Informationsbitte Grundstücksverkauf an HOWOGE, Waldowallee 115, 117 & Schulbauoffensive, Schulbau Lichtenberg
- Antworten und Unterlagen Ihres Tätigkeitsbereichs
- für welche Fragen (Nr.1-6- Sie nicht zuständig sind)
- welche Behörde dann dafür zuständig ist.
Es handelt sich um den Grundstücksverkauf an die HOWOGE der ehemals landeseigenen Liegenschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Berlin, Waldowallee 115,117 mit einer Fläche von 12069 Quadratmetern. Die Teilliegenschaft, die vom ehemaligen Institut für Strahlenschutz der DDR genutzt wurde, sei bis 2001 Sitz der Landesanstalt für Strahlenschutzausbildunggewesen und liege derzeit brach.
1. Bezeichnung, welche Kontaminationen und Altlasten vorliegen die zur Kaufpreisminderung geführt haben
2. eine Information zu welchem Nutzungszweck der Grundstücksverkauf an die HOWOGE erfolgt ist und wenn möglich bitte mit der einen Seite des Kaufvertrages, wo das vereinbart worden ist.
3. Fehlanzeige, falls in der Zeit vom 16.9.2011 keine nach Baumschutzverordnung geschützten Bäume gefällt wurden o d e r Zahl: wie viele Bäume nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume gefällt wurden o d e r Baumnummern falls nach Baumschutzverordnung geschützte Bäume gefällt wurden
4. den Freimessungsbescheid oder -bericht für die ehemals BfS Liegenschaften Waldowallee 115 117, in denen mit radiaktiven Stoffen, Kernsprengstoffen, Strahlungen, atomaren Stoffen oder ähnlichem gearbeitet worden ist.
5. Information: Bestehen für den Langszeitaufenthalt von Säuglingen und Kindern irgendwelche Gesundheitsgefährdungen, sind besondere Arbeitschutzmaßnahmen oder Entsorgungsauflagen bei Abriss oder Bauten zu beachten.
6. Altlastengutachten – nur ein Auszug, falls es so etwas wie Zusammenfassung der vorliegenden Altlasten gibt
Zum Schriftformerfordernis
1. Zur Beurteilung ob der Schriftform genüge getan wurde, reicht § 10 IFG M-V, LUIG, VIG nicht aus, da auch § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Elektronische Kommunikation heranzuziehen ist:
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden.
Sollte jedoch in einer weitere Rechtsvorschrift bestimmt worden sein, dass das eine elektronische Form beim § 10 IFG M-V, LUIG, VIG zur Wahrung der Schriftform nicht zulässig ist bitte ich um Angabe der konkreten Rechtsvorschrift (zzgl. Absatz, Nummer, Buchstabe).
Für Ihre Mühe danke ich Ihnen sehr
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. Mai 2019
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26. Juni 2019
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