an_pofalla_02_11_2009_part_3

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Informationsfreiheitsanfrage zur MONITOR-Pressemeldung

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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

 

Netze Strom / Gas Gleichbehandlung führt zu höheren Grundversorgertarifen

   

Kunden, die keinen Stromlieferanten wählen, werden automatisch dem für ein Netzgebiet verantwortlichen
Grundversorger zugeordnet. Grundversorger ist der Stromlieferant, der in einem Gebiet die meisten
Haushalte versorgt. Im Netzgebiet von RWE ist dies i.d.R. der eigene Stromlieferant.

Aus Gründen der Gleichbehandlung muss der Netzbetreiber bei der Abrechnung der Netznutzung den
Grundversorger wie alle anderen Stromlieferanten behandeln. Das heißt, er muss jede Lieferstelle mit allen
Einzelpositionen ausweisen und die aufwändigen Prozesse des elektronischen Datenaustausches einhalten.
( Die Abrechnungen zwischen Grundversorger und Netzbetreiber könnten jedoch vereinfacht erfolgen.
( Netzbetreiber und Grundversorger sind verpflichtet, die Grundversorgung so günstig wie möglich zu halten.
er Die aufwändigeren Prozesse verursachen aber höhere Kosten beim Netzbetreiber und damit auch höhere
Netzunutzungsentgelte. Diese führen schließlich auch zu höheren Grundversorgertarifen für Endkunden.

 
 

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Ermöglichung der Vereinfachung der Abrechnungsprozesse für Grundversorger (sofern sich daraus eine
erhebliche Senkung der Kosten für die Netzentgelte und die Grundtarife der Grundversorger ergibt).

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
Bundesnetzagentur (BNetzA)

 

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Beschluss Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung
von Kunden mit Elektrizität Beschluss Ziffer 5 (GPKE BK6-06-009 )

Beschluss Festlegung einheitlicher Prozesse und Datenformate beim Wechsel des Lieferanten bei der
Belieferung Gas) Beschluss Ziffer 3 (GELI Gas BK7-06-067)

 

 

RWE Energiepolitik Seite 19
1

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

    
 

 

Netze Strom / Gas Bilanzierungszeiträume von Strom und Gas anpassen

 
 

 

Während Strom einmal monatlich zum Stichtag für den vorangegangenen Monat bilanziert wird, muss Gas
täglich je einmal für den zurückliegenden und einmal für den folgenden Tag bilanziert werden. Das wäre
nicht nötig, da die entsprechenden Prognosen inzwischen für einen Drei-Tages-Zeitraum hinreichend genau
sind.

Hintergrund der völlig unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas ist nicht zuletzt die Zuständigkeit
unterschiedlicher Beschlusskammern der Bundesnetzagentur.

 

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SUNGOSVOLSCHIAQ ; MOBIIENES ErGEeDNIS

Annäherung der Bestimmungen und Prozesse für die Bilanzierung von Gas an die Bestimmungen und
Prozesse für Strom.

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
Bundesnetzagentur (BNetzA)

 

Grundmodell der Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im deutschen Gasmarkt (GABI Gas BK7-08-
002)
(Aus diesem Grunde schlagen wir im Sinne effizienter Prozesse vor, den D-1-Prozess der SLP-

Datenlieferung vom Verteilnetzbetreiber über den BKN an den BKV entfallen zu lassen)

 
  

     
  

 
   
 

RWE Energiepolitik Seite 20
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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

  
 

   

Anzahl der Marktgebiete im deutschen Gasnetz weiter reduzieren

 

147 Netze Strom / Gas

    
 

Das deutsche Gasnetz ist zurzeit in 10 Marktgebiete aufgeteilt. In einem solchen Marktgebiet können
Energielieferanten Gasmengen flexibel nutzen. Bei marktgebietsüberschreitenden Gaslieferungen oder -
transporten ist jedoch ein erheblicher Koordinations- und Buchungsaufwand erforderlich. Das beeinträchtigt
den Wettbewerb unter den Gaslieferanten und sorgt für unterschiedliche Liquidität in den Marktgebieten.

 

Bestehende Restriktionen bei der weiteren Zusammenführung der Marktgebiete (z.B. Gasqualität, fehlende
oder nicht ausreichende Verbindungen) können durch Handelsinstrumente oder durch den Ausbau der
Infrastruktur behoben werden.

 

 

UNGSVOLSCHIAU FIN OGIIGT ‘

Marktgebiete im deutschen Gasnetz weiter reduzieren. Hierzu notwendige Investitionen fördern und im
Rahmen von Investitionsbudgets (Anreizregulierung) anerkennen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

 

Energiewirtschaftsgesetz

 

RWE Energiepolitik Seite 21
3

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Zulassungskriterien von Bohranlagen vereinheitlichen

   

Wenn eine Bohranlage aus einem EU- oder Bundesland für eine Bohrung in einem anderen EU- oder
Bundesland verwendet werden soll, kann dies zu einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand
führen. Grund dafür ist, dass die technischen Zulassungsbedingungen variieren und Zulassungen, die in
einem EU- oder Bundesland erteilt wurden, nicht zwangsläufig in anderen EU- oder Bundesländern
anerkannt werden.

Das Problem wäre z.B. durch die Anerkennung der Standard-Vorgabe des American Petroleum Institute

© = (API) lösbar, die einen weltweit anerkannten Stand der Technik für Bohranlagen darstellt. Anlagen, die
( diesem Standard entsprechen, werden bereits in Nord- und Südamerika, Afrika, Australien und
Sr osteuropäischen Staaten zugelassen.

 

 
   

Die technischen Zulassungskriterien für Bohranlagen müssen auf EU-Ebene und Bundesebene
vereinheitlicht werden. Die Vereinheitlichung könnte auf verschiedene Arten realisiert werden:
Optimale Lösung: Die behördliche Zulassung / Genehmigung einer Bohranlage wird ersetzt durch eine EU-
Konformitätserklärung des Herstellers (gemäß $ 3 Maschinenverordnung). .

Alternative Lösung: Durch EU-Verordnung bzw. Änderung des Bundesberggesetzes werden die Standards
des American Petroleum Institute (API) zu verbindlichen Zulassungskriterien erklärt.

 

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

8 65 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) Ermächtigung in Bergverordnungen Zulassungskriterien für
Bohranlagen aufzustellen

$ 88 Abs. 2 Bergverordnung (BVOT) (S-H) /8& 12 Abs. 2 BVOT Niedersachsen, 88 33 ff BayBergV
Bergverordnungen mit divergierenden Zulassungsvoraussetzungen für Bohranlagen

$ 3 Maschinenverordnung (Pflicht zur CE - Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärungen für Maschinen)
bzw. Art. 5,8 EU Maschinenrichtlinie (89/392/EWG)

 

RWE Energiepolitik Seite 22
4

Zu
)

Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

   

108 Zulassung von Stromzählern vereinheitlichen

 
 
  

 

Zähler zum Messen des Energieverbrauchs müssen geeicht sein. Die Eichung erfolgt nach der
europäischen Messgeräterichtlinie (MID). Trotz der einheitlichen europäischen Richtlinie schreibt das
deutsche Eichamt weitergehende Regelungen vor, so müssen z.B. Zähler auf Lastgangbasis (zeitgenauer
Verbrauch in kW) für die Abrechnung zusätzlich vom deutschen Eichamt zugelassen werden. Das führt
dazu, dass Zähler doppelt zugelassen werden müssen.

      
      

 

Die europäische Richtlinie muss so geändert werden, dass die Zulassung eines Zählers in all seinen
Funktionen in einem EU Mitgliedstaat erfolgen kann; weitere nationale Zulassungen sind dann nicht mehr
notwendig.

 

 

EU-Kommission,
EU-Rat, EU-Parlament, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

 

 

EU-Richtlinie: Measurement Instruments Directive (MID)
Eichgesetz

 

RWE Energiepolitik Seite 23
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Politischer Forderungskatalog VORWES GEHEN

Deutliche Vereinfachung der Abrechnung der Konzessionsabgabe

   

Netzbetreiber zahlen an Gemeinden eine Konzessionsabgabe für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege.
Diese wird aus der Strommenge berechnet, die an den Endkunden geliefert wurde.

Die Konzessionsabgabenverordnung stammt noch aus der Zeit vor der Liberalisierung, als Energieversorger
noch alle Marktrollen inne hatte und auf alle relevanten Kundendaten Zugriffe hatte. Heute muss der
Netzbetreiber für die Abrechnung die notwendigen Informationen von verschiedenen Marktpartnern, z.B.
Lieferanten, einholen. Das Zusammenstellen dieser Informationen ist sehr aufwändig und erfordert intensive
Kommunikation allen Marktpartnern.

Darüber hinaus verlangt die Konzessionsabgabenverordnung z.B. Berechnungen auf der Basis von
Kalenderjahren, die mit den Abrechnungszeiträumen (abhängig von den Zählerablesungen) nicht
übereinstimmen.

 

Umstellung der Berechnung der Konzessionsabgabe ausschließlich auf Basis der beim Netzbetreiber
bekannten energiewirtschaftlichen Grundlagen (z.B. Energiemenge, Leistung, Spannungsebene, Anlagenart,
Zählverfahren usw., die jeweils zum Zeitpunkt der Abrechnung bekannt sind / werden).

Einheitliche Umstellung der Abrechnungsgrundlage von „Kalenderjahr“ nach „Abrechnungsjahr“.

 

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

 
 

 

Konzessionsabgabenverordnung

 

RWE Energiepolitik Seite 24
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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Verschärfte Finanzmarktregulierung maßvoll auf Energiehandel
übertragen

   
   

Als Folge der Finanzkrise wird die Finanzmarktregulierung deutlich verschärft. Der Energiehandel (z.B. an
der Energiebörse EEX) fällt auch unter die aktuelle Finanzmarktregulierung, wird aber bereits heute in vielen
Bereichen gesondert behandelt.

Die geplanten Verschärfungen der Finanzmarktregulierung würden bei direkter Anwendung auf den
Energiehandel erheblichen Schaden verursachen. Beispielsweise würden Beschränkungen des
außerbörslichen Handels und die Verpflichtung zur Nutzung von Clearingstellen den Energievertrieb
erheblich behindern — ohne Beitrag zur Bewältigung der Finanzkrise.

Eine neue Finanzmarktregulierung ohne angemessene Berücksichtigung des Energiemarktes würde letztlich
zu steigenden Kosten für den Endverbraucher führen.

 

Alle Verschärfungen der Finanzmarktregulierung müssen auf ihre Auswirkungen auf den Energiemarkt
überprüft werden. Bei Bedarf sind angemessene Anpassungen bzw. Ausnahmen notwendig.

 

EU-Kommission, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

 

Auf Bundesebene: Kreditwesengesetz, Wertpapierhandelsgesetz und Energiewirtschaftsgesetz
Auf EU-Ebene: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD),
Richtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CRD)

 

RWE Energiepolitik Seite 25
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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Baurecht Neubau von Kraftwerken erleichtern

     

Genehmigungen für Kraftwerksbauprojekte enthalten oftmals Nebenbestimmungen (z.B. bestimmte
Auflagen beim Bau, Grenzwerte, etc.). Gegen diese Nebenbestimmungen konnte in Nordrhein-Westfalen bis
2006 Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren wurde zugunsten eines sehr kurz
befristeten Anhörungsverfahrens abgeschafft. Dabei ist die Frist für eine Anhörung oftmals zu kurz, um
berechtigte Anliegen fundiert vorzubringen.

Spätere Einwände können dann nur im Klageverfahren oder durch ein neues Genehmigungsverfahren
aufwändig vorgebracht werden. Das führt zu Zeitverzögerung und höheren Kosten.

 

  

 

Schaffung eines geeigneten rechtlichen Instrumentes, welches die Anfechtung von
Nebenbestimmungen/Auflagen ohne großen bürokratischen Aufwand ermöglicht.

 

  
 
 
 

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

 

  

$ 16 Bundes-Imissionsschutzgesetz (BImSchG)
9. Bundes-Imssionsschutzverordnung
Verwaltungsverfahrensgesetz

 
   

RWE Energiepolitik Seite 26
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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

Erneuerbare Bundesweiten Masterplan für Netzanschlüsse von Offshore-Windfeldern
Energien einführen

  

 

Laut Bundesregierung und des aktuellen Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) soll der Anteil der
regenerativen Energien an der Stromerzeugung bis 2020 bei 30% liegen. Offshore-Windkraftanlagen sollen
zur Erreichung dieses Ziels einen erheblichen Beitrag leisten. Eine der großen Herausforderungen dieser
neuen Technologie ist es, den erzeugten Strom zu den Anschlusspunkten an Land zu transportieren.

 

Die Planung und Umsetzung dieser Anschlusstrassen liegt in der Verantwortung der jeweiligen
Transportnetzbetreiber. Da diese die Anschlussplanung jedoch nicht veröffentlichen, wissen die künftigen
Betreiber der Offshore-Windparks nicht, wo und wann die Anschlusstrassen verlegt werden. Das führt zu
einer erheblichen Unsicherheit und zeitlichen Verzögerungen bei der Planung und damit Realisierung der
Offshore-Windparks, was die 0.g. Zielerreichung gefährdet.

 

ROCHIGNEeS PTGEDNIS

ANGSVOLSENIAGQ EM

Ein verbindlicher und konkreter, länderübergreifender Masterplan für den Anschluss der Offshore-Windparks
an das übrige Stromnetz der Bundesrepublik würde zu einer höheren Planungssicherheit bei der
Realisierung der Offshore-Windparks führen. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, könnte dieser
Masterplan für den Anschluss der Offshore-Windparks bis zu einer Übergabestation / zum
Netzanschlusspunkt von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) erstellt werden.

 

 

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)

 
   

Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG)

 

 

Bau 0 2 eu

RWE Energiepolitik Seite 27
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Politischer Forderungskatalog VORWEG GEHEN

 

Baurecht Vereinheitlichung der Bestimmungen für den Leitungsbau an Straßen

   

Für das Verlegen von Versorgungsleitungen müssen häufig Straßen und Gehwege aufgegraben werden.

Zum Beispiel müssen Leitungen unter Straßen 10 cm tiefer verlegt werden als unter Gehwegen, da Straßen
höheren Druckbelastungen ausgesetzt sind als Gehwege. Auch der Oberflächenaufbau muss entsprechend
aufwändiger ausgeführt werden.

Die Regelwerke hierzu sind nicht eindeutig und werden willkürlich ausgelegt. Dies führt dazu, dass die
zuständigen Bauämter und Kommunen häufig verlangen, auch die Gehwege mit dem - für diesen Zweck
überhöhten - Standard für Straßen auszubauen, was zu unnötigen Mehrkosten führt.

2OSUNGSVOLSECHIAG L INOQGL I GH ES EITQEDNHIS

Bundeseinheitlich verbindliche Festschreibung der Ausführungsbestimmungen für Normen und Standards
zur Bauweise von Versorgungsleitungen.

Vorschlag: Die Einhaltung der bundesweit festgeschriebenen Normen bzw. Standards sollte als
Vertragsinhalt in die Konzessionsverträge aufgenommen werden

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS),
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)

ATB Bestra (allgemeine technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch
Versorgungsleitungen)

ZTV ASIB (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen für die Ausgrabung von Verkehrsflächen)
RStO (Richtlinie für die Anlage von Straßen)

RWE Energiepolitik Seite 43
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