Informationsfreiheitsgesetz: Gemeinsame Gesetzesvorschläge des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten von Februar und März 2013 zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Bundestagsdrucksache 17/13931 vom 12.06.2013 wurde das Informationsfreiheitgesetz (IFG) im Kontext des Bundesrechnungshofes dahin gehend eingeschränkt, „dass eine Einsichtnahme in Prüfungsergebnisse erst dann möglich ist, wenn diese abschließend festgestellt wurden. Gleiches gilt für die Berichte des Bundesrechnungshofs nach § 88 Absatz 2 BHO; auch in diese kann eine Einsichnahme erst dann erfolgen, wenn sie vom Parlament ab schließend beraten wurden. Indem eine Einsichtnahme in noch nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren und vom Parlament noch nicht beratene Berichte ausgeschlossen wird, soll eine Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle verhindert werden. Um ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten, wird dieser Schutz auch auf die entsprechenden Unterlagen bei den geprüften Stellen erstreckt.“ (Zitat Drucksache 17/13931, S. 4.)
Dieser Einschränkung des IFG gingen gemeinsame Beratungen des Bundesrechnungshofes und des Bundesdatenschutzbeauftragten voraus. Diese übermittelten am 26. Februar 2013 und im März 2013 dem Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages einvernehmliche Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof. (vgl. S.9-10 im Bericht an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO über die Weitergabe von Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshof; Gz.: I 1 - 20 60 12 Bonn, 12. März 2014, Link: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a08/a08_rpa/bericht.pdf ) Bitte übersenden Sie mir diese zwei gemeinsamen Gesetzesvorschläge zur Reichweite des IFG auf den Bundesrechnungshof aus den Monaten Februar und März 2014.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Anfrage abgelehnt
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Datum12. Mai 2014
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13. Juni 2014
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