Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres)
1.) Informationen darüber, wann das Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort oder/und am neuen Dienstort einen Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 darstellt und daher ihrerseits üblicherweise zu einer Gewährung von Trennungsgeldanspruch führt.
2.) Information darüber, ob ein Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt, wenn
a.) dass Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort am Tag der Dienstantrittsreise anfängt (z.B. Montag, 02. September - Versetzung am Sonntag, 01. September),
und
b.) das neue Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am neuen Dienstort aber bereits mehrere Wochen vorher (am 05. August) begonnen hat.
3.) Informationen darüber, ab welchen Zeitrahmen der begonnenen Teilnahme am Unterricht am alten Dienstort und des verpassten am Unterricht am neuen Dienstort eine Hindernisgrund im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt.
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Januar 2019
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27. Februar 2019
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