Informationsfreigabe zur Kampagne RotlichtAus

alle Dokumente und Akten zur Teilnahme an der Aktion/Kampagne „Rotlicht Aus„

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Oktober 2020
  • Frist
    7. November 2020
  • Kosten dieser Information:
    231,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
Tanja Hoyer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Dokumente…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Tanja Hoyer
Betreff
Informationsfreigabe zur Kampagne RotlichtAus [#199477]
Datum
5. Oktober 2020 13:46
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Dokumente und Akten zur Teilnahme an der Aktion/Kampagne „Rotlicht Aus„
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tanja Hoyer Anfragenr: 199477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/199477/ Postanschrift Tanja Hoyer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tanja Hoyer

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Landeshauptstadt Stuttgart
Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / Information zu Gebühren / Anforderung Postanschrift / in Bezug auf Ihren…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Eingangsbestätigung / Fristverlängerung / Information zu Gebühren / Anforderung Postanschrift / in Bezug auf Ihren Antrag nach dem LIFG vom 05.10.2020
Datum
13. Oktober 2020 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Hoyer, wie aus dem Betreff der E-Mail ersichtlich beinhaltet diese E-Mail folgende Punkte: a) Eingangsbestätigung b) Fristverlängerung c) Information zu Gebühren d) Anforderung Postanschrift a) Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang vom 05.10.2020. b) Wir dürfen Sie auf die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG hinweisen. Soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der Monatsfrist nicht möglich ist, kann die Frist auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wir machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und verlängern die Frist der Antragsbearbeitung auf drei Monate, insbesondere wegen dem Umfang und der Zusammenstellung der begehrten amtlichen Informationen. c) Hinsichtlich der Gebühren weisen wir darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 10 Abs. 1 und 2 LIFG Gebühren und Auslagen nach der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart erhoben werden. Die Gebührenregelungen in § 10 Abs. 3 LIFG, die nur für das Land, jedoch nicht für die Kommunen gelten, finden vorliegend dementsprechend keine Anwendung. Es gibt also insbesondere keine Gebühren- und Auslagenfreiheit für einfache Fälle. Einschlägig ist bei der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) grundsätzlich die allgemeine Gebührenziffer nach § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der LHS (VwGbS) und Ziffer. 1.13 des Gebührenverzeichnisses. Für die Bemessung ist u. a. der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Übersteigen die Gebühren voraussichtlich die Höhe von 200 Euro, werden wir Sie gem. § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags auffordern. Eine Rücknahme des Antrags in diesem Fall ist nicht gebührenpflichtig. In sonstigen Fällen, z. B. wenn Sie, ohne dass es eine Mitteilung nach § 10 Abs. 2 LIFG gegeben hat, den Antrag zurücknehmen fallen grundsätzlich Gebühren nach Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses an. Im Übrigen ist auch die Ablehnung des Antrags nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses gebührenpflichtig. Bezugsgröße für die Ziffern 1.1 und 1.2 ist Ziffer 1.13 des Gebührenverzeichnisses. In Ausnahmefällen, z. B. bei einer kurzen telefonischen Auskunft oder bei sehr geringem Aufwand, kann von Gebühren abgesehen werden (nach § 3 Abs. 3 VwGbS oder gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c und Nr. 5 lit. a KAG in Verbindung mit §§ 156 Abs. 2, § 163 bzw. § 227 AO). Wir möchten Sie entsprechend § 10 Abs. 2 LIFG vorliegend dahingehend informieren, dass die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200,00 Euro übersteigen werden. Es ist mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 231,00 Euro zu rechnen. Wir fordern Sie daher auf uns mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag weiterverfolgen möchten. Erfolgt keine Erklärung Ihrerseits innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Rücknahme des Antrags ist nicht gebührenpflichtig. d) Angesichts dessen, dass ein Absehen von Gebührenerhebung für die Beantwortung Ihres Antrags hier nicht in Betracht kommt und für die Gebührenerhebung zwingend eine postalische Adresse notwendig ist, bitten wir Sie für den Fall, dass Sie Ihren Antrag nach dieser E-Mail aufrechterhalten möchten, auf, uns Ihre Postanschrift (Straße mit Hausnummer sowie Postleitzahl und Stadt) mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass ohne die Mitteilung Ihrer postalischen Adresse vor dem Hintergrund der Gebührenpflicht die weitere Bearbeitung Ihres Antrags nicht möglich ist. Wir bitten Sie zusammenfassend, sich bis zum 13.11.2020 bei uns zu melden. Bitte teilen Sie mit, ob Sie angesichts der Gebührenpflicht den Antrag aufrechterhalten. Falls ja bitten wir Sie, uns zusätzlich Ihre postalische Adresse mitzuteilen, da nur dann Ihr Antrag weiterbearbeitet werden kann. Sollten wir bis zum 13.11.2020 nichts von Ihnen hören, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 LIFG). Mit freundlichen Grüßen