Innenministerium BW

Laut eigenem Bekunden setzt sich das Innenministerium in Baden-Württemberg zusammen mit dem Antisemitismusbeauftragten Dr. Michael Blume dafür ein, einen effektiven Kampf gegen Rechtsextremismus zu führen.

Welche Erkenntnisse liegen dem Staatsschutz vor, wonach Herr Innenminister Strobl selbst Mitglied einer Organisation ist (namentlich die sog. Alte Leipziger Landsmannschaft Afrania im CC zu Heidelberg), in der mindestens zwei Personen der vom LfV als Verdachtsfall geführten "Jungen Alternative" als Aktivisten oder sogar Funktionäre angehören und mitunter sogar in dem Vereinsheim der Organisation wohnhaft sind bzw. waren.

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  • Datum
    20. Januar 2021
  • Frist
    23. Februar 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut eigenem Beku…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Innenministerium BW [#209146]
Datum
20. Januar 2021 00:09
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut eigenem Bekunden setzt sich das Innenministerium in Baden-Württemberg zusammen mit dem Antisemitismusbeauftragten Dr. Michael Blume dafür ein, einen effektiven Kampf gegen Rechtsextremismus zu führen. Welche Erkenntnisse liegen dem Staatsschutz vor, wonach Herr Innenminister Strobl selbst Mitglied einer Organisation ist (namentlich die sog. Alte Leipziger Landsmannschaft Afrania im CC zu Heidelberg), in der mindestens zwei Personen der vom LfV als Verdachtsfall geführten "Jungen Alternative" als Aktivisten oder sogar Funktionäre angehören und mitunter sogar in dem Vereinsheim der Organisation wohnhaft sind bzw. waren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 209146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/209146/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Sehr Antragsteller/in als Anlage übersende ich das Antwortschreiben des PP Mannheim zu Ihrer Anfrage vom 20. Janu…
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Betreff
Innenministerium BW [#209146]
Datum
19. Februar 2021 14:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in als Anlage übersende ich das Antwortschreiben des PP Mannheim zu Ihrer Anfrage vom 20. Januar 2021. Mit freundlichen Grüßen