Internatsregeln während Corona-Krise strenger als gesetzliche Anordnungen? Ist das zulässig?

Darf ein Internat in privater Trägerschaft aktuell (Corona-Krise) den Schüler Spaziergänge im Ort untersagen? Darf das Internat Pärchen dazu zwingen, sich nicht zu sehen (auch nicht am Wochenende bzw. in den Ferien)?? Das Internat befindet sich in Baden-Württemberg.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    4. Juni 2020
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Beate Windmeier
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Darf ein …
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
Beate Windmeier
Betreff
Internatsregeln während Corona-Krise strenger als gesetzliche Anordnungen? Ist das zulässig? [#185713]
Datum
30. April 2020 12:04
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Darf ein Internat in privater Trägerschaft aktuell (Corona-Krise) den Schüler Spaziergänge im Ort untersagen? Darf das Internat Pärchen dazu zwingen, sich nicht zu sehen (auch nicht am Wochenende bzw. in den Ferien)?? Das Internat befindet sich in Baden-Württemberg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Beate Windmeier Anfragenr: 185713 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185713 Postanschrift Beate Windmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Beate Windmeier

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Aktenauskunft Sehr geehrte Frau Windmeier, Sie haben sich mit E-Mail vom 5. Mai 2020 mit einem Ant…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Aktenauskunft
Datum
17. Juni 2020 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,7 KB
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2,4 KB


Sehr geehrte Frau Windmeier, Sie haben sich mit E-Mail vom 5. Mai 2020 mit einem Antrag auf Aktenauskunft an das Kultusministerium gewandt und um die Beantwortung der beiden nachfolgenden Fragen gebeten: - Darf ein Internat in privater Trägerschaft aktuell (Corona-Krise) den Schülern Spaziergänge im Ort untersagen? - Darf das Internat Pärchen dazu zwingen, sich aktuell nicht zu sehen (auch nicht am Wochenende bzw. in den Ferien)? Sie weisen darauf hin, dass sich das Internat in Baden-Württemberg befinde. Aufgrund der nur wenigen Angaben zu den näheren Umständen in Ihrem Antrag kann an dieser Stelle nur eine allgemeine Auskunft gegeben werden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Internat bzw. dessen privaten Träger und der Schülerin bzw. dem Schüler bestimmt sich zunächst nach dem jeweils zugrunde liegenden Aufnahme- bzw. Schulvertrag. Darin werden die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass die Grundrechte, die in erster Linie "Abwehrrechte" gegen den Staat sind, auch im Verhältnis zwischen dem privaten Träger eines Internats und der dortigen Schülerin oder dem dortigen Schüler zur Anwendung gelangen können. Die Grundrechte sind insofern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck einer "objektiven Werteordnung", die zumindest mittelbar Wirkung auch für Privatrechtsverhältnisse entfaltet. Bezüglich der beiden von Ihnen angesprochenen Fragestellungen betrifft dies etwa die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Treffen eines Pärchens) oder die körperliche Bewegungsfreiheit (Spaziergänge im Ort). Spricht die Internatsleitung gegenüber der Schülerin oder dem Schüler entsprechende Verbote aus, müssen diese auch nach einer Abwägung mit den jeweils betroffenen Grundrechten Bestand haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass seit dem 17. März 2020 in Baden-Württemberg landesweit Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus bestehen. In den entsprechenden Fassungen der Corona-Verordnung der Landesregierung wurden in den vergangenen Monaten, in Abhängigkeit zur Entwicklung des Infektionsgeschehens, Einschränkungen des öffentlichen Lebens vorgesehen. Diese Regelungen zielen im Kern auf die Unterbrechung von Infektionsketten ab, in dem der Kontakt von Mensch zu Mensch minimiert wird. Auf der Ebene dieser Verordnungen wurden jedoch zu keiner Zeit Ausgangsverbote ausgesprochen oder der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit dem Lebenspartner untersagt. Diese Gesichtspunkte sind bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung ebenfalls zu berücksichtigen. Der Infektionsschutz verlangte in der Bundesrepublik selbst in den Zeiten einer exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus keine darüber hinausgehenden Einschränkungen. Aktuell kann zudem festgestellt werden, dass sich die Ansteckungszahlen auf niedrigem Niveau stabilisiert haben und Infektionsherde vor Ort von den Gesundheitsämtern nachvollzogen werden können. Der gemeinsame Aufenthalt mit dem jeweiligen Lebenspartner in den Räumlichkeiten des Internats kann demgegenüber - soweit nicht in den Grundzügen im Aufnahmevertrag geregelt - aufgrund des Hausrechts der Internatsleitung grundsätzlich untersagt werden. Aber auch hier ist eine entsprechende Abwägungsentscheidung zu treffen. Zudem ist zu beachten, dass die jeweils geltenden Fassungen der Corona-Verordnung für Schülerinnen und Schüler teilweise auch Betretungsverbote enthielten und die aktuelle Fassung der Verordnung diese weiterhin vorsieht. Sollte in dem von Ihnen angesprochenen Fall der jeweilige Lebenspartner selbst Schülerin oder Schüler am Internat, aber bisher noch nicht in den Unterricht zurückgekehrt sein, kann der Aufenthalt im Internat bereits aus diesem Grund ausgeschlossen sein. Mit freundlichen Grüßen