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Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich bitte Sie um Informationen bezüglich des Asylverfahrens:
Beim Flughafenverfahren: welche Akteure sind außer die Bundespolizei noch involviert? Wird der Einsatz vom Dolmetschen benötigt?
Bezüglich der Herkunftszuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens kann man auf die Internetseite ihrer Institution folgendes lesen: "Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit." Nach welchen Kriterien werden Ankunftszentren, die für das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchende gewählt?

Bezüglich der Warteräume beim Asylverfahren im Inland steht folgendes auf ihrer Internetseite:
„In den Warteräumen des Bundesamtes werden Asylsuchende mit Hilfe von Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll registriert, bevor sie auf die Bundesländer verteilt werden. Damit stellt das BAMF sicher, dass die Daten dieser Menschen schnell unter anderem mit den Datenbanken des BKA abgeglichen werden können.“ Können sie mir bitte genau auflisten wer unter "Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll" gemeint ist?

Zur Statistik , die Gesamtzahl der Asylerstanträge im Jahre 2016 belief sich auf 722.370 und bei den Hauptstaatsangehörigkeiten werden zum Beispiel Begriffe wie "Ungeklärt" oder "Sonstige" verwendet. Können Sie mir bitte nähere Auskünfte bezüglich der beiden Begriffen geben bzw. was ist mit diesen beiden Begriffen gemeint?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2019
  • Frist
    22. März 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bit…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#58809]
Datum
20. Februar 2019 19:20
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte Sie um Informationen bezüglich des Asylverfahrens: Beim Flughafenverfahren: welche Akteure sind außer die Bundespolizei noch involviert? Wird der Einsatz vom Dolmetschen benötigt? Bezüglich der Herkunftszuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens kann man auf die Internetseite ihrer Institution folgendes lesen: "Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit." Nach welchen Kriterien werden Ankunftszentren, die für das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchende gewählt? Bezüglich der Warteräume beim Asylverfahren im Inland steht folgendes auf ihrer Internetseite: „In den Warteräumen des Bundesamtes werden Asylsuchende mit Hilfe von Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll registriert, bevor sie auf die Bundesländer verteilt werden. Damit stellt das BAMF sicher, dass die Daten dieser Menschen schnell unter anderem mit den Datenbanken des BKA abgeglichen werden können.“ Können sie mir bitte genau auflisten wer unter "Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll" gemeint ist? Zur Statistik , die Gesamtzahl der Asylerstanträge im Jahre 2016 belief sich auf 722.370 und bei den Hauptstaatsangehörigkeiten werden zum Beispiel Begriffe wie "Ungeklärt" oder "Sonstige" verwendet. Können Sie mir bitte nähere Auskünfte bezüglich der beiden Begriffen geben bzw. was ist mit diesen beiden Begriffen gemeint? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsgewinnung bezüglich des …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#58809]
Datum
23. März 2019 05:19
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens“ vom 20.02.2019 (#58809) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 58809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 20.02.2019 erbitten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#58809]
Datum
26. März 2019 10:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 20.02.2019 erbitten auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskunft zu folgenden Fragen: 1. Beim Flughafenverfahren: welche Akteure sind außer die Bundespolizei noch involviert? Wird der Einsatz vom Dolmetschen benötigt? 2. Bezüglich der Herkunftszuständigkeiten im Rahmen des Asylverfahrens kann man auf die Internetseite ihrer Institution folgendes lesen: "Die Zuweisung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung entscheidet sich nach den aktuellen Kapazitäten. Darüber hinaus spielt es eine Rolle, in welcher Außenstelle des Bundesamtes oder in welchem Ankunftszentrum das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchenden bearbeitet wird: Es gilt die sogenannte Herkunftsländerzuständigkeit." Nach welchen Kriterien werden Ankunftszentren, die für das jeweilige Herkunftsland der Asylsuchende gewählt? 3. Bezüglich der Warteräume beim Asylverfahren im Inland steht folgendes auf ihrer Internetseite: „In den Warteräumen des Bundesamtes werden Asylsuchende mit Hilfe von Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll registriert, bevor sie auf die Bundesländer verteilt werden. Damit stellt das BAMF sicher, dass die Daten dieser Menschen schnell unter anderem mit den Datenbanken des BKA abgeglichen werden können.“ Können sie mir bitte genau auflisten wer unter "Unterstützungspersonal von Bundeswehr und Zoll" gemeint ist? 4. Zur Statistik , die Gesamtzahl der Asylerstanträge im Jahre 2016 belief sich auf 722.370 und bei den Hauptstaatsangehörigkeiten werden zum Beispiel Begriffe wie "Ungeklärt" oder "Sonstige" verwendet. Können Sie mir bitte nähere Auskünfte bezüglich der beiden Begriffen geben bzw. was ist mit diesen beiden Begriffen gemeint? Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Flughafenverfahren: Da das Flughafenverfahren unter dem sogenannten Unverzüglichkeitsgrundsatz steht, muss das Bundesamt nach Entgegennahme des Asylantrags die Antragsstellenden innerhalb von zwei Tagen anhören. Dabei sind auch Dolmetscher im Einsatz. Im Anschluss an eine Ablehnung haben Antragsstellende drei Tage Zeit, Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie erhalten dann eine kostenlose Rechtsberatung durch eine unabhängige Rechtsanwältin oder einen unabhängigen Rechtsanwalt. Rechtliche Grundlagen: § 18 a AsylG 2. Personal in Warteräumen: In den Jahren 2015 / 2016 wurden - mit Unterstützung von durch die Bundeswehr und dem Zoll temporär abgeordneten Mitarbeitenden - Flüchtlinge im Warteraum Erding kurzfristig untergebracht, registriert, erkennungsdienstlich behandelt und dann an die jeweils zuständigen Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder weitergeleitet. Inzwischen wird der Warteraum in Erding für die Organisation von Relocation- und Ressettlementflügen, die Aufnahme von Bootsflüchtlingen sowie Familienzusammenführungen nach Dublin III genutzt, soweit die Einreise über den Flughafen München erfolgt, d.h. Empfang der ankommenden Personen, ggfs. Unterbringung und Organisation der Weiterleitung. Hierfür wird ausschließlich Personal des BAMF eingesetzt. 3. Ankunftszentrum: Bei einem Ankunftszentrum handelt es sich um eine Einrichtung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland eingerichtet hat. Nach Äußerung des Asylwunsches wird die Behörde/Polizei die asylsuchende Person im Regelfall an ein Ankunftszentrum im jeweiligen Bundesland weiterleiten. Dort wird festgestellt, welches Bundesland für die/den Asylsuchende/n zuständig ist. Die Verteilung erfolgt nach einem Quotensystem (sog. „Königsteiner Schlüssel“). Neben dieser Verteilung nach Bundesländern sind die Ankunftszentren in den Bundesländern für bestimmte Herkunftsländer zuständig. Diese Zuständigkeiten werden in Abstimmung mit den jeweiligen Bundesländern und den zuständigen Bundesministerien festgelegt. 4. Statistik: Die Kategorie "ungeklärt" wird verwendet, wenn die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei geklärt werden kann. Dies war insbesondere bei Personen der Fall, deren Aufenthalt vor Einreise in das Bundesgebiet nach eigenen glaubhaften Angaben Syrien oder der Libanon war, die jedoch nicht die Staatsangehörigkeit dieser Herkunftsländer besaßen. Bei der Kategorie "Sonstige" handelt es sich um eine Restkategorie, in der alle Staatsange-hörigkeiten enthalten sind, die nicht zu den aufgeführten Staatsangehörigkeiten zählen (in den Veröffentlichungen des BAMF sind i.d.R. die Top Ten-Länder aufgeführt). Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.