind, unterliegen sie dem diplomatischen Vertrauensverhältnis, das unbedingt zu wahren ist. Geschwärzt wurden darüber hinaus personenbezogene Daten gemäß § 5 IFG, womit Sie sich einverstanden erklärt haben. In DOK. 122 wurden Namen verschiedener Bundesländer geschwärzt. Damit wurde in diesem Fall vermieden, dass weitere Beteiligungen erforderlich würden Darüber hinaus werden auch rein BMF-interne E-Mails vorgelegt, insbesondere zur internen Weiterleitung der im Übrigen vorgelegten Dokumente, soweit diese Mails im Kontext der einzelnen Antragsteile stehen, zum Teil geschwärzt um Notizen, die sich nicht auf im Antrag aufgeführte Gegenstände beziehen. 2. Keine Herausgabe: a) Aus den eben dargestellten Gründen wird der Zugang zu den Dokumenten der Negativliste insgesamt nicht gewährt. b) Sonstige Ausschlussgründe: Aus folgenden Gründen kann Ihnen darüber hinaus zu einigen Dokumenten kein Zugang gewährt werden: aa) § 3 Nummer 1 a IFG (Nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) Es besteht nach § 3 Nummer 1 a IFG kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Geschützt sind danach die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 33. Ed. 1.8.2021, IFG § 3 Rn. 49). Vorliegend ist mit den DOK. 84 und 85 die mögliche Zusammenarbeit der neu organisierten FIU mit einem ausländischen Staat betroffen. Eine Veröffentlichung zu Details würde die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Staat erheblich beeinträchtigen. Ein Zugang zu diesen Dokumenten kann daher nicht erfolgen. Gleiches gilt für Dok. 95, in dem es um den Aufbau und die Funktionsweise der FIU’en anderer Staaten geht. Eine Offenlegung der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen und die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten haben. Sofern Angaben über die einzelne FIU anderer Staaten nicht öffentlich zugänglich sind, unterliegen sie dem diplomatischen Vertrauensverhältnis, das, wie oben zum Punkt der Schwärzungen bereits gesagt wurde, unbedingt zu wahren ist. Das diplomatische Vertrauensverhältnis gilt auch gegenüber der Europäischen Union und unter den EU-Mitgliedern. In der Eurogruppe ist z. B. grundsätzlich Vertraulichkeit über die Erörterungen vereinbart. Auch bilaterale Gespräche sind i. d. R. vertraulich. Verlautbarungen erfolgen entweder in gemeinsamen Presseerklärungen oder gar nicht. Einseitige Offenbarungen sind nicht üblich und widersprechen den diplomatischen Gepflogenheiten. Diese Grundsätze sind auch auf die vorbereitenden Gesprächsunterlagen anzuwenden (hier Dok. 128 und 129), denn eine einseitige Offenbarung würde das diplomatische Verhältnis Deutschlands in diesem Fall zu Frankreich beeinträchtigen. Dies insbesondere dadurch, dass es Deutschland wäre, das einseitig die vereinbarte Vertraulichkeit brechen und von grundlegenden diplomatischen Regeln abweichen würde. Die Dok. 128 und 129 betreffen Gesprächsunterlagen für Gespräche mit dem damaligen französischen Finanzminister Sapin und können daher nicht herausgegeben werden. Gleiches gilt aber auch für die Dok. 127 und 130, die Gesprächsvorbereitungen und Gesprächsvermerke auf Arbeitsebene der EU zum ECOFIN betreffen. Eine einseitige Offenlegung könnte auch hier das diplomatische Vertrauensverhältnis beeinträchtigen. bb) Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Einem Informationszugang steht für Dok. 130 zudem der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegen, denn es ist ein vorbereitendes Dokument für eine Koalitionsrunde betroffen, in dem neben Berichten zum ECOFIN auch das Thema Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung enthalten ist. Im Bereich des Regierungshandelns ist dieser Ausschlussgrund vonseiten des Gesetzgebers als ungeschriebener verfassungsrechtlicher Ausschlussgrund anerkannt (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 12). Hiervon erfasst wird ein selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbarer Initiativ-, Beratungsund Handlungsbereich der Regierung (BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 -, BStBl II 1984, 634, BVerfGE 67, 100-146 Rn. 127 f.). Die Kenntnisnahme Dritter von Meinungen, Einschätzungen oder Bewertungen in Bezug auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und über Treffen mit Regierungsvertretern anderer Staaten, die für eine Koalitionsrunde vorbereitet wurden, könnte den laufenden und zukünftigen Abstimmungsprozess des Regierungshandelns beeinflussen. Sogar bei abgeschlossenen Vorgängen kann der Ausschlussgrund einem Informationszugang unter dem Gesichtspunkt einer einengenden Vorwirkung im jeweiligen Einzelfall entgegenstehen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind dabei schutzwürdig. Eine sachgerechte Vorbereitung künftiger Koalitionsrunden wäre aber nicht mehr möglich in dem Wissen, dass derartige Unterlagen anschließend eventuell auf entsprechende IFG-Anträge hin vollumfänglich veröffentlicht werden müssten. Diese einengenden Vorwirkungen würden das BMF als Teil der Bundesregierung in seiner Funktion folglich massiv beeinträchtigen. Insbesondere zur Gesprächsführung erforderliche Zusatz-, Neben- oder Hintergrundinformationen und vor allem alternativ gefasste Gesprächsführungsvorschläge würden dadurch zum Schutz des BMF und seiner Arbeit unterbleiben. § 3 Nummer 3 b IFG Der Zugang zu Dokument 130 ist auch nach § 3 Nummer 3 b IFG nur teilweise möglich. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Dieser Prozess der fortlaufenden innerbehördlichen Meinungsbildung ist durch § 3 Nummer 3 b IFG geschützt. Ein von außen unbehelligter Meinungsaustausch sowie eine unbefangene Meinungsbildung wären im BMF nicht mehr möglich, wenn jede Passage, die diesen Prozess abbilden würde, veröffentlicht werden müsste. Somit kommt neben dem ungeschriebenen Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung auch § 3 Nummer 3 b IFG vorliegend zur Anwendung. Der Austausch der Regierungsvertreter in den Koalitionsrunden wäre eingeschränkt, wenn eine zielführende und sorgfältige innerbehördliche Gesprächsvorbereitung im BMF im Wissen um eine etwaige Veröffentlichungspflicht schlichtweg unterbleibt bzw. nicht mehr im erforderlichen Umfang erfolgen kann. Der Zugang zu Dok. 130 kann daher auch aus diesem Grund nicht erfolgen. cc) Dokument 129 (Vorbereitung der Pressekonferenz am 2. Dezember 2015): Dok. 129 enthält zudem auch die Vorbereitung zur Pressekonferenz am 2. Dezember 2015. Eine offizielle Pressemitteilung zu dieser Pressekonferenz gab es nicht. Der Zugang zu diesem Dokument wird Ihnen auch aus folgendem Grund nicht gewährt: Eine sachgerechte Vorbereitung von Presseterminen wäre nicht mehr möglich in dem Wissen, dass diese Vorbereitungen anschließend ebenfalls zu veröffentlichen wären. Durch diese einengenden Vorwirkungen ist nicht zuletzt der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung (§ 3 Nummer 3 bi. V.m. § 4 IFG, siehe hierzu auch die Ausführungen weiter oben) betroffen, da die Arbeit der zuständigen Stellen im BMF massiv beeinflusst wäre. Bei Pressekonferenzen gilt nach Ihrem Sinn und Zweck immer das letztlich gesprochene Wort. Müssten nach einer solchen Pressekonferenz auch die Vorbereitungen für diesen Termin veröffentlicht werden, ggf. einschließlich nicht gesprochener oder alternativer Texte, könnte das die getätigten Aussagen in der Pressekonferenz nachträglich entwerten oder desavouieren. Der Zweck einer Pressekonferenz könnte somit geradezu ad absurdum geführt werden. Dokumente, in denen nachträglich auf die in der Pressekonferenz getätigten Aussagen Bezug genommen wird (DOK. 127, 128 und 130), können Ihnen aus den bereits dargestellten Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden. dd) § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. der VSA (betrifft VSNfDDokl, VSNfDDok2, VSNfDDok3, VSNfDDok4,. VSNfDDok5, VSNfDDok6, VSNfDDok7, VSNfDDok8) Diese von Ihnen begehrten amtlichen Informationen sind gem. § 3 Nummer 4 IFG i. V. m. den Regelungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung - VSA) vom Informationszugang ausgenommen. Zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegt, § 3 Nummer 4 IFG. Die genannten Dokumente sind gem. § 4 Absatz 2 Nummer 4 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) i. V.m. § 2 Absatz 2 Nummer 4 Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch - eingestuft worden. Die materiellen und formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einstufung liegen weiterhin vor, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland auch heute noch nachteilig sein kann. Die Einstufung als Verschlusssache erfolgte aus den gleichen Gründen, aus denen auch eine Herausgabe der Dokumente nach dem IFG selbst (§ 3 Nr. Ic, § 3 Nr. 2 IFG) nicht erfolgen könnte. Bei diesen Dokumenten ist man bereits bei der Erstellung davon ausgegangen, dass ein Bekanntwerden möglicherweise nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit oder auf internationale Beziehungen haben kann. Ein Bekanntwerden der in den Dokumenten enthaltenen Informationen über den Aufbau der FIU, technische Ausstattung, Kommunikationswege oder konkrete Arbeitsabläufe könnte auch heute noch die Funktionsfähigkeit der FIU beeinträchtigen und damit die innere Sicherheit gefährden. Die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen gehört nicht nur zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit im Sinne des §3 Nummer 2 IFG oder der inneren Sicherheit des § 3 Nummer 1 c, sondern auch zu den Gründen, aus denen eine VS-Einstufung erfolgt. Der Zugang zu diesen von Ihnen begehrten amtlichen Informationen wird daher abgelehnt. Für die lange Bearbeitungsdauer bitte ich nochmals um Verständnis. Hinweis: Bei den Dokumenten handelt sich teilweise um elektronische Kopien, die ein unzutreffendes Druckdatum aufweisen. Dieses bitte ich zu ignorieren, das tatsächliche Datum ergibt sich aus dem Sachzusammenhang. Zu II. Zu den Kosten ergeht noch ein gesonderter Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Finanzen
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren IFG-Antrag vom 23. September 2020 mit der Antragskonkreti…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
17. Mai 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, über Ihren IFG-Antrag vom 23. September 2020 mit der Antragskonkretisierung vom 12. Oktober 2020 zur 2020 wurde mit Bescheid vom 11. April 2022 (GZ: VB5-O 1319/20/10341; DOK. 2021/1164248) abschließend entschieden. Zu den im Bescheid angekündigten Kosten wurde bislang noch keine Entscheidung getroffen. Dies erfolgt nun im Rahmen des folgenden KOSTENBESCHEIDES: Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung der Umstande des Einzelfalls werden die Kosten vorliegend auf 500,00 Euro Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen erhoben. Auf der Grundlage von § 10 Absatz 3 Satz 1 IFGi. V. m. § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A Nummer 2.2 der Anlage zur IFGGebV ergeben sich für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen die Kosten wie folgt: Gebühren: Unter Anwendung pauschalierter Stundensatze wurden für die Gebührenberechnung insgesamt folgende Aufwande in Ansatz gebracht: Aufwand von 49 h 15 min des höheren Dienstes: 49,25 x 60,00 Euro = 2.955,00 Euro Aufwand von 75 h 30 min des gehobenen Dienstes: 75,5 x 45,00 Euro = 3.397,50 Euro Aufwand von 2 h des mittleren Dienstes: 2 x 30,00 Euro= 60,00 Euro Gesamtsumme: 6.412.50 Euro Gemäß Teil A Nummer 2.2 der Anlage zur IFGGebV betragt der Gebührenrahmen bei Herausgabe von Abschriften 30,00 bis 500,00 Euro, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen (Schwärzungen und Drittbeteiligungsverfahren). Bei der Bearbeitung von IFG-Antragen, die unter Nummer 2.2 fallen, betragt der durchschnittliche Aufwand im Bundesministerium der Finanzen rund 1.500,00 Euro. Diesem wird eine Mittelgebühr von 250,00 Euro zugeordnet. Nach den hier vorliegenden Erfahrungen wird eine Höchstgebühr ab einem Aufwand von mehr als 4.000,00 Euro erhoben. Vor diesem Hintergrund wird für Ihren IFG-Antrag ein Verwaltungsaufwand von 6.412,50 Euro und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Gebühr von 500,00 Euro festgesetzt. Gründe, die eine Gebührenermäßigung rechtfertigen würden, wurden von Ihnen nicht vorgetragen und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Auslagen: Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6/15 -, juris) steht der Erhebung von Auslagen nach der IFGGebV derzeit entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels Seite 3 einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind. Auslagen für die Erstellung der Ihnen übersandten Kopien werden daher nicht erhoben. Bitte überweisen Sie den Betrag von 500,00 Euro bis zum 8. Juni 2022 auf das nachfolgende Konto: Bundeskasse Halle Deutsche Bundesbank Leipzig IBAN: DE 38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF 1860 Verwendungszweck: 1180 0552 4457 Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn gegen den Kostenbescheid ein Rechtsbehelf erhoben wurde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Kostenbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstrafse 97, 10117 Berlin, Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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