Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres)

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

1.) Informationen darüber, wann das Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort oder/und am neuen Dienstort einen Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 darstellt und daher ihrerseits üblicherweise zu einer Gewährung von Trennungsgeldanspruch führt.

2.) Information darüber, ob ein Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt, wenn

a.) dass Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort am Tag der Dienstantrittsreise anfängt (z.B. Montag, 02. September - Versetzung am Sonntag, 01. September),

und

b.) das neue Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am neuen Dienstort aber bereits mehrere Wochen vorher (am 05. August) begonnen hat.

3.) Informationen darüber, ab welchen Zeitrahmen der begonnenen Teilnahme am Unterricht am alten Dienstort und des verpassten am Unterricht am neuen Dienstort eine Hindernisgrund im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2019
  • Frist
    27. Februar 2019
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Mario Behn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Informatione…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Mario Behn
Betreff
Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres) [#50008]
Datum
25. Januar 2019 22:45
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Informationen darüber, wann das Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort oder/und am neuen Dienstort einen Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 darstellt und daher ihrerseits üblicherweise zu einer Gewährung von Trennungsgeldanspruch führt. 2.) Information darüber, ob ein Umzugshinderungsgrund nach §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt, wenn a.) dass Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am alten Dienstort am Tag der Dienstantrittsreise anfängt (z.B. Montag, 02. September - Versetzung am Sonntag, 01. September), und b.) das neue Schuljahr (im Sinne von tatsächliche Schulunterrichtstage) am neuen Dienstort aber bereits mehrere Wochen vorher (am 05. August) begonnen hat. 3.) Informationen darüber, ab welchen Zeitrahmen der begonnenen Teilnahme am Unterricht am alten Dienstort und des verpassten am Unterricht am neuen Dienstort eine Hindernisgrund im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 vorliegt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Behn <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mario Behn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mario Behn
Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Behn, gerne bin ich bereit, Ihre nachstehende Anfrage zu beantworten. Bitte teilen Sie mir hie…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
AW: Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres) [#50008]
Datum
5. Februar 2019 07:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Behn, gerne bin ich bereit, Ihre nachstehende Anfrage zu beantworten. Bitte teilen Sie mir hierzu eine E-Mail-Adresse mit, an welche ich meine Antwort senden kann. Ebenso wie Sie einer Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich widersprochen haben, erkläre ich mich mit einer möglichen automatischen Veröffentlichung meiner Antwort auf dem Internetportal ("https://fragdenstaat.de") nicht einverstanden. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Mario Behn
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Sie können mir d…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
Mario Behn
Betreff
AW: Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres) [#50008]
Datum
5. Februar 2019 10:58
An
Bundesverwaltungsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Sie können mir diese an folgende Email-Adresse senden: <<E-Mail-Adresse>> Eine automatisierte Veröffentlichung ihrer Antwort erfolgt bei Fragdenstaat nicht - es ist eine explizite Freigabe durch mich notwendig (Vorletzter Schritt: Prüfen des Dokumentes - siehe auch https://media.frag-den-staat.de/files/media/main/25/ce/25ce15d4-c1af-4d7f-9d10-fcca99d8a5ca/infografik_prozess.jpg ) Personenbezogene Information werden (wie z.B. der Name von Behördenmitarbeitern) werden grundsätzlich nie veröffentlicht - in sofern darf ich sie beruhigen. Allerdings ist es meiner Einschätzung nach im Sinne eines transparenten und zuverlässigen Staatswesens Verwaltungshandeln für alle Beteiligten nachhaltig zu gestalten. Transparenz erzeugt üblicherweise Vertrauen und Handlungssicherheit. Natürlich gibt es auch schützenswerte Bereiche. Ich bitte Sie daher mir zu erklären, weshalb Sie mit einer Veröffentlichung ihrer Antwort (mit geschwärzten Personenbezogenen Informationen wie zuvor erklärt) nicht einverstanden sind. ... Mit freundlichen Grüßen Mario Behn Anfragenr: 50008 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mario Behn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesverwaltungsamt
Sehr geehrter Herr Behn, zu Ihrer Anfrage vom 25. Januar 2019 bezüglich der Anerkennung von Umzugshinderungsgründ…
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
Informationen/Entscheidungsregeln zu Umzugshinderungsgründen im Sinne von §2 TGV Abs. (2) Nr. 3 Satz 1 (Hinderung bis Ende des Schuljahres)
Datum
21. Februar 2019 10:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Behn, zu Ihrer Anfrage vom 25. Januar 2019 bezüglich der Anerkennung von Umzugshinderungsgründen (hier: Schulbesuch eines Kindes) kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Ein Umzugshinderungsgrund gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG (in die Trennungsgeldverordnung als § 2 Abs. 2 Nr. 3 TGV übernommen) liegt dann vor, wenn sich ein Kind der/des Berechtigten zum Zeitpunkt des Beginns einer dienstlichen Maßnahme in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Umzugshinderungsgrund eröffnet einen Trennungsgeldanspruch bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Das Schuljahr endet mit dem letzten - tatsächlichen - Unterrichtstag. Wann dieser stattfindet, ergibt sich aus einer entsprechenden von der jeweils besuchten Schule ausgestellten Bescheinigung. Der Beginn eines Schuljahres am neuen Dienstort wird bei der Anerkennung eines Umzugshinderungsgrundes nicht weiter berücksichtigt. Sofern das Kind das laufende Schuljahr an der bisherigen Schule zunächst beendet, an der neuen Schule jedoch bereits das nächste Schuljahr begonnen hat, ergibt sich hieraus kein entsprechender Umzugshinderungsgrund für die/den Berechtigten, um weiterhin Trennungsgeld beziehen zu können. Überschneidungen zwischen dem Ende des laufenden Schuljahres am bisherigen Dienstort und dem Beginn des neuen Schuljahres am neuen Dienstort waren in der Praxis bislang auch nicht zu verzeichnen. Die von Ihnen diesbezüglich angeführten Beispiele (Versetzung zum 01.09. / Schulbeginn am 02.09 - Versetzung zum 01.09. / Schulbeginn am 05.08.) sind daher obsolet. Dies nicht zuletzt deshalb, da der Gesetzgeber der/dem Berechtigten die Möglichkeit eines Vorwegumzuges einräumt. Die Durchführung eines Vorwegumzuges soll es der/dem Berechtigten ermöglichen die dienstlichen Gegebenheiten (Abordnung/Versetzung) mit den persönlichen/familiären Umständen (Schulbesuch der Kinder / Berufstätigkeit des Ehegatten) in Einklang zu bringen. So bestünde bei einem Schulbeginn im August und einer Versetzung im September die Möglichkeit, bereits im Juli an den neuen Dienstort umzuziehen. Für die "Restdienstzeit", die die/der Berechtigte dann noch am bisherigen Dienstort abzuleisten hat, bestünde dann wiederum ein Trennungsgeldanspruch nach § 2 Abs. 3 TGV, wobei es hierfür keines "Umzugshinderungsgrundes" bedarf bzw. ein solcher nicht vorgesehen ist. Abschließend kann ich Ihnen zu Ihrer dritten Frage mitteilen, dass es bezüglich des Zeitrahmens, ab wann das bereits begonnene Schuljahr am bisherigen Dienstort einen Umzugshinderungsgrund darstellt, keine festen/konkreten Zeitpunkt gibt (in der Form, dass man sagt, das Schuljahr muss mindestens bereits seit drei Monaten laufen) - es ist im Zweifelsfall eine Einzelfallentscheidung, wobei es extreme Fälle (das Schuljahr läuft beispielsweise erst seit vierzehn Tagen) noch nicht gegeben hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte man ganz allgemein davon ausgehen, dass der Umzugshinderungsgrund greift, sobald das Schuljahr am bisherigen Dienstort begonnen hat. Hinsichtlich des Beginns am neuen Wohnort (dort verpasster Unterricht) stellt sich die Frage nicht, da dieses Szenario - wie oben beschrieben - durch einen Vorwegumzug vermieden werden kann. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen