Instandhaltungskosten Beleuchtungsanlagen


Ich bitte Sie mir die Statistik über die Ausgaben für die Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen im Öffentlichen Berliner Straßenland für das Jahr 2015 zu übersenden. Falls möglich in Digitaler Form.
Besten Danke für ihre Mühen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. April 2016
  • Frist
    24. Mai 2016
  • 0 Follower:innen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
M.R R.
Betreff
Instandhaltungskosten Beleuchtungsanlagen [#16423]
Datum
16. April 2016 07:09
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte Sie mir die Statistik über die Ausgaben für die Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen im Öffentlichen Berliner Straßenland für das Jahr 2015 zu übersenden. Falls möglich in Digitaler Form. Besten Danke für ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen M.R R. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen M.R R.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Ihre Mail betreffend Informationsfreiheitsgesetz Berlin Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Mail bezüglich Aus…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Ihre Mail betreffend Informationsfreiheitsgesetz Berlin
Datum
29. April 2016 08:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Ihrer Mail bezüglich Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG) zu Statistik über die Ausgaben für die Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen im öffentlichen Berliner Straßenland teile ich Ihnen mit, dass die Zuständigkeit für die öffentliche Beleuchtung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Fachbereich X OB liegt. Nach dem IFG Berlin als auch dem IFG des Bundes hat die Antragstellung durch den Bürger in mündlicher oder schriftlicher Form bei der Behörde zu erfolgen, die über die Akten verfügt, aus denen Auskunft begehrt wird. Eine Antragstellung über einen Vermittler, hier eine unabhängige Internetplattform, sieht das Gesetz bewusst nicht vor. Das von Ihnen erwähnte Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) trifft auf Berlin nicht zu, sondern bezieht sich auf Behörden des Bundes. Wir bieten an, die Kommunikation auch außerhalb des Portals über unsere Mail <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> zu führen und uns auf diesem Weg auch über die Form der Aktenauskunft weiter abzustimmen. Mit freundlichen Grüßen