Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Handbuch der Stadt Köln

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juli 2018
  • Frist
    18. August 2018
  • Ein:e Follower:in
Rainer Zufall
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln [#32015]
Datum
17. Juli 2018 02:53
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Handbuch der Stadt Köln Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um EIngangsbestätigung zu der Informationsfreiheitsanfrage, die zu Infor…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln [#32015]
Datum
27. Juli 2018 15:27
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um EIngangsbestätigung zu der Informationsfreiheitsanfrage, die zu Informationsunterlagen Ihrer Behörde gelangt ist. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Informationsantrag vom 17.7.18 (https://fragdenstaat.de/anfrage/informationsa…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Re: Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln [#32015]
Datum
8. August 2018 02:05
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Informationsantrag vom 17.7.18 (https://fragdenstaat.de/anfrage/informationsantrag-handbuch-der-stadt-koln/) hat Eingang in Ihre Informationsunterlagen gefunden. Der Gesetzgeber hat Ihnen aufgetragen, Anträge nach IFG NRW unverzüglich, allerspätestens nach 1 Monat zu beantworten. Sind nach dem Handbuch der Stadt Köln Zwischenbescheide vorgesehen? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Zufall, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese ist bei uns eingegangen und wird in den kommenden …
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Datum
9. August 2018 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zufall, vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese ist bei uns eingegangen und wird in den kommenden zwei Wochen bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
20. August 2018 12:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/32015 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gesetzliche Maximalfrist verstrichen ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ v…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
20. August 2018 12:23
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ vom 17.07.2018 (#32015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.08.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
20. August 2018 13:34
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.08.2018 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ v…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
27. August 2018 15:06
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ vom 17.07.2018 (#32015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ist in dem von Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht herausgegebenen Handbu…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
29. August 2018 18:14
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ist in dem von Ihnen innerhalb der gesetzlichen Frist nicht herausgegebenen Handbuch der Stadt Köln möglicherweise auch etwas zu weiteren Zwischenbescheiden vorgesehen? Meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ vom 17.07.2018 (#32015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 12 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Es ist wichtig, dass Sie nach dem Workshop, den die LDI NRW zum Thema IFG NRW für Ihre Stadt 2017 durchführen musste, als Kommune die gesetzlichen Fristen und Pflichten ernst nehmen und generell im Rahmen der aus öffentlichen Geldern finanzierten Verwaltungsreform als Verwaltung etwas bürgerfreundlicher werden. Haben Sie eine Digitalisierungsstrategie und könnten Sie als Kommune den Zugang zu grundlegenden Informationen auch für Bürger*innen generell und für Kinder im Besonderen vereinfachen? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ v…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
4. September 2018 03:52
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ vom 17.07.2018 (#32015) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 18 Tage überschritten. Bitte leiten Sie das Schreiben an Ihre Fach- und Dienstaufsicht als Beschwerde weiter unter unterrichten die Öffentlichkeit über fragdenstaat.de über den Gang des Verfahrens. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit befinde ich mich nicht im Dienst. Ab dem 06.09.2018 bin ich wieder persönli…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Automatische Antwort: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
4. September 2018 03:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, derzeit befinde ich mich nicht im Dienst. Ab dem 06.09.2018 bin ich wieder persönlich für Sie erreichbar. Ihre E-Mail wird nicht automatisch weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an an Frau Hey (Tel. Nr.: 22356; E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Abwesenheit bis zum 6.9.18 ist angesichts des deutlichen Verstreichens g…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
4. September 2018 16:11
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Abwesenheit bis zum 6.9.18 ist angesichts des deutlichen Verstreichens gesetzlicher Fristen sowie der vor fast 1 Monat im Auftrag zugesicherten Antwort "in 2 Wochen", als Argument nicht akzeptabel. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Zufall, Ihren Informationsantrag lehne ich hiermit nach § 4 Abs. 1 IFG NRW als unzulässig ab…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
„Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015] [#32015]
Datum
6. September 2018 11:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zufall, Ihren Informationsantrag lehne ich hiermit nach § 4 Abs. 1 IFG NRW als unzulässig ab. Nach dieser Vorschrift steht das Informationsrecht jeder natürlichen Person zu. Ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Antragstellung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Das geltende Recht ist nicht dem rechtspolitischen Vorschlag gefolgt, anonyme oder pseudonyme Anfragen im Informationsfreiheitsgesetz NRW zuzulassen. Schon Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordern, dass die Identität des Antragstellers feststeht (Schoch/Kloepfer, IFG-ProfE, §10 Rn.11). Auch der ordnungsgemäße Vollzug des IFG verlangt dies. So ist nur schwer vorstellbar, wie ohne größeren bürokratischen Aufwand die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung (§ 9 Abs. 1) zu dem Antrag auf Informationszugang ohne Kenntnis des Antragstellers erfolgen soll. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen (§ 10 Abs. 1) setzt voraus, dass der Antragsteller bekannt ist. Zudem mutet es im Sinne einer aufgeklärten Transparenzkultur merkwürdig an, die öffentliche Verwaltung zu immer mehr Transparenz zu drängen und zugleich auf Seiten der Antragsteller einer neuen Intransparenz (durch Anonymisierung und Pseudonymisierung) das Wort zu reden (so Schoch Kommentierung zum Informationsfreiheitsgesetz 2. Aufl. 2016, § 1 Rdnr. 88). Aus diesem Grund kann ein anonymes Vorgehen oder ein Auftreten unter einem Pseudonym rechtlich nicht hingenommen werden. Mit freundlichen Grüßen
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015]
Datum
6. September 2018 18:34
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre rechtsstaatlich in vielerlei Hinsicht zitierwürdige Antwort, die ich neben der LDI NRW auch an den Landtag etc. mit oder ohne Ihr freundliches Einverständnis weiterleiten werde. Danke auch für die Benutzung einer stadtweit üblichen, weder durch Gesetz noch durch die Auffassung der LDI NRW gedeckten Antwortvorlage. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19 (zu IFG Bund). Und: "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Sie zitieren ja gern das Buch von Schoch in einer stereotypen Antwortvorlage. Was Sie mit Ihren Transparenzverständnissen andeuten wollen, entzieht sich meiner Kenntnis und der Kenntnis der LDI NRW, die Sie bereits mit Workshop zum IFG NRW aufsuchen musste. Ihr Bescheid ist formel nicht wirksam. Nun materiell zu Ihrem "Bescheid" und Verständnis vom Rechtsstaat. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi...). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW...). Ich rüge Ihren nicht unterschriebenen Bescheid und leite ihn an die LDI NRW weiter. Ich beantrage nach § 103 GG Akteneinsicht in das Verwaltungsverfahren. Stellen Sie die beantragte Akteneinsicht öffentlich. Mein Informationsantrag ist öffentlich geschaltet, er bedarf, wie außerhalb Ihrer Behörde allseits bekannt, keiner Unterschrift. Ich möchte der Öffentlichkeit alle Informationen undTransparenzverständnisse Ihrer Behörde bekannt machen. Lassen Sie mich andernfalls öffentlich über Fragdenstaat informieren, wann mein Strohmann (s. Rechtssprechung) wo die Akteneinsicht abholen kann. Ich bin bereit, evtl. über meinen Strohmann (s. Rechtssprechung), mich identifizieren zu lassen und Kosten nach Voranschlag ggf. zu begleichen, falls Sie der Öffentlichkeit die für viele Kinder und Eltern wichtige Informationen vorenthalten wollen. Da Sie eine andere Rechtsauffassung als die LDI NRW, wenn Sie die Quelle für diese zitierwürdige Rechtsauffassung konkretisieren könnten. Bitte denken Sie als Behördeauch an einen kinderfreundlichen Zugang zu wichtigen Informationen, nicht nur für mich. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
Sehr geehrte Damen und Herren, ich zitiere Ihre Rechtsauffassung im Landtag. Bitte denken Sie als eine mit 7-stel…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: „Informationsantrag: Handbuch der Stadt Köln“ [#32015]
Datum
6. September 2018 18:58
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich zitiere Ihre Rechtsauffassung im Landtag. Bitte denken Sie als eine mit 7-stelligen öffentlichen Mitteln "dringend reformbedürftige Kommunalverwaltung" auch an Bürgerfreundlichkeit, eine moderne Digitalisierungspolitik und die Kinderfreudlichkeit einer Kommune beim niederschwelligen Zugang zu Informationen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Rainer Zufall
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015] Sehr geehrte Damen und Herren, Si…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015]
Datum
20. September 2018 02:12
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie schreiben: "Wie Sie den Antworten der auskunftspflichtigen Stelle zu Ihren Anfragen 30713, 30715, 30741 und 31387 entnehmen". Bitte berichtigen Sie in den Unterlagen die Namensverwechslung mit meinem Namensvetter Rainer Zufall aus 30713, 30715, 30741 und 31387. Können Sie nun den Vorgang aufgreifen, bewerten und beanstanden? Können Sie zudem in Anlehnung an den Workshop der LDI NRW zum Thema IFG NRW bei der Stadt Köln vom 9.2.17 einen weiteren Workshop anbieten und ein verwaltungsgerichtliches Musterverfahren gegen die Kommune initiieren? Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015] Sehr geehrte Damen und Herren, hö…
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Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015]
Datum
20. September 2018 02:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, höflichst beantrage ich Akteneinsicht in Ihren Vorgang, in dem Sie u. a. meine Daten mit Daten aus anderen Vorgängen verknüpfen. Mit freundlichen Grüßen Rainer Zufall Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rainer Zufall
AW: Anfragenummer 32015 [#32015] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ergeht ein Widerspruch gegen Ihren Besche…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rainer Zufall
Betreff
AW: Anfragenummer 32015 [#32015]
Datum
20. September 2018 02:17
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit ergeht ein Widerspruch gegen Ihren Bescheid. Ich werde Ihre Antwort neben der Aufsicht etc. auch an die Open Knowledge Foundation weiterleiten. Bitte öffnen Sie sich den gesetzes- und zeitgemäßen Transparenzverständnissen und Digitalisierungsstrategien. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 32015 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015]
Datum
20. September 2018 14:21
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09.2018 wird hiermit bestätigt.

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AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09…
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-7103/18 IFG-Antrag Zufall, Rainer Anfragenummer 32015 [#32015]
Datum
20. September 2018 14:22
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.09.2018 wird hiermit bestätigt.