Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen

1.) Dokumente aus denen der Standort, der erfasste Bereich, die Abmessungen und der Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird.

2.) Die Dokumentation der dazugehörigen Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen.

3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen.

4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Dokumente aus denen …
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
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Betreff
Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen [#215849]
Datum
18. März 2021 00:53
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Dokumente aus denen der Standort, der erfasste Bereich, die Abmessungen und der Energieverbrauch von Videokameras hervorgeht, mit denen öffentlicher Raum durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei beobachtet wird. 2.) Die Dokumentation der dazugehörigen Maßnahmen, einschließlich der Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO sowie ggf. vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen bzw. Verfahrensbeschreibungen. 3.) Dokumente, aus denen hervorgeht, ob die eingesetzten Systeme Gesichtserkennung, Verhaltensanalyse oder sonstige “intelligente” Videoüberwachungsmaßnahmen ermöglichen. 4.) Dienst- und Verfahrensanweisungen zum Einsatz von Videokameras.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215849/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeob…
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen [#215849]
Datum
20. April 2021 16:28
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen“ vom 18.03.2021 (#215849) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215849/
Polizeipräsidium Koblenz
Sehr Antragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage hat sich leider stark verzögert. Wir bemühen uns um eine bal…
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Betreff
AW: Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen [#215849]
Datum
21. April 2021 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in die Beantwortung Ihrer Anfrage hat sich leider stark verzögert. Wir bemühen uns um eine baldige Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Koblenz
Sehr Antragsteller/in vorab möchte ich darauf hinweisen, dass gem. § 3 Abs. 4 LTranspG dieses Gesetz u.a. für d…
Von
Polizeipräsidium Koblenz
Betreff
WG: Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen [#215849]
Datum
6. Mai 2021 10:44
Status
Sehr Antragsteller/in vorab möchte ich darauf hinweisen, dass gem. § 3 Abs. 4 LTranspG dieses Gesetz u.a. für die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur gilt, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Daher ergeben sich für das Polizeipräsidium Koblenz folgende Antworten: Zu Frage 1: Der öffentliche Raum wird durch die Polizei nicht dauerhaft beobachtet. Eine Beobachtung und ggf. Aufzeichnung erfolgt lediglich nach vorheriger Bewertung anlassbezogen, insbesondere bei Veranstaltungen wie z.B. Nature One oder Konzerte/ Rennen am Nürburgring oder ggf. im Rahmen von Kontrollvorgängen. Auf die polizeiliche Videoüberwachung wird in diesen Fällen auch regelmäßig hingewiesen. Für nähere Angaben gelten jedoch Ausschließungsgründe gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 LTranspG. Dies gilt auch für die im Einzelfall möglichen verdeckten Überwachungsmaßnahmen. Zu Frage 2: wie anfangs erwähnt, gilt hier § 3 Abs. 4 LTranspG , so dass strafverfolgende Überwachungsanlässe nicht der Informationspflicht unterliegen. Zu Frage 3: Der Gesetzgeber hat für derartige Maßnahmen keine gesetzlichen Eingriffsbefugnisse geschaffen. Dementsprechend besitzen wir solche Kamerasysteme nicht und es existieren auch keine Unterlagen. Ausgenommen hiervon ist das sog. automatisierte Kennzeichenlesesystem, welches auf Grundlage des § 33 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz eingesetzt werden kann. Weiteres siehe Antwort zu Frage 4. Zu Frage 4: Es bestehen mehrere Regelungen für den Einsatz von Videotechnik. Diese sind seitens des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz erlassen worden. Bitte wenden Sie sich für weitere Auskünfte unmittelbar dorthin. Ergänzend ist festzuhalten, dass für jede längerfristige Videoüberwachung auf Grundlage strafprozessualer oder gefahrenabwehrender Vorschriften ein Videoeinsatzkonzept erstellt wird. Hierzu besteht für gesetzlich normierte Anwendungsfälle vorab eine Vorlagepflicht beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz. Je nach Anwendungsfall bedarf es zudem vorher der richterlichen Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/i…
An Polizeipräsidium Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Informationsfreiheitsantrag zum Thema Videobeobachtungsanlagen [#215849]
Datum
6. Mai 2021 16:30
An
Polizeipräsidium Koblenz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 215849 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215849/