Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetzesvorschläge des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten von Februar und März 2013 zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Bundestagsdrucksache 17/13931 vom 12.06.2013 wurde das Informationsfreiheitgesetz (IFG) im Kontext des Bundesrechnungshofes dahin gehend eingeschränkt, „dass eine Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse erst dann möglich ist, wenn diese abschließend festgestellt wurden. Gleiches gilt für die Berichte des Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 BHO; auch in diese kann eine Einsichnahme erst dann erfolgen, wenn sie vom Parlament ab schließend beraten wurden. Indem eine Einsichtnahme in noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren und vom Parlament noch nicht beratene Berichte ausgeschlossen wird, soll eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle verhindert werden. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird dieser Schutz auch auf die entsprechenden Unterlagen bei den geprüften Stellen erstreckt.“ (Zitat Drucksache 17/13931, S. 4.)

Dieser Einschränkung des IFG gingen gemeinsame Beratungen des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten voraus. Diese übermittelten am 26. Februar 2013 und im März 2013 dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages einvernehmliche Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof. (vgl. S.9-10 im Bericht an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshof; Gz.: I 1 - 20 60 12 Bonn, 12. März 2014, Link: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a08/a08_rpa/bericht.pdf ) Bitte übersenden Sie mir diese zwei gemeinsamen Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof aus den Monaten Februar und März 2014.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Mai 2014
  • Frist
    13. Juni 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Bundestagsdrucksache 17/13931 vom 12.06.2013…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetzesvorschläge des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten von Februar und März 2013 zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof [#6409]
Datum
12. Mai 2014 18:41
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Bundestagsdrucksache 17/13931 vom 12.06.2013 wurde das Informationsfreiheitgesetz (IFG) im Kontext des Bundesrechnungshofes dahin gehend eingeschränkt, „dass eine Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse erst dann möglich ist, wenn diese abschließend festgestellt wurden. Gleiches gilt für die Berichte des Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 BHO; auch in diese kann eine Einsichnahme erst dann erfolgen, wenn sie vom Parlament ab schließend beraten wurden. Indem eine Einsichtnahme in noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren und vom Parlament noch nicht beratene Berichte ausgeschlossen wird, soll eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle verhindert werden. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird dieser Schutz auch auf die entsprechenden Unterlagen bei den geprüften Stellen erstreckt.“ (Zitat Drucksache 17/13931, S. 4.) Dieser Einschränkung des IFG gingen gemeinsame Beratungen des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten voraus. Diese übermittelten am 26. Februar 2013 und im März 2013 dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages einvernehmliche Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof. (vgl. S.9-10 im Bericht an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshof; Gz.: I 1 - 20 60 12 Bonn, 12. März 2014, Link: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a08/a08_rpa/bericht.pdf ) Bitte übersenden Sie mir diese zwei gemeinsamen Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof aus den Monaten Februar und März 2014. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 12.05.2014; Pr/Presse - 20 60 12 - 147/2014 Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestäti…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.05.2014; Pr/Presse - 20 60 12 - 147/2014
Datum
14. Mai 2014 13:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer u. a. E-Mail vom 12.05.2014. Ihre Anfrage wird unter dem Aktenzeichen - Pr/Presse - 20 60 12 - 147/2014 geführt und von uns als Informationsbegehren nach dem zum 19.07.2013 in Kraft getretenen § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung bearbeitet. Sobald die Bearbeitung Ihrer Anfrage abgeschlossen ist, werde ich Sie hierüber schriftlich informieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihre Anfrage vom 12.05.2014; Pr/Presse - 20 60 12 - 147/2014 [#6409] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Inform…
An Bundesrechnungshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Anfrage vom 12.05.2014; Pr/Presse - 20 60 12 - 147/2014 [#6409]
Datum
13. Juni 2014 00:34
An
Bundesrechnungshof
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetzesvorschläge des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten von Februar und März 2013 zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof" vom 12.05.2014 (#6409) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Anfragenr: 6409 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesrechnungshof
Ihr Auskunftsbegehren vom 12.05.2014 Pr/Presse 20 60 12 - 147/2014 Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetze…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihr Auskunftsbegehren vom 12.05.2014
Datum
13. Juni 2014 10:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Pr/Presse 20 60 12 - 147/2014 Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetzesvorschläge des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten von Februar und März 2013 zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12. Mai 2014, mit der Sie die "gemeinsamen Gesetzesvorschläge [des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof aus den Monaten Februar und März 2014" begehren. Ihrem Anliegen kann ich nicht entsprechen: Das Umweltinformationsgesetz sowie das Verbraucherinformationsgesetz sind nicht einschlägig. Das Informationsfreiheitsgesetz, auf das Sie Ihren Anspruch ebenfalls stützen, ist nicht anwendbar (§ 1 Absatz 3 IFG). Denn mit § 96 Absatz 4 BHO hat der Gesetzgeber den Informationszugang zu Informationen aus der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes abschließend geregelt. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um Schreiben des Bundesrechnungshofes, mit denen er den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages beraten hat. Es handelt sich demnach um Informationen, die die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes betreffen. Die Ergebnisse seiner Beratungstätigkeit hat der Bundesrechnungshof in dem Ihnen bekannten Bericht vom 12. März 2014 über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes zusammengefasst. In den Bericht wird auch der Inhalt der von Ihnen begehrten Schreiben wiedergegeben (Textziffer 4.2). Nach der abschließenden parlamentarischen Beratung hat der Bundesrechnungshof diesen Bericht ins Internet gestellt (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO), so dass er allgemein zugänglich ist. Der Zugang zu darüber hinausgehende Informationen, die Bestandteil der Beratungsakten des Bundesrechnungshofes sind, ist nach § 96 Absatz 4 Satz 3 BHO ausgeschlossen. Dies gilt auch für die von Ihnen begehrten Schreiben des Bundesrechnungshofes an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Für Ihr Interesse an der Arbeit und der Informationstätigkeit des Bundesrechnungshofes möchte ich mich nochmals ausdrücklich bedanken. Mit freundlichen Grüßen