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Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW

Sehr geehrte Damen und Herren

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal (Gerichtspersonen, Staatsanwaltschaften etc.) in NRW

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Juli 2020
  • Frist
    19. August 2020
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Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationsübersichten, Statistiken…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW [#192842]
Datum
17. Juli 2020 00:16
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal (Gerichtspersonen, Staatsanwaltschaften etc.) in NRW Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192842/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 34/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Ma…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW [#192842]
Datum
27. Juli 2020 07:40
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 34/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail vom 17. Juli 2020, 0:16 Uhr an <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Ihre o.g. E-Mail nehme ich Bezug. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW (jedenfalls) die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "natürliche Person" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Ein diesen Anforderungen genügender Antrag auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW liegt bislang nicht vor. Demgemäß wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Sofern Sie diesen Nachweis erbringen möchten, bitte ich diesen an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu übersenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ohne die vorgenannten Angaben eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für diese bemerkenswerte Antwort, die ich zitiere. Danke auc…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW [#192842]
Datum
27. Juli 2020 07:52
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für diese bemerkenswerte Antwort, die ich zitiere. Danke auch für das anlasslose Festhalten an der Rechtsauffassung, die die weisungsfreien Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgrund der gegenläufigen Rechtsauffassung in ignoranter Weise missachtet. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Ich rüge Ihren Bescheid zu dem Antrag, vermisse zudem die obligatorische Information zur Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU. Während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich Sie an Folgendes. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Ich habe meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. Sie vertreten eine Rechtsauffassung, die von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abweicht. Bitte missachten Sie nicht die Rechtsauffassungen der Landesbeauftragten, deren Existenz aus öffentlichen Geldern legitimiert ist. "Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42)." Sie müssen schon erst einen solchen Grund geltend machen, liegt er hier überhaupt vor oder wollen Sie als Richterin am Verwaltungsgericht im Auftrag des Landes NRW lediglich die ständige Rechtsauffassung der LDI NRW öffentlich ignorieren? Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> Anfragenr: 192842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192842/
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Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW“ [#192842] [#192842]
Datum
27. Juli 2020 07:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192842/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Gesetzgeber eine pseudonyme Antragstellung zugelassen hat, hier Daten anlasslos und vlt. sogar von einem mindj. <Information-entfernt> abgefragt werden und das Justizministerium eine Mindestachtung vor Rechtsauffassungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit haben sollte. Ihre hoffnungsvoll erwartete Antwort werde ich zitieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> Anhänge: - 192842.pdf Anfragenr: 192842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192842/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Argumentation verfängt aus diesseitiger Sicht nicht. Anders, als …
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW [#192842]
Datum
27. Juli 2020 08:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihre Argumentation verfängt aus diesseitiger Sicht nicht. Anders, als Sie meinen, geht es vorliegend nicht um die Frage, ob ein Antrag auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW in elektronischer Form gestellt werden kann, was auch nach diesseitiger Auffassung unstreitig zulässig ist. Die entscheidende Frage ist, ob ein Antrag nach dem IFG NRW den vollständigen Namen des Antragstellers inklusive der (ladungsfähige) Anschrift erkennen lassen muss, was aus hiesiger Sicht aus den dargelegten Gründen bejaht wird. Daher vermag ich mich auch nach Prüfung Ihrer neuerlichen Ausführungen Ihrer Rechtsauffassung nicht anzuschließen Es ist nicht einsichtig, weshalb der Staat dem Transparenzgebot genügen, der Antragsteller sich aber hinter Pseudonymen oder der Anonymität des Internets verstecken können soll. Aus diesem Grund bedarf es auch noch nicht der Übersendung der obligatorischen Information zur Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU. Nach alledem liegt eine rechtswirksame Antragstellung bislang nicht vor und wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Vorsorglich weise ich erneut darauf hin, dass eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags ohne die erforderlichen Angaben nicht erfolgen wird und bitte um Verständnis dafür, dass Sie ohne diese Angaben zukünftig nicht mehr mit Antworten auf Ihre E-Mails rechnen können. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte<Information-entfernt> das Justizministerium ignoriert die ständige Rechtsauffassung der weisun…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
AW: Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW [#192842]
Datum
27. Juli 2020 08:17
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> das Justizministerium ignoriert die ständige Rechtsauffassung der weisungsfreien LDI NRW, die ganz bewusst die pseudo- und anonyme Antragsstellung ohne Angabe von Namen und Anschrift verteidigt. Zudem werden hier ggf. Daten von Minderjährigen anlasslos abgefragt. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> Anfragenr: 192842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192842/

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.07.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Informationsübersichten, Statistiken, Schätzungen oder Studien zum (strukturellen) Rassismus sowie Antisemitismus unter dem Justizpersonal in NRW“ [#192842] [#192842]
Datum
27. Juli 2020 12:15
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.07.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
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