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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage: Glasfaser

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NÜRNBERG Stadt Nürnberg : Regenstraße 4 - 90451 Nürnberg 370 17. Juli 2019 Auskunftsersuchen gem. $ 3 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) Stadt Nürnberg Feuerwehr Abteilung Verwaltung, Elektro- und Kommunikationstechnik Herr Deller Ihr Schreiben vom 09.07.2019 Regenstraße 4 90451 Nürnberg Sehr geehrteiii hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihr Auskunftsersuchen vom 09.07.2019 über eine Offenlegungaller der Stadt Nürnberg bekannten Glasfasernetze Zimmer-Nr. 1. Tel.: 09 11/2 31-60 80 Fax: 09 11/2 31-60 07 Alexander.Deller@stadt.nuernberg.de im Stadtgebiet ablehnen. www feuerwehr.nuernberg.de Sie sind gem. $ 1 Abs. 1 IFS berechtigt einen Auskunftsantrag i.S.d. $ 3 Sprechzeiten: Abs. 1 IFS zu stellen, da Sie Einwohner der Stadt Nürnberg sind und es sich bei diesen Daten um amtliche Informationen gem. 8 2 Nr. 1 IFS han- delt. In Bezug auf die Informationen hinsichtlich der von den Städtischen Werken Nürnberg GmbH(StWN) unterhaltenen Netzstrukturenist der Anwendungs- bereich des IFS gem. 8 1 Abs. 1 IFS nicht eröffnet, da es sich bei den StWN nicht um einen Eigenbetrieb i.S.d. Art. 88 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO), sondern um eine kommunaleBeteiligung an einem Unternehmen in Privat- rechtsform i.S.d. Art. 86 Nr. 3 i.V.m. Art. 92 GO handelt. Somit fallen die StWNnicht unter den Anwendungsbereich des IFS und es bestehtIhrer- seits kein Anspruch auf die Stellung eines Auskunftsersuchens. Für die Daten der Internet-Service-Provider ist der Anwendungsbereich der IFS ebenfalls nicht eröffnet ist, da es sich bei diesen um privatwirtschaftlich agierende Unternehmenhandelt und diese somit vom Anwendungsbereich der IFS gem. & 1 Abs. 1 IFS nicht erfasst sind. Im Übrigen gründetsich die Ablehnung Ihres Ersuchens auf $ 6 IFS: Mo, Di, Do 8.30 - 15.30 Uhr Mi und Fr 8.30 - 12.30 Uhr oder nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Buslinie 60, 67, 98 Haltestelle Rotterdamer Straße Sparkasse Nürnberg IBAN: DE50760501010001010941 Swift (BIC): SSKNDE77XXX
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NÜRNBERG 1. Gem. 86 Abs. 1 IFS haben Sie keinen Anspruch auf Informationsertei- lung, da die Erteilung dieser Informationen das Wohl der Allgemeinheit gefährdet. Bei dem Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff der im jeweiligen Einzelfall näher zu definieren ist. Hierunter sind im vorliegenden Fall insbesondere wichtige Interessen der Stadt Nürnberg zu verstehen, z.B. die öffentliche Sicherheit und Ordnung, aber auch Verhandlungspositionen und finanzielle Interessen. Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheitfallen im Speziellen der Schutz des Staa- tes und seiner Einrichtungen sowie der Schutz derindividuellen Rechtsgü- ter der Bürger, wie Leben und Gesundheit. Über das von der Berufsfeuerwehr der Stadt Nürnberg betriebene Glasfa- sernetz werden unter anderem die Daten einer Vielzahl von Brandmeldern übertragen. Brandmelderdienender rechtzeitigen Alarmierung der Einsatz- kräfte um eine frühzeitige Bekämpfung möglicher Gefahrenfür Leib und Le- ben von Menschen zu ermöglichen. Durch die Offenlegung des Verlaufs der Glasfaserleitungen im Stadtgebiet und der zugehörigen Knotenpunkte wird diese Infrastruktur, die gem. der Definition des Bundesamtesfür Be- völkerungsschutz und Katastrophenhilfe eine kritische Infrastruktur darstellt und daher besonders schützenswert ist, angreifbar. „Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebli- che Störungen deröffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.“ Diese Definition deckt sich mit der Legaldefinition Kriti- scher Infrastrukturen in 8 2 Abs. 10 des BSI-Gesetz (BSIG). Eine Störung des Übertragungswegeszwischenden Brandmeldern und der “zentralen Brandmeldeanlage kann dazu führen, dass Einsatzkräfte nicht bzw. nicht rechtzeitig alarmiert werden, wodurch es im weiteren Verlauf zu einer Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen kommen kann. Eine Offenlegung dieser Informationenstellt, insbesondere unter dem -Gesichtspunkt-der-beabsichtigten- Weitergabe durch Sie an einen nicht näher bestimmten Personenkreis, daher eine Ge- fahr für das Wohl der Allgemeinheit dar und lässt gem. $ 6 Abs. 1 IFS ihren Anspruch auf Informationserteilung erlöschen. Weiterhin wird über dieses Glasfasernetz auch der Telefon- und Internet- verkehr der Stadtverwaltung abgewickelt. Auch bei der Verwaltung handelt es sich um einekritische Infrastruktur (s.o.), da sie unter anderem Aufgaben der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr wahrnimmt. Eine Störung dieser Übertragungswege führt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit und in einigen Bereichen zu einer Hand- lungsunfähigkeit. So könnten beispielsweise Aufgaben im Bereich des Mel- dewesens, der Leistungsverwaltung, der Gefahrenabwehr und des Schul- und Bildungswesens nur eingeschränkt oder gar nicht mehr wahrgenom- men werden. Da die Stadtverwaltung und im Speziellen der Erhalt deren Arbeitsfähigkeit unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit (,... der Staat und seine Einrichtungen ...“) zu fassen sind und diese daher auch dem Wohle der Allgemeinheit dienen, ist das Auskunftsersuchen gem. $ 6 Abs. 1 IFS abzulehnen. Seite 2 von 4
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NÜRNBERG 2. Gem. 86 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 IFS haben Sie keinen Anspruch auf Infor- mationserteilung, da die Informationen gesetzlich geheim zu halten sind. Die gesetzliche Geheimhaltungspflicht ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches E-Government-Gesetz (BayEGovG). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzesist gem. Art. 1 Abs. 1 BayEGovG eröffnet, da die Stadt Nürnberg öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten ausübt. Gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEGovGist die Sicherheit der informations- technischen Systeme im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Eine Maßnahmeist dann verhältnismäßig wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die Geheimhaltung der Informationen über den Verlauf der Glasfaserleitun- gen im Stadtgebiet der Stadt Nürnberg ist geeignet den Zweck des Geset- zes, die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Stadt Nürn- berg sicherzustellen, zu fördern. Die Geheimhaltung ist erforderlich, da es kein milderes Mittel gibt. Eine bloße Einsichtnahme kommtnicht in Frage, da auch dies dem Grundsatz der Geheimhaltung entgegenstehen würde und somit zu einer potentiellen Gefährdung (siehe 1. ) führen würde. Die Geheimhaltung ist auch angemessen, da Sie durch die Nichterteilung der Auskunft nicht übermäßig belastet werden. Durch die Verwehrung der Auskunft werden Sie vor allem nicht schlechter gestellt, da sich am Status quo nichts zu Ihren Ungunsten verändert. Weiterhin überwiegt das Inte- resse der Allgemeinheit an dem Funktionieren der Informationstechnischen Systeme der VerwaltungIhr Interesse an der Erteilung der Information. Da die Geheimhaltung der von Ihnen gewünschtenInformationen das Mittel ist, welches im Rahmender Verhältnismäßigkeit die sich aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEGovG ergebendePflicht zur Sicherstellung der Sicherheit der 'informationstechnischen Systeme erfüllt, ist! das Auskunftsersuchen gem. 8 6 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 IFS abzulehnen. Eine weitere gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung der von Ihnen gewünschten Daten ergibt sich aus $ 8a Abs. 1 BSIG. Demnach sind Be- treiber kritischerInfrastrukturen verpflichtet angemessene organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit informati- onstechnischer Komponentenzutreffen, die für die Funktionsfähigkeit der KRITIS maßgeblich sind. Eine Angemessenheit ist dann anzunehmen, wenn der Aufwandnicht außer Verhältnis zu den Folgen eines möglichen Ausfalls der KRITIS steht. Die Stadt Nürnberg betreibt mit dem Glasfasernetz eine solche KRITIS (s.0.). Demnachist sie verpflichtet Maßnahmenzuergreifen, die eine mög- liche Störung informationstechnischer Komponenten verhindern, um die Funktionsfähigkeit des Glasfasernetzes sicherzustellen. Durch die Offenle- gung der Trassenverläufe und die sich daraus ergebenden Rückschlüsse auf den Standort der für den Betrieb relevanten Knotenpunkte, wäre es mit geringem Aufwand möglich dieses System empfindlich zu stören. Diese Geheimhaltung steht in keinem Missverhältnis zu den möglichen Folgenei- nes Ausfalls des Glasfasernetzes(s.0.). Demnachist aufgrund der in $ 8a Abs. 1 BSIG enthaltenen Verpflichtung der Stadt Nürnberg als Betreiberin einer KRITIS ihr Auskunftsersuchen gem. 8 6 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 IFS abzulehnen. Seite 3 von 4
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NÜRNBERG 3. Gem. 86 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 IFS haben Sie keinen Anspruch auf Infor- mationserteilung, da die Informationen vertraglich geheim zu halten sind. Die Stadt Nürnberg unterhält im Bereich des Verlegens und des Betriebs von Glasfaserstrukturen eine Vielzahl von Vertragsbeziehungen. Alle diese Verträge beinhalten Regelungen zur Geheimhaltung der Daten aller am Vertrag Beteiligten. Auch Dritte, die von den Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Pflichten beauftragt wer- den, sind vertraglich verpflichtet sich dieser Geheimhaltung zu unterwerfen. Dies bedeutet, dass die Stadt Nürnberg aufgrund vertraglicher Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, womit Ihr Auskunftsersuchen hinsichtlich der Glasfasernetze, die nicht von der Stadt Nürnberg unterhalten werden, gem. 86 Abs. 2 Nr. Alt. 2 IFS abzulehnenist. 4. Gem. 86 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 IFS haben Sie keinen Anspruch aufInfor- mationserteilung, da dadurch behördliche Verfahrensabläufe gefährdet werden können. Da, wie oben bereits erwähnt, die Datenverbindungen der Stadtverwaltung und die behördliche Telekommunikation unter anderem über diese Gasfa- sernetze laufen, würde eine Manipulation dieser unweigerlich zu einer Ge- fährdung und im schlimmsten Falle zu einem Ausfall der Daten- und Tele- fonverbindungenführen. Dies würde in weiten Teilen die Verwaltungstätig- keit einschränken bzw. unmöglich machen. Eine Auskunft, wie Sie sie wün- schen und anschließend, wie von Ihnen angekündigt, einer breiten Öffent- lichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, würde eine solche Manipulation stark vereinfachen bzw. erst ermöglichen. Daher ist das Auskunftsersuchen gem. 8 6 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 IFS abzulehnen. Da wir ihre Anfrage vollumfänglich abgelehnt haben, sehen wir billigerweise von einer Kostenerhebung i.S.d. $8 IFS ab. Die von Ihnen gestellte Anfrage erfolgte bereits am 29.12.2018 wortgleich über eben jenes Portal (Glasfaser-Infrastruktur in Nürnberg [#35345]) und wurde von uns am 31.01.2019 postalisch beantwortet. Für die Nichtveröf- fentlichung durch den Antragssteller tragen wir keine Verantwortung. Bei weiteren wortgleichen Anfragen behalten wir uns, auch im Falle einer Ab- lehnung, eine Kostenerhebung nach 8 8 IFS i.V.m. 88 1 und 2 KostS i.V.m. TarifNr. 011 Nr. 2 KommKvZvor. Mit freundlichen Grüßen Verwaltungsdirektor Seite 4 von 4
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