Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI

- das "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group
- sämtlichen Schriftverkehr diesbezüglich zwischen Behörden und Unterhändlern der Stadt Duisburg und Vertretern der Huawei Enterprise Business Group
- eventuell vorliegende Beschlüsse und Entwürfe zur Gestaltung der Verträge, die im Rahmen dieses "Memorandum of Understanding" geschlossen werden sollen oder bereits worden sind

Ich beziehe mich auf diese Pressemitteilungen:
- https://duisburg.de/guiapplications/newsdesk/publications/Stadt_Duisburg/102010100000062261.php
- http://www.huawei.com/en/news/2018/1/Duisburg-Germany-and-Huawei-sign-MoU-to-Build-a-Smart-City

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2018
  • Frist
    16. Februar 2018
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Datum
14. Januar 2018 09:06
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group - sämtlichen Schriftverkehr diesbezüglich zwischen Behörden und Unterhändlern der Stadt Duisburg und Vertretern der Huawei Enterprise Business Group - eventuell vorliegende Beschlüsse und Entwürfe zur Gestaltung der Verträge, die im Rahmen dieses "Memorandum of Understanding" geschlossen werden sollen oder bereits worden sind Ich beziehe mich auf diese Pressemitteilungen: - https://duisburg.de/guiapplications/newsdesk/publications/Stadt_Duisburg/102010100000062261.php - http://www.huawei.com/en/news/2018/1/Duisburg-Germany-and-Huawei-sign-MoU-to-Build-a-Smart-City
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die entsprechend weitergeleitet wurde. Mit freundlichen…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Datum
15. Januar 2018 08:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die entsprechend weitergeleitet wurde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-A…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Datum
28. Mai 2018 18:04
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ vom 14.01.2018 (#26134) wurde nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Ich habe von der Stelle, an die sie nach meiner ersten Mail weitergeleitet wurde, noch immer keine Rückmeldung erhalten, nicht einmal eine Bestätigung, dass meine Anfrage dort gelesen worden ist. Damit ist die Frist mittlerweile um mehr als 4 Monate überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die entsprechend weitergeleitet wurde., Mit freundlichen…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Antwort: Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Datum
29. Mai 2018 07:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, die entsprechend weitergeleitet wurde., Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ [#26134]
Datum
17. Juni 2018 10:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26134 Ich bin der Ansicht, dass meine Anfrage von den zuständigen Behörden rechtswidrig veschleppt wird. Ich bekomme seit 5 Monaten keine Bestätigung, dass sich bei der Stadt Duisburg überhaupt jemand mit meiner Anfrage auseinandergesetzt hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-A…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ [#26134]
Datum
17. Juni 2018 10:43
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ vom 14.01.2018 (#26134) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 122 Tage überschritten. Da ich auf meine Bitte hin keine Information über den Stand meiner Anfrage bekommen habe, habe ich nun die zuständige Vermittlungsstelle eingeschaltet. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ [#26134]
Datum
18. Juni 2018 14:56
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre E-Mail vom 17.06.2018 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 (bitte immer angeben) Sehr geehrtAntragstell…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre E-Mail vom 17.06.2018
Datum
29. Juni 2018 09:21
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 (bitte immer angeben) Sehr geehrtAntragsteller/in bitte teilen Sie mir noch Stelle der Stadt Duisburg mit, die Ihnen mitgeteilt hat, dass Ihr Anliegen entsprechend weitergeleitet wird. Ich werde mich dann direkt dorthin wenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 17.06.2018 [#26134] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meine An…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 17.06.2018 [#26134]
Datum
29. Juni 2018 12:13
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Meine Anfrage ging an die Kommunalverwaltung Duisburg <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihre E-Mail vom 17.06.2018 [#26134] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 17.06.2018 [#26134]
Datum
6. Juli 2018 12:24
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 29.06.2018 wird hiermit bestätigt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 (bitte immer angeben!!!) Informationsf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18
Datum
16. Juli 2018 08:42
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 (bitte immer angeben!!!) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Duisburg mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zukünftig bitte ich das o.g. Aktenzeichen bei Antworten und Anschreiben anzugeben, da der Vorgang hier sonst nicht ohne Weiteres zugeordnet werden kann. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 16.07.2018 1) Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 16.07.2018
Datum
22. August 2018 12:05
Status
Warte auf Antwort
1) Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Betreff: Mein Schreiben vom 16.07.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag vom 14.01.2018 Mein Schreiben vom 16.07.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 22.08.2018 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Ad…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 22.08.2018
Datum
19. September 2018 11:01
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Betreff: Mein Schreiben vom 22.08.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Nochmalige Erinnerung; Ihr Antrag vom 14.01.2018 Mein Schreiben vom 22.08.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-4756/18 Sehr geehrtAntragsteller/in die beigefügte E-Mail konnte nicht zugestellt werden. Von: ZF L…
Sehr geehrtAntragsteller/in die beigefügte E-Mail konnte nicht zugestellt werden. Von: ZF LDI Referat-2 (LDI) Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2018 14:18 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 209.2.3.2.10-4756/18 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 (bitte immer angeben) Sehr geehrtAntragsteller/in die Stadt Duisburg hat mir mit Schreiben vom 20.09.2019 geantwortet, dass die Beantwortung des Antrags auf Informationszugang nach dem IFG NRW abgelehnt werde mit der Begründung eines unzureichenden Mindestinhalts. Hierauf habe ich mit E-Mail vom 02.10.2018 Tag reagiert. Sie erhalten mein Schreiben in Kopie. Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Ihr Schreiben vom 20.09.2018 Sehr geehrte ...., vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.09.2018. Darin teilen Sie mir mit, dass Sie die Beantwortung des Antrags auf Informationszugang nach dem IFG NRW ablehnen mit der Begründung eines unzureichenden Mindestinhalts. Beispielsweise fehle die Anschrift, so dass die wahre Identität des Antragstellers nicht ermittelt werden könne. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: Zu der Frage, ob ein Antrag auf Informationszugang über die Internetplattform Fragdenstaat.de nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/22_DIB/DIB_22.pdf) und im 23. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 152 Stellung bezogen (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/index.php) Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sieht ausdrücklich vor, dass Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle personenbezogene Daten (pbD), insbesondere die Adressen der Antragsteller, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht: * Erlass eines Gebührenbescheides * Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen * aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD) * Zusendung von Informationsmaterial per Post (Beispielsweise CD-ROM) Es ist im vorliegenden Fall bislang nicht ersichtlich, weshalb Sie den Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW nicht bearbeiten. Ich Sie bitte daher aufgrund meiner Erläuterungen dem Antragsteller zu antworten und mich hierüber zu informieren. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.10-4756- IFG Erik Antragsteller/in Antrag auf Informationszugang 14.01.2018 Sehr geehrtAntragst…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.10-4756- IFG Erik Antragsteller/in Antrag auf Informationszugang 14.01.2018
Datum
20. November 2018 09:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in beiliegende E-Mail Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Von: (LDI) Gesendet: Dienstag, 20. November 2018 09:46 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Mein AZ: 209.2.3.2.10-4756- IFG Erik Antragsteller/in Antrag auf Informationszugang 14.01.2018 Mein Aktenzeichen 209.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Ihr Schreiben vom 22.10.2018 Sehr geehrter Herr ...., sehre geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 22.10.2018 teilen Sie mit, dass das Memorandum of Understanding eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthalte und daher von der Stadt Duisburg nicht veröffentlicht werden könne. Der Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW kann jedoch nur unter den Einschränkungen der §§ 6-10 IFG NRW abgelehnt werden. Der Hinweis auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung stellt keinen Ablehnungsgrund nach dem IFG NRW dar. Soweit Sie die Frage aufwerfen, wie Sie mit einem Informationszugang zu den Inhalten des Memorandum of Understanding umzugehen haben, zu deren Wahrung sie sich verpflichtet haben, ist hierzu festzustellen, dass die gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW gesetzlich angeordnete Offenlegungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden darf. Soweit Unternehmen der Privatwirtschaft mit der öffentlichen Hand Vertragsbeziehungen eingehen, müssen sie unter dem Regime des IFG NRW hinnehmen, dass Vertragsinhalte nicht generell geheim gehalten werden können. Ich fordere Sie daher auf, unter den Regelungen des IFG NRW den Zugang zu den Informationen des Memorandum of Understanding zu prüfen und mich über Ihr Ergebnis zu informieren. Der Antragsteller erhält von dieser Stellungnahme eine Durchschrift. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrh…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18
Datum
7. Januar 2019 11:23
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City Mein Schreiben vom 20.11.2018 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 [#26134] Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihr…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 [#26134]
Datum
12. Januar 2019 08:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen herzlichen Dank für Ihren nachdrücklichen Einsatz gegenüber der Kommunalverwaltung Duisburg in der oben genannten Angelegenheit (Informationsfreiheit "Smart City"-Abmachung mit Huawei). Mir wäre sehr daran gelegen, die rechtswidrige Verzögerungstaktik der betreffenden Behörde so schnell wie mögich zu beenden, schließlich verliert die angefragte Information aufgrund ihrer taktischen Natur mit der Zeit einen Teil ihres Wertes. Ich bitte Sie daher dringend, falls irgendwie möglich, die Kommunalverwaltung zu einer zeitnahen Antwort zu zwingen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 IFG NRW [#26134] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Information zu …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 IFG NRW [#26134]
Datum
5. Februar 2019 05:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Information zu den rechtlichen Möglichkeiten. Ich bitte, die Ungeduld zu entschuldigen und warte den weiteren Fortgang nun interessiert ab. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-4756/18 -Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City“ Mein Aktenzeichen: 209.…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.10-4756/18 -Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City“
Datum
9. April 2019 13:08
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City“ Sehr geehrtAntragsteller/in die Stadt Duisburg teilte mir mit E-Mail vom 18.03.2019 mit, dass sie beabsichtigt den Zugang aufgrund einer drohenden Schadensersatzforderung abzulehnen. Um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten, müssten Sie dann Ihren Name und Anschrift gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mitteilen. Siehe hierzu auch meine E-Mail vom 08.11.2018. Anbei erhalten Sie noch meine Stellungnahme an die Stadt Duisburg vom heutigen Tag: Von: (LDI) Gesendet: Dienstag, 9. April 2019 13:06 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 209.2.3.2.10-4756/18 - IFG NRW, Antragsteller/in Antrag auf Informationszugang vorab per E-Mail Mein Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Ihre E-Mail vom 18.03.2019 Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Stellungnahme vom 18.03.2019 zu meinem Auskunftsersuchen vom 20.11.2018. In Ihrem Schreiben zitieren Sie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Dieses Gesetz ist nur auf Bundesbehörden anwendbar und nicht auf Behörden aus Nordrhein-Westfalen. Das IFG NRW ist die Norm, die von Ihnen geprüft werden muß. Die Regelungen des IFG Bund sind ähnlich, aber nicht gleich. Dennoch nehme zu Ihrer E-Mail zunächst wie folgt Stellung: Begründung des Antrags bei Betroffenheit von Dritten Sie wenden ein, wenn Rechte Dritter betroffen sind, dass ein Antrag begründet werden muß. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW muss der Informationsantrag nur hinreichend bestimmt sein. Einer Begründung des Informationsantrages bedarf es nicht. Auch ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht nachzuweisen. Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt (LT-Drs. 13/1311 S. 10). Demzufolge ist der Antragsteller/ die Antragstellerin im Sinne des IFG NRW nicht verpflichtet, den Zweck seines/ihres Informationsbegehrens darzulegen. Die von Ihnen zitierte Regelung gibt es im IFG NRW nicht. Sie ist allen-falls mit der Regelung des § 9 Abs. 1 Buchstabe e) IFG NRW vergleich-bar. Hier geht es jedoch nur um den Zugang zu personenbezogener Daten, wobei der Antragsteller oder die Antragstellerin für einen Zugang ein rechtliches Interesse geltend machen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Vorliegend ist von Ihnen der Verweigerungsgrund des § 8 IFG NRW, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu prüfen. Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist jede Tatsache zu verstehen, die im Zusammen-hang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig, d.h. nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers geheim gehalten werden soll und den Gegenstand eines objektiv berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unter-nehmers bildet. Das berechtigte wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung ist gegeben, wenn das Geheimzuhaltende für die Wettbewerbsfähigkeit des Unter-nehmens Bedeutung hat (Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht, § 17 Rn. 6; jetzt: vgl. Köhler in: Hefemehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Auflage 2008, § 17 Rn. 9). Maßgeblich ist, inwieweit mögliche Konkurrenten tatsächlich einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung der begehrten Informationen ziehen können. Hierzu hatte ich Ihnen bereits in meiner E-Mail vom 20.11.2018 erläutert, dass es für eine Ablehnung nach dem IFG NRW nicht ausreichend ist, dass Sie auf die Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem betroffenen Unternehmen hinweisen. Zwar hat das Unternehmen einer Offenlegung der Absichtserklärung nicht zugestimmt, jedoch müssen Sie prüfen, ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen betroffen sind und ob durch eine Offenlegung für das betroffene Unternehmen ein wirtschaftlicher Scha-den entstehen könnte (siehe hierzu auch die Anwendungshinweisen zu § 8 IFG NRW zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informa… ). Von daher können Sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht mitteilen, dass der Zugang nicht gewährt werden kann. Ich bitte daher den Regelungen des IFG NRW entsprechend zu prüfen und mich über Ihr Ergebnis zu informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 -Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City“ [#26134] Sehr geehr…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 -Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City“ [#26134]
Datum
13. April 2019 09:05
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für diese Benachrichtigung und vielen Dank auch weiterhin für Ihre Mühe. Falls die Stadt Duisburg den Zugang tatsächlich verweigern sollte, beabsichtige ich, die Sache umgehend gerichtlich klären zu lassen. Auch wenn ich dazu Namen und Adresse gegenüber der auskunftpflichtigen Stelle mitteilen muss. Mit freundlichen Grüßen, Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfre…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang
Datum
15. April 2019 11:43
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Erik Antragsteller/in vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Sehr geehrtAntragsteller/in anbei erhalten Sie die Stellungnahme der Stadt Duisburg in Kopie. Sie verbleibt bei Ihrer Auffassung. Sollten Sie nun Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, wäre ich dankbar, wenn Sie mich über das Verfahren informieren könnten. Von: <<E-Mail-Adresse>> Gesendet: Donnerstag, 11. April 2019 14:48 An: ZF LDI Referat-2 (LDI) Cc: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: 209.2.3.2.10-4756/18 - IFG NRW, Antragsteller/in Antrag auf Informationszugang Sehr geehrte......, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09.04.2019 zu meiner Stellungnahme vom 18.03.2019. Nach einer erneuten Sach- und Rechtsprüfung komme ich weiterhin zu dem Ergebnis, dass die beantragte Auskunft nicht erteilt werden kann. Nach § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalens (IFG NRW) hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zunächst ist für die Stadt Duisburg mangels Angabe einer melderechtlichen Adresse nicht nachprüfbar, ob es sich bei dem Antrag, welcher über das Portal fragdenstaat.de gestellt wurde, um einen Antrag einer natürlichen Person handelt und wer diese natürlich Person ist. Damit ist bereits fraglich, ob die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt vorliegen und damit ein Anspruch auf Herausgabe der Information dem Grunde nach besteht. Unabhängig davon ist der Antrag auf Information jedoch aufgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gem. § 8 IFG NRW abzulehnen. Die Übermittlung der Absichtserklärung zwischen der Stadt Duisburg und Huawei würde zur Übermittlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen, sodass der zwingende Ausschluss aus § 8 IFG NRW greift. Betriebsgeheimnisse umfassen die technologischen Entwicklungen, während Geschäftsgeheimnisse den kaufmännischen Bereich, insbesondere die Kalkulationen und Angebote der Firma Huawei gegenüber der Stadt Duisburg umfassen. Durch die Übermittlung der Absichtserklärung und damit der Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW würde auch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen. Einerseits würde der Stadt Duisburg ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen, da die Stadt Duisburg bei der ungenehmigten Veröffentlichung der Absichtserklärung eine Strafzahlung an Huawei leisten müsste. Auf Anfrage der Stadt Duisburg hat Huawei eine Herausgabe der Absichtserklärung an den Antragsteller widersprochen. Andererseits besteht auch die Gefahr, dass durch eine Herausgabe bzw. Veröffentlichung der Absichtserklärung ein nicht unerheblicher Schaden für die Firma Huawei entsteht. Insoweit steht die Firma Huawei mit anderen Anbietern im Bereich der ITK-Technologie im Wettbewerb. Insbesondere im Hinblick auf mögliche spätere Ausschreibungen im Rahmen des "Smart City" Projektes könnten Wettbewerber der Firma Huawei einen Wettbewerbsvorteil aus der Veröffentlichung der Absichtserklärung erzielen und damit Ausschreibungen für sich gewinnen, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei der Firma Huawei führen kann. Auch ein überwiegendes Interesse an dem Informationszugang im Sinne des § 8 Satz 3 IFG NRW ist auf der einen Seite nicht vorgetragen oder ersichtlich und würde auf der anderen Seite auch nicht zu einem Informationsanspruch führen. Der eintretende Schaden wäre nur geringfügig. Im Bereich "Smart City" stehen allein im Bereich des Mobilfunkausbaus mit 5G Auftragsvolumen in Millionenhöhe im Raum. Nach alledem kann eine Herausgabe der Absichtserklärung nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang [#26134] Sehr geehrteAntragsteller/in meine I…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang [#26134]
Datum
6. Mai 2019 09:41
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheit: "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI“ vom 14.01.2018 (#26134) wurde von Ihnen noch nicht beschieden. Bitte senden Sie mir Ihren Bescheid zu dieser Anfrage sowie zu der Anfrage .Rücksprachen mit HUAWEI bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage zur "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#131428]" vom 15. April zu. Die Postadresse habe ich unten angegeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 26134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Duisburg
Ablehnungsbescheid Ihr Auskunftsersuchen vom 14.01.2018 "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid Ihr Auskunftsersuchen vom 14.01.2018 "Smart City"-Abmachung mit HUAWEI [#26134]
Datum
6. Mai 2019
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfre…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.10-4756/18 - Smart City Antrag auf Informationszugang
Datum
10. Mai 2019 10:00
Status
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Aktenzeichen 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City" Sehr geehrteAntragsteller/in die Stadt Duisburg hatte Ihnen nun den Bescheid schriftlich zugestellt. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie Klage dagegen erheben werden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5048/19 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Grou…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5048/19 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group, hier Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428
Datum
26. Juli 2019 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-5049/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City bzgl. Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428 Sehr geehrteAntragsteller/in bitte beachten Sie meine E-Mail zu Ihrer Anfrage #26134. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit bezüglich Ihres Antrags "Zugang zur Anfrage vom 16. Februar 2018 #131428" bei der auskunftspflichtigen Stelle erneut nachzufragen. Die eigentliche Information "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group ist jetzt veröffentlicht worden: https://www.duisburg.de/microsites/smartcityduisburg/partner/partner-huawei.php Ich halte es vorliegend nicht mehr für zielführend den Vorgang weiter zu verfolgen. Bezüglich Vertraulichkeitsvereinbarungen in Verträgen/Vereinbarungen gehe ich davon aus, dass die Stadt Duisburg die Erfahrung gemacht hat, dass zukünftige Vertragspartner auf Informationsansprüche nach dem IFG NRW bereits im Vertrag/ in der Vereinbarung hingewiesen werden. Mit freundlichen Grüßen

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WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group
Datum
26. Juli 2019 09:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Die vorhergehende Mail wurde an die falsche Adresse geschickt (also eigentlich umgekehrt). Ich bitte das Versehen zu entschuldigen. Von: Antragsteller/in Gesendet: Freitag, 26. Juli 2019 08:45 An: '<<E-Mail-Adresse>>' Betreff: Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-4756/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.01.2018 auf Informationszugang zur Abmachung mit HUAWEI bzgl. "Smart City Sehr geehrteAntragsteller/in wie Sie vielleicht wissen (ggf. haben Sie Fragdenstaat auf Ihren Fall auch selber aufmerksam gemacht), hat die Stadt Duisburg die von Ihnen beantragte "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group bzgl. "Smart City" aufgrund einer erneuten Anfrage auf ihrer Homepage nun sogar veröffentlicht: https://www.duisburg.de/microsites/smartcityduisburg/partner/partner-huawei.php Die Anfrage (#148650) ist zu finden unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/memorandum-of-understanding-mit-der-huawei-enterprise-business-group/ Dies ist sehr erfreulich. Ihr ursprünglicher Antrag zu dieser Anfrage lautete allerdings: bitte senden Sie mir Folgendes zu: - das "Memorandum of Understanding" mit der Huawei Enterprise Business Group - sämtlichen Schriftverkehr diesbezüglich zwischen Behörden und Unterhändlern der Stadt Duisburg und Vertretern der Huawei Enterprise Business Group - eventuell vorliegende Beschlüsse und Entwürfe zur Gestaltung der Verträge, die im Rahmen dieses "Memorandum of Understanding" geschlossen werden sollen oder bereits worden sind Der Zugang zu Unterlagen der Vertragsgestaltung wurde nicht gewährt. Realistisch betrachtet, besteht hier kein Anspruch auf Zugang, da solche Informationen in der Regel durch § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW geschützt sind. Danach soll der Antrag abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Der Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW liegt darin, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen bekannt werden. Eine Beanstandung kommt gegenüber der öffentlichen Stelle im vorliegenden Fall nun nicht mehr in Betracht. Wie Sie dem Verlauf entnehmen konnten, war die Kommunikation mit der Stadt Duisburg schwierig. Mehrmals musste ich, teilweise unter Fristsetzung an meine Auskunftsersuchen erinnern. Ich hoffe, dass war ein Lernprozess für die öffentliche Stelle, dass IFG-Anfrage nicht ignoriert werden können. Vielleicht habe ich zumindest den Anstoß und ein Umdenkprozess für die nun getroffene Entscheidung zur Veröffentlichung bei der öffentlichen Stelle gegeben. Mit freundlichen Grüßen