Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes sowie der Regelung der Bestandsdatenauskunft

eine vollständige Auflistung der Dokumente und Akten mit inhaltlichen Bezug auf das Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 7).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2014
  • Frist
    1. März 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine voll…
An Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes sowie der Regelung der Bestandsdatenauskunft [#5285]
Datum
12. Januar 2014 16:31
An
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine vollständige Auflistung der Dokumente und Akten mit inhaltlichen Bezug auf das Gesetz zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft(GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 12 - 7).
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr oben bezeichneter Antrag ist hier eingegangen. Ich habe ihn zuständigkei…
Von
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg Vorpommern
Betreff
AW: Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes sowie der Regelung der Bestandsdatenauskunft [#5285]
Datum
3. Februar 2014 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, Ihr oben bezeichneter Antrag ist hier eingegangen. Ich habe ihn zuständigkeitshalber an das Ministerium für Inneres und Sport weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, das Justizmi…
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft
Datum
6. Februar 2014 09:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, das Justizministerium M-V hat mir Ihre E-Mail vom 28. Januar 2014 zuständigkeitshalber weitergeleitet. Da Sie sich in Ihrer E-Mail u.a. auf das Informationsfreiheitsgesetz ( IFG M-V) beziehen (die übrigen von Ihnen in Bezug genommenen Gesetze sind ersichtlich nicht anwendbar), erlauben Sie mir folgenden Hinweis: Gemäß § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten. Eine Antragstellung per E-Mail genügt nur dann der Schriftform, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Beides ist gegenwärtig noch nicht der Fall, so dass Ihre E-Mail aus rechtlichen Gründen nicht als wirksamer Antrag ausgelegt werden kann. Ich muss Sie daher bitten, Ihren Antrag noch einmal in schriftlicher Form (versehen mit einer Unterschrift) zu stellen. Des Weiteren ist es erforderlich, dass Sie eine zustellungsfähige Anschrift angeben, damit der nach dem IFG M-V erforderlich Bescheid verwaltungsverfahrensrechtlich zugestellt werden kann. Gleichwohl wird das Ministerium für Inneres und Sport M-V damit beginnen, die von Ihnen begehrte Auflistung zusammenzustellen. Ob für einen Antrag für den Antragsteller Kosten entstehen werden, kann erst nach einer Aufwandschätzung und dem Vorliegen eines wirksamen Antrags eingeschätzt werden. Ich werde Sie in dem Falle jedenfalls zuvor informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft [#5285] Sehr geehrte/r Behördenmitarbeiter/in…
An Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft [#5285]
Datum
6. Februar 2014 13:08
An
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte/r Behördenmitarbeiter/in, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin erfreut, dass Sie mit der Erstellung der erfragten Auflistung bereits begonnen haben. In Bezug auf Ihre Bitte die Antragsform zu überarbeiten möchte ich im nachfolgenden Absatz eine Stellungsnahme des Berliner Beauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit darlegen. Zwar ist der Antrag auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz M-V mündlich oder schriftlich zu stellen. Die Vorschrift ist jedoch verfassungskonform auszulegen, insbesondere im Lichte des aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz folgenden Gebots des effektiven Zugangs zur Verwaltung, wonach bereits das Verwaltungsverfahren in einer Weise ausgestaltet sein muss, die eine effektive Geltendmachung der Rechte bereits in der Verwaltung ermöglicht. Danach ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur als Ersatz der Schriftform nur dann erforderlich, wenn nach dem Gesetzeszweck überhaupt einzelne Funktionen der Schriftlichkeit (also Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion, Warnfunktion) als erforderlich erscheinen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da sogar eine mündliche Antragstellung möglich ist, sodass überhaupt keine Funktion der Schriftlichkeit erforderlich ist. Daher ist das vorliegende Schriftformerfordernis dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des IFG eine Antragstellung auch per einfacher, nicht qualifiziert elektronisch signierter Email zulässig ist. Weiterhin ging aus Ihrem Schreiben hervor, dass Ihre Behörde keinen Zugang für eine Antragsstellung via Email eröffnet hat. Ihre Website weist jedoch neben der Postanschrift auch ausdrücklich die Emailadresse <<E-Mail-Adresse>> zur Kontaktaufnahme aus. Hieraus ergibt sich ein konkludenter Zugang, wenn diesem nicht explizit widersprochen wird. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
AW: Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft [#5285] Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, …
Von
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
AW: Informationsanfrage zu den Regelungen der Bestandsdatenauskunft [#5285]
Datum
6. Februar 2014 13:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, die Antragsmöglichkeiten nach dem Berliner IFG gestalten sich etwas anders als die nach dem IFG M-V. So können in Berlin beispielsweise - worauf Sie zu Recht hinweisen - Anträge nach dem IFG auch mündlich gestellt werden. Das geht in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Und somit kommt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern zu folgender Feststellung: "Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen und das willentliche Inverkehrbringen zu gewährleisten. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 3a VwVfG M-V) genügt nur dann der Schriftform, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat." (Erläuterungen des LfDI zum IFG M-V, zu § 10 Abs.1, S. 80). § 3a VwVfG M-V setzt bei Landesbehörden als konstituierendes Element voraus, dass die Zugangseröffnung im Amtsblatt bekanntgemacht worden ist. Das ist nicht der Fall. Keinesfalls reicht die Angabe eine E-Mail-Anschrift für eine Zugangseröffnung aus. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich weiterhin auf einen schriftlichen Antrag oder einen Antrag zur Niederschrift meiner Behörde (vgl. § 10 Abs. 1 IFG M-V) bestehen muss. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsges…
An Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes sowie der Regelung der Bestandsdatenauskunft" [#5285]
Datum
7. Februar 2014 19:49
An
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5285 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu unrecht abgelehnt, weil … Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Petition zur "Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes" Az.: 5.8.1.016/065/2…
Von
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern
Betreff
Petition zur "Informationsanfrage zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes"
Datum
24. März 2014 09:09
Status
Anfrage abgeschlossen
signature.asc
267 Bytes


Az.: 5.8.1.016/065/2014-02367 Sehr geehrt<< Anrede >> für Ihre Anfrage vom 7. Februar 2014 danke ich Ihnen. Hierin bitten Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG M-V. Dieser Bitte komme ich gern nach, habe jedoch aus folgenden Gründen zunächst einmal davon abgesehen, dass Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern (Innenministerium) um eine Stellungnahme zu bitten: Nach § 10 Abs. 1 IFG M-V wird der Zugang zu Informationen auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dabei schriftlich oder zur Niederschrift an die Behörde zu richten, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. Das Gesetz sieht in § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V somit ein Schriftformerfordernis vor. Dieses kann gem. § 3 a Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist jedoch das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, dass die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Formanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, insbesondere im Hinblick auf die Identität des Antragstellers, den Inhalt der gewünschten Informationen sowie den Fristbeginn nach § 11 IFG M-V. Die Schriftform verlangt grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung des Antrags, um die Identifikation des Absenders zu ermöglichen. Eine Antragstellung per Fax oder E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur - § 3 a VwVfG M-V) genügt nur dann der Schriftform, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (vgl. unsere Erläuterungen zu § 10 IFG M-V - siehe www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/rechtsgrundlagen.html). In der Praxis bitten wir die den Anwendungsbereich des IFG M-V unterliegenden öffentlichen Stellen (siehe § 3 IFG M-V), E-Mails auch ohne qualifizierte elektronische Signatur als Anträge auf Informationszugang zu akzeptieren. Sollten diese der Bitte jedoch nicht entsprechen, haben wir aus vorgenannten gesetzlich festgeschriebenen Gründen keine Handhabe, hiergegen vorzugehen. Insofern kann auch das hiesige Innenministerium (sofern eine elektronische Kommunikation im Sinne des § 3 a VwVfG M-V nicht möglich ist) sich auf das Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V berufen. Aus Ihrer mit dem Innenministerium geführten Korrespondenz geht hervor, dass das vorgenannte Ministerium Sie auch um eine zustellungsfähige Anschrift gebeten hat, damit der nach dem IFG M-V erforderliche Bescheid verwaltungsverfahrensrechtlich zugestellt werden kann. Eine zustellungsfähige Anschrift kann m. E. aber nur unter bestimmten Voraussetzungen gefordert werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 VwVfG M-V findet insoweit keine Anwendung. Da § 11 IFG M-V (im Gegensatz zu dem in § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V normierten Schriftformerfordernis bei der Antragstellung) bei dem Erlass des Bescheides nicht ausdrücklich das Schriftformerfordernis vorsieht, kann ein Verwaltungsakt nach dem IFG M-V m. E. durchaus auch in elektronischer Weise erlassen werden. Nur wenn ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich (siehe oben). Lediglich bei einer notwendigerweise durchzuführenden schriftlichen Information über eine Drittbeteiligung (siehe § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V) ist eine zustellungsfähige Anschrift erforderlich. Aus o. g. Gründen kann ich in puncto Antragstellung kein Fehlverhalten des hiesigen Innenministeriums feststellen. Es tut mir leid, dass ich Ihnen zu Ihrer Frage nach der Form der Antragstellung keine anderslautende Mitteilung machen konnte, hoffe aber trotzdem, dass ich Ihnen mit meinen Hinweisen weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Thomas Ahrens