Insolvenzzahlen 2020/2021

1. Insolvenzzahlen des Jahres 2020 sowie der Monate 01/2021, 02/2021 (nach Antrag, Eröffnetes Verfahren, Erledigt)

2. Auswirkungen des CovInsAG (hierzu möglichst Gutachten, Statistiken, oÄ die dem Ministerium vorliegen und für die Entscheidung/ Nachbereitung der Effektivität des CovInsAG dienen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Insolvenzzahlen des Jah…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Insolvenzzahlen 2020/2021 [#214745]
Datum
9. März 2021 23:05
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Insolvenzzahlen des Jahres 2020 sowie der Monate 01/2021, 02/2021 (nach Antrag, Eröffnetes Verfahren, Erledigt) 2. Auswirkungen des CovInsAG (hierzu möglichst Gutachten, Statistiken, oÄ die dem Ministerium vorliegen und für die Entscheidung/ Nachbereitung der Effektivität des CovInsAG dienen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214745 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214745/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 186/2021 Sehr Antragsteller/…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 9. März 2021 - Insolvenzzahlen 2020/2021 [#214745]
Datum
1. April 2021 09:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 186/2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrem nachstehenden Antrag vom 9. März 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit: zu 1. Insolvenzzahlen des Jahres 2020 sowie der Monate 01/2021, 02/2021 (nach Antrag, Eröffnetes Verfahren, Erledigt): Die Jahresstatistik 2020 über Insolvenzverfahren ist öffentlich zugänglich. Sie ist vom Statistischen Bundesamt (DESTATIS) ab Seite 11 der Jahresstatistik für Dezember 2020 abgedruckt und unter folgendem Link abrufbar: https://www.destatis.de/DE/Themen/Branc…. Insofern verweise ich auf § 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG. Zu den Insolvenzzahlen der Monate 01/2021, 02/2021 liegen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) keine amtlichen Informationen vor. Die Zahlen für die Monate Januar und Februar 2021 werden vom Statistischen Bundesamt Mitte April bzw. Mitte Mai veröffentlicht. Zu 2. Auswirkungen des CovInsAG (hierzu möglichst Gutachten, Statistiken, oÄ die dem Ministerium vorliegen und für die Entscheidung/ Nachbereitung der Effektivität des CovInsAG dienen): Dazu liegen im BMJV keine amtlichen Informationen vor. Mit freundlichen Grüßen