Inhaftierung von Mubarak Bala, Bundesrepublik Nigeria
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor einigen Tagen wurde der nigerianische Humanist und Religionskritiker Mubarak Bala aufgrund islamkritischer Äußerungen im nigerianischen Bundesstaat Kaduna von den lokalen Behörden inhaftiert. Berichten vom vergangenen Freitag zufolge wurde Bala in den Bundesstaat Kano verbracht, in dem das islamische Recht, die Scharia, gilt. Im Falle einer Verurteilung wegen Blasphemie droht ihm deswegen die Hinrichtung. Balas Anwälten wird der Kontakt zu ihrem Mandanten verwehrt und anderweitige Informationen über seinen Zustand seitens der Behörden gibt es nicht. Falls er überhaupt noch am Leben ist, ist er außerdem der Gefahr von Folter ausgesetzt, welche im nigerianischen Strafjustizsystem immernoch an der Tagesordnung ist, wie aus dem Bericht von Amnesty International über das letzte Jahr hervorgeht. Hat die Bundesregierung bereits Kenntnis vom Fall Mubarak Bala? Gibt es angesichts dieser zahlreichen Menschenrechtsverstöße im Fall Mubarak Bala Bestrebungen seitens der Bundesregierung, sich bei den nigerianischen Autoritäten für dessen Freilassung oder zumindest die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien einzusetzen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. Mai 2020
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9. Juni 2020
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