Sehr geehrte Frau Hoyer,
wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail
folgende Punkte:
a) Eingangsbestätigung
b) Fristverlängerung
c) Information zu Gebühren
d) Anforderung Postanschrift
a)
Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang
vom 05.10.2020.
b)
Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen.
Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich
ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der
Antragsbearbeitung auf drei Monate, insbesondere wegen dem Umfang und der
Zusammenstellung der begehrten amtlichen Informationen.
c)
Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge
auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. §
10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der
Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden.
Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch
nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine
Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit
für einfache Fälle.
Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die
allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs.
1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des
Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand
zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von
200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche
Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur
Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme
des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen
Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG
gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach
Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die
Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses
gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13
des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen
telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren
abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c
und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227
AO).
Wir möchten Sie entsprechend § 10 Abs. 2 LIFG vorliegend dahingehend
informieren, dass die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die
Höhe von 200,00 Euro übersteigen werden. Es ist mit einem Gesamtbetrag in
Höhe von 231,00 Euro zu rechnen. Wir fordern Sie daher auf uns
mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen möchten. Erfolgt keine
Erklärung Ihrerseits innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens,
gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist nicht
gebührenpflichtig.
d)
Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die
Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die
Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten
wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail
aufrechterhalten möchten, auf, uns Ihre Postanschrift (Straße mit
Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf
hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem
Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags
nicht möglich ist.
Wir bitten Sie zusammenfassend, sich bis zum 13.11.2020 bei uns zu melden.
Bitte teilen Sie mit, ob Sie angesichts der Gebührenpflicht den Antrag
aufrechterhalten. Falls ja bitten wir Sie, uns zusätzlich Ihre postalische
Adresse mitzuteilen, da nur dann Ihr Antrag weiterbearbeitet werden kann.
Sollten wir bis zum 13.11.2020 nichts von Ihnen hören, gilt Ihr Antrag als
zurückgenommen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG).
Mit freundlichen Grüßen