Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh

Am Montag, dem 24.02.2014, wurden entsprechend Vereinbarungen vom Do/Fr. 20./21.02.2014 nach rechtswidrigen Inobhutnahmen in einer Hamburger Schule zwei Kinder unmittelbar an die bereit stehenden freien Träger des Kinderhauses Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh, übergeben. Diese führten die zwei Kinder aus der Hamburger Schule heraus in ihr Privat-Auto und verbrachten diese in ihr Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh. Die Eltern waren über diese Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Privateinrichtung nicht informiert worden.

Nach umfangreichen Recherchen konnte ich weder ein Beleihungsgesetz noch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bezüglich einer Kooperation zwischen Hamburger Jugendämtern, dem Träger der Hamburger Jugendämter oder der Hamburger Bürgerschaft mit dem Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh finden, das dem Kinderhaus Wiedenloh eine Funktion als Inobhutnahmestelle für ein Hamburger Jugendamt zuweist.

Bitte geben Sie Auskunft (Name der Einrichtung und Anschrift), welche weiteren Inobhutnahmestellen Hamburg ausserhalb seiner örtlichen Zuständigkeit sonst noch seit Januar 2014 in Anspruch nimmt, und welche Rechtsgrundlagen dafür vorhanden sind.
Bitte listen Sie ggf. den Beginn der Inobhutnahme bei der auswärtigen Stelle auf und geben Sie jeweils an, ob die auswärtige Unterbringung "nach Ablauf des folgenden Tages beendet wurde" oder "länger als eine Woche dauerte".

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. Mai 2019
  • Frist
    29. Juni 2019
  • 3 Follower:innen
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
26. Mai 2019 02:48
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Am Montag, dem 24.02.2014, wurden entsprechend Vereinbarungen vom Do/Fr. 20./21.02.2014 nach rechtswidrigen Inobhutnahmen in einer Hamburger Schule zwei Kinder unmittelbar an die bereit stehenden freien Träger des Kinderhauses Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh, übergeben. Diese führten die zwei Kinder aus der Hamburger Schule heraus in ihr Privat-Auto und verbrachten diese in ihr Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh. Die Eltern waren über diese Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Privateinrichtung nicht informiert worden. Nach umfangreichen Recherchen konnte ich weder ein Beleihungsgesetz noch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag bezüglich einer Kooperation zwischen Hamburger Jugendämtern, dem Träger der Hamburger Jugendämter oder der Hamburger Bürgerschaft mit dem Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh finden, das dem Kinderhaus Wiedenloh eine Funktion als Inobhutnahmestelle für ein Hamburger Jugendamt zuweist. Bitte geben Sie Auskunft (Name der Einrichtung und Anschrift), welche weiteren Inobhutnahmestellen Hamburg ausserhalb seiner örtlichen Zuständigkeit sonst noch seit Januar 2014 in Anspruch nimmt, und welche Rechtsgrundlagen dafür vorhanden sind. Bitte listen Sie ggf. den Beginn der Inobhutnahme bei der auswärtigen Stelle auf und geben Sie jeweils an, ob die auswärtige Unterbringung "nach Ablauf des folgenden Tages beendet wurde" oder "länger als eine Woche dauerte".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Eingangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bzgl. der Inobhutn…
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
29. Mai 2019 14:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage bzgl. der Inobhutnahmeeinrichtungen außerhalb Hamburgs. Wir prüfen derzeit welche Informationen wir unter Berücksichtigung des Sozialdatenschutzes zur Verfügung stellen können und bitten daher noch um etwas Geduld. Die Bereitstellung beläuft sich auf einem Umfang, der kostenpflichtig sein wird. In welcher Höhe dies sein wird, kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantworten, werde Sie aber rechtzeitig vorab informieren. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie unsere Antwort auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Betreff
WG: [EXTERN]-Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
28. Juni 2019 16:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie unsere Antwort auf Ihre Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Antwort ist ungenügend. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Zulässigkeit mei…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
6. Juli 2019 09:50
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Antwort ist ungenügend. Es ist nicht ersichtlich, dass für die Zulässigkeit meine postalische Anschrift und mein voller Name notwendig ist. Es handelt sich um eine öffentliche Anfrage die im allgemeinen Interesse ist. Sie schreiben, Zitat: "Im Falle einer Inobhutnahme entscheidet der Allgemeine Soziale Dienst (ASD), welche Einrichtung geeignet ist, um den Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten." Sie schreiben, Zitat: "Somit stehen den Jugendämtern der Stadt Hamburg bundesweit alle Einrichtungen zur Verfügung, die entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen haben. Das Jugendamt entscheidet im Einzelfall, ob die jeweilige Einrichtung für die Inobhutnahme geeignet ist." Diese Möglichkeit ist entsprechend SGB VIII gesetzwidrig. Für Inobhutnahmen gilt die örtliche Zuständigkeit. Die "anderen Aufgaben" darf der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe nicht abgeben, denn der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe bleibt verantwortlich. Der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe muss durch die Zuständigkeit der örtlichen Kommune kontrolliert werden können, das bei Abgabe in andere Zuständigkeitsbereiche/-bezirke nicht mehr gegeben ist; vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG. Wie kann das ein ASD-Tarifangestellter entscheiden?? Schon dass das Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh, ab 24.02.2014 als Inobhutnahmestelle für den ASD HH-Bramfeld fungierte ist rechtswidrig. Das Kinderhaus Wiedenloh hat keine derartige Betriebserlaubnis. Lesen Sie dazu bitte auch https://fragdenstaat.de/a/5944 Noch am 21. März 2014 antworteten Sie, Zitat: "Eine Vereinbarung mit den Kreisen außerhalb von Hamburg explizit zu Inobhutnahmen liegt nicht vor und ist auch nicht vorgesehen". !!! Warum fungierte dann das Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh, ab 24.02.2014 als Inobhutnahmestelle für den ASD HH-Bramfeld ?? Wurde https://fragdenstaat.de/a/5944 wahrheitswidrig beantwortet? Angesichts der gesetzlichen Lage halte ich eine Forderung von 500 Euro für Ihre endgültige Auskunft für absolut maßlos überzogen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenl…
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Von
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Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
12. Juli 2019 15:26
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh“ vom 26.05.2019 (#146265) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenl…
An Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
9. August 2019 23:41
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh“ vom 26.05.2019 (#146265) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 42 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenl…
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Betreff
AW: WG: [EXTERN]-Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh [#146265]
Datum
11. August 2019 02:24
An
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Inobhutnahmestelle Kinderhaus Wiedenloh, Wiedenloh 1, 25767 Bunsoh“ vom 26.05.2019 (#146265) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 44 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146265 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>