Sehr [geschwärzt],
Ihre Anfrage können wir mit den hier vorliegenden Kenntnissen wie folgt beantworten:
Das Rettungsdienstgesetz (RDG) regelt gemäß § 6, dass die Leitstellen ständig mit geeignetem Personal ausgestattet sein müssen. Aus sicherheits- und notfallmedizinischen Gründen ist ein hohes Qualifikations- und Leistungsniveau erforderlich, da die Qualität der Leitstellen vor allem von deren Personal bestimmt wird.
In Baden-Württemberg hat man die Anforderung des § 6 RDG durch die Festlegung der notwendigen Qualifizierung der Leitstellendisponentinnen und -disponenten in der von Ihnen genannten Anlage 3 der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr konkretisiert.
Die Anlage 3 der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr gilt uneingeschränkt für alle Leitstellendisponentinnen und -disponenten, die nach ihrer Verkündung in Integrierten Leitstellen des Landes eingestellt worden sind. Sie ist für alle Träger der Leitstellen bindend.
Leitstellendisponentinnen und -disponenten, die vor Inkrafttreten der Anlage 3 der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr ihre Beschäftigung aufgenommen haben, genießen Bestandsschutz. Es handelt sich hierbei um erfahrenes Personal, das grundsätzlich zuvor im Rahmen organisationsübergreifender Schulungen auf seine Leitstellentätigkeit vorbereitet worden ist. Im Übrigen ist auch dieses Leitstellenpersonal verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nach § 9 Abs. 3 RDG jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die im Vergleich zur Weiterbildung nach Anlage 3 bisher nicht vermittelten Ausbildungsinhalte sollen den bereits tätigen Disponentinnen und Disponenten im Rahmen dieser Fortbildungsverpflichtung vermittelt werden.
Da seit der Verkündung der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr im Jahr 2011 die in Anlage 3 beschriebene Qualifizierung für alle neu eingestellten Leitstellendisponentinnen und -disponenten verbindlich ist und dem damals vorhandenen Personal die fehlenden Ausbildungsinhalte im Rahmen der vorgeschriebenen Weiterbildung vermittelt wurde, geht das Land davon aus, dass die in den Integrierten Leitstellen eingehenden Anrufe grundsätzlich von entsprechend qualifiziertem Personal entgegengenommen werden.
Im Rahmen der derzeitigen Corona Pandemie wurde den rettungsdienstlichen Trägern der Integrierten Leitstellen zur Aufrechterhaltung der Besetzung von Rettungsfahrzeugen gestattet, zur Notrufabfrage sogenannte „Notrufsachbearbeiter“ einzusetzen. Hierbei muss es sich um ausgebildete Rettungssanitäter handeln, die zuvor eine Einweisung erhalten haben, die dem Qualifikationsniveau vor Einführung der Gemeinsamen Hinweise zur Leitstellenstruktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr entspricht. Die Ausnahme wurde bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Die Träger der Leitstellen setzen die Regelungen im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in eigener Verantwortung um. Dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen liegen keine Hinweise vor, dass in den Integrierten Leitstellen in Baden-Württemberg die Vorgaben der Anlage 3 der Gemeinsamen Hinweise nicht eingehalten werden. Im Rahmen der rettungsdienstlichen Aufsicht können die Regierungspräsidien die Leitstellen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen überprüfen. Inwieweit dies hinsichtlich der Ausbildung der Leitstellendisponenten erfolgt, kann bei den jeweiligen Stellen erfragt werden. Dem Innenministerium liegen hierüber keine Daten vor. Eine Statistik über den Anteil der Disponenten, die über eine Ausbildung gemäß Anlage 3 verfügen, wird nicht geführt.
Mit freundlichen Grüßen
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