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Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens

Bei meiner Forschung zum Thema "Mechanismen, Instrumenten und Akteuren im Asylverfahren in Deutschland" habe ich festgestellt, dass Ihre Institution einer der Akteure ist. In diesem Sinne möchte ich wissen, welche Rolle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des Asylverfahrens spielt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bei mei…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#119949]
Datum
5. April 2019 14:05
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bei meiner Forschung zum Thema "Mechanismen, Instrumenten und Akteuren im Asylverfahren in Deutschland" habe ich festgestellt, dass Ihre Institution einer der Akteure ist. In diesem Sinne möchte ich wissen, welche Rolle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des Asylverfahrens spielt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung weite…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: AKR Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#119949]
Datum
5. April 2019 15:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Nachricht vom 5. April 2019 Sehr geehrte<Information-entfernt> mit Schreiben vom 5. April 2019 bitten …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Nachricht vom 5. April 2019
Datum
30. April 2019 13:17
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> mit Schreiben vom 5. April 2019 bitten Sie um Auskunft dazu, welche Rolle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des Asylverfahrens spielt. Sie stützen Ihr Auskunftsersuchen auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach § 1 Absatz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung (§ 2 Nummer 1 Satz 1 IFG). Das IFG enthält demnach keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Bezug auf bestehende Aufzeichnungen. Ihr Auskunftsersuchen beinhaltet keinen Bezug zu einer solchen Aufzeichnung und stellt daher keine Geltendmachung auf Zugang zu einer amtlichen Information im Sinne des IFG dar. Ich habe Ihre Anfrage daher als Bürgereingabe gewertet. Die Zuständigkeit für das Asylgesetz obliegt dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Ausführung des Asylgesetzes und damit des Asylverfahrens obliegt insbesondere dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 5 AsylG) sowie den Ländern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb seiner Aufgabenwahrnehmungen beteiligt. Soweit die Bereiche Leistungsrecht und Arbeitsmarkt betroffen sind, obliegen diese federführend dem Bundeministerium für Arbeit und Soziales. Das gilt insbesondere für die Themen Asylbewerberleistungsgesetz und Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt. Mit freundlichen Grüßen
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