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Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Im Rahmen meiner Forschung zum Thema "Mechanismen, Instrumenten und Akteuren im Asylverfahren in Deutschland" habe ich festgestellt, dass Ihre Institution einer der Akteure ist. In diesem Sinne möchte ich wissen, welche Rolle das Auswärtiges Amt bei der Einteilung der Asylbewerbern nach Staatsangehörigkeit im Rahmen des Asylverfahrens spielt bzw. werden Asylbewerbern nach Staatsangehörigkeiten, die vom Auswärtigen Amt anerkennt sind, eingeteilt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Rahm…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#119969]
Datum
5. April 2019 14:17
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Rahmen meiner Forschung zum Thema "Mechanismen, Instrumenten und Akteuren im Asylverfahren in Deutschland" habe ich festgestellt, dass Ihre Institution einer der Akteure ist. In diesem Sinne möchte ich wissen, welche Rolle das Auswärtiges Amt bei der Einteilung der Asylbewerbern nach Staatsangehörigkeit im Rahmen des Asylverfahrens spielt bzw. werden Asylbewerbern nach Staatsangehörigkeiten, die vom Auswärtigen Amt anerkennt sind, eingeteilt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Informationsgewinnung bezüglich des Asylverfahrens [#119969]
Datum
24. April 2019 14:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen- förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann. Das Auswärtige Amt versorgt das für die Durchführung von Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration bei Bedarf im Wege der Amtshilfe mit Informationen über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in den Herkunftsländern der Schutzsuchenden. In Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren wegen Asylrechts bzw. Abschiebungsschutz erteilt das Auswärtige Amt Auskünfte nur im Rahmen der Amtshilfe an Behörden und Gerichte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet dann unter Einbeziehung dieser Informationen nach den gesetzlichen Vorschriften über den Asylantrag. Zur Bezeichnung von Staaten erstellt das Auswärtige Amt zudem ein Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland, das auch im Internet zugänglich ist: https://www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/terminologie/-/215252 Es bleibt dem BAMF überlassen, inwiefern es sich im Asylverfahren daran orientiert. Mit freundlichen Grüßen
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