Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie um Informationen bezüglich des Asylverfahrens:
Beim Flughafenverfahren: welche Akteure sind außer die Bundespolizei noch involviert? Wird der Einsatz vom Dolmetschen benötigt?
Bezüglich der Herkunftszuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens kann man auf die Internetseite ihrer Institution folgendes lesen: "Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit." Nach welchen Kriterien werden Ankunftszentren, die für das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchende gewählt?
Bezüglich der Warteräume beim Asylverfahren im Inland steht folgendes auf ihrer Internetseite:
„In den Warteräumen des Bundesamtes werden Asylsuchende mit Hilfe von Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll registriert, bevor sie auf die Bundesländer verteilt werden. Damit stellt das BAMF sicher, dass die Daten dieser Menschen schnell unter anderem mit den Datenbanken des BKA abgeglichen werden können.“ Können sie mir bitte genau auflisten wer unter "Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll" gemeint ist?
Zur Statistik , die Gesamtzahl der Asylerstanträge im Jahre 2016 belief sich auf 722.370 und bei den Hauptstaatsangehörigkeiten werden zum Beispiel Begriffe wie "Ungeklärt" oder "Sonstige" verwendet. Können Sie mir bitte nähere Auskünfte bezüglich der beiden Begriffen geben bzw. was ist mit diesen beiden Begriffen gemeint?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Februar 2019
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22. März 2019
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