Intensiv- und Rehabilitationsgesetz

Welche genauen Qualitätsmerkmale müssen erfüllt sein, um nach dem neuen Gesetz geltende qualitativ hochwertige Intensivpflege zu leisten?
Wer kontrolliert dies? Und in welchen Abständen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Juni 2020
  • Frist
    31. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche genauen Qualitätsmerk…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
28. Juni 2020 19:25
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr [geschwärzt], bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche genauen Qualitätsmerkmale müssen erfüllt sein, um nach dem neuen Gesetz geltende qualitativ hochwertige Intensivpflege zu leisten? Wer kontrolliert dies? Und in welchen Abständen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 191694 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
2. Juli 2020 09:11
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genan…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
2. Juli 2020 10:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Juni 2020. Am 12. Februar 2020 hat das Bundeska…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
3. Juli 2020 12:23
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28. Juni 2020. Am 12. Februar 2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) beschlossen. Der Entwurf enthält wesentliche Neuerungen in den Bereichen außerklinische Intensivpflege und Rehabilitation. Es soll eine Verbesserung der intensivpflegerischen Versorgung für alle Patientinnen und Patienten erreicht werden. Die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege sollen neu strukturiert und ihre Qualität verbessert werden. Angesichts des Fachkräftemangels in der Pflege verfolgt der Entwurf auch das Ziel, die vorhandenen Pflegekräfte in der Versorgung sachgerechter einzusetzen. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten soll verbessert und Fehlanreize vermieden werden. Vor allem geht es darum, solchen Missbrauchsmöglichkeiten entgegenzuwirken, denen bisher gerade besonders schutzbedürftige Menschen zum Opfer fallen. Das Wahlrecht der Patientinnen und Patienten, an welchem Ort die außerklinische Intensivpflege stattfindet, bleibt auch in Zukunft erhalten. Auch in der eigenen Häuslichkeit können Leistungen der außerklinischen Intensivpflege weiterhin erbracht werden. Außerdem werden die Eigenanteile, die Versicherte bei außerklinischer Intensivpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung leisten müssen, erheblich reduziert. Die Beatmungsentwöhnung in der akutstationären Krankenhausversorgung wird gestärkt, sodass niemand länger als nötig von einem Beatmungsgerät abhängig ist. Leistungsvoraussetzung ist an allen Leistungsorten der außerklinischen Intensivpflege, dass die medizinische und pflegerische Versorgung tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann. Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Deshalb wird der G-BA einheitliche Vorgaben an die Qualität in Rahmenempfehlungen definieren. Die Anregungen und Änderungswünsche der zahlreichen Stellungnahmen wurden sorgfältig ausgewertet und die erforderlichen Änderungen in den Entwurf eingearbeitet. Den neuen Entwurf können Sie unter https://www.bundesgesundheitsministeri¬… herunterladen. Noch sind die Regelungen nicht in Kraft getreten, deshalb bleibt das weitere Verfahren abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Intensiv- und Rehabilitationsgesetz“ vom 28.06.2…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
4. August 2020 10:20
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Intensiv- und Rehabilitationsgesetz“ vom 28.06.2020 (#191694) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191694 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191694/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Ich bitte um Berüc…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
4. August 2020 14:55
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre unten stehende Nachfrage teile ich Ihnen folgendes mit: Ich bitte um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich dauert und muss Sie leider noch um etwas Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen meine Antwort vom 3. Juli 2020. Mit freundlichen Grü…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Intensiv- und Rehabilitationsgesetz [#191694]
Datum
4. August 2020 15:09
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
Intensiv-undRehabilitationsgesetz191694.eml
9,5 KB
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1,6 KB
image006.jpg
2,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen meine Antwort vom 3. Juli 2020. Mit freundlichen Grüßen