Informationsfreiheitsgesetz Anfrage für die öffentlich finanzierten Arbeitsmaterialien des Moduls Stochastik für Informatiker (Stochastik Service)

Alle Arbeitsblätter, Hausaufgaben, Alltklausuren mit den jeweiligen Musterlösungen seit dem Jahr 2000.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2018
  • Frist
    2. November 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Technische Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz Anfrage für die öffentlich finanzierten Arbeitsmaterialien des Moduls Stochastik für Informatiker (Stochastik Service) [#33852]
Datum
1. Oktober 2018 22:04
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Arbeitsblätter, Hausaufgaben, Alltklausuren mit den jeweiligen Musterlösungen seit dem Jahr 2000.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Technische Universität Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 1. Oktober 2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf …
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz Anfrage für die öffentlich finanzierten Arbeitsmaterialien des Moduls Stochastik für Informatiker (Stochastik Service) [#33852]
Datum
9. Oktober 2018 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 1. Oktober 2018 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf Zusendung aller Arbeitsblätter, Hausaufgaben und Altklausuren mit den jeweiligen Musterlösungen seit dem Jahr 2000 wird nicht entsprochen. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE liegen nicht vor. Für die Beurteilung Ihrer Anfrage ist ausschließlich das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin (IFG BE) einschlägig. Das VIG kommt nicht zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 IFG BE hat jeder Mensch bzw. jede juristische Person das Recht, Informationsrechte gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind, geltend zu machen. Als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Technische Universität Berlin gemäß den Vorschriften des IFG BE zur Auskunft verpflichtet, soweit sie als Behörde hoheitlich tätig wird. Allerdings wird die Technische Universität Berlin dann nicht hoheitlich tätig, wenn es sich um Angelegenheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre handelt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Die von Ihnen angeforderten Prüfungsunterlagen betreffen den Bereich der Lehre, zu denen auch die Prüfungen gehören. Hier ist es allein die Entscheidung der Prüfer, die die Prüfungsaufgaben erarbeitet und gestellt sowie die Lösungsskizzen erstellt haben, ob sie diese herausgeben bzw. darin Einsicht gewähren wollen oder nicht. Die Technische Universität Berlin wird im Rahmen von Prüfungen nur dann hoheitlich tätig, wenn es sich um konkrete Prüfungsverfahren handelt. Hier scheitert eine Einsichtnahme bereits daran, dass Prüfungsverfahren immer auch mit den personenbezogenen Daten der Prüflinge verbunden sind. Der Schutz personenbezogener Daten aber geht dem Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft vor (§ 6 Abs. 1 IFG BE). Darüber hinaus begehren Sie mit Ihrem Antrag die Zusendung der Arbeitsblätter, Hausaufgaben und Altklausuren nebst Lösungsskizzen seit dem Jahr 2000. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE besteht nur ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Das beinhaltet nicht die Zusendung von Akten bzw. derer Bestandteile, so dass Ihrem Antrag auch vor diesem Hintergrund nicht stattzugeben ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben (Anschrift siehe Signatur). Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen