Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.

Interne Anweisungen der Innenministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.

Angesichts der derzeit variablen Praxis der Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW mal die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus, mal nicht, während die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine klare Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit der anonymen/pseudonymen Antragstellung vertritt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Juli 2020
  • Frist
    1. September 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. [#193851]
Datum
30. Juli 2020 17:02
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Anweisungen der Innenministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. Angesichts der derzeit variablen Praxis der Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW mal die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus, mal nicht, während die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine klare Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit der anonymen/pseudonymen Antragstellung vertritt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193851/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne Anweisungen der Innenministe…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. [#193851]
Datum
3. September 2020 13:58
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.“ vom 30.07.2020 (#193851) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193851/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.“ [#193851] [#193851]
Datum
3. September 2020 13:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193851/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil Fristen nach IFG NRW auch für das Ministerium des Inneren verbindlich sind. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 193851.pdf Anfragenr: 193851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193851/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.09.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Inform…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.“ [#193851] [#193851]
Datum
3. September 2020 14:28
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.09.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, zunächst bitte ich, die aufgrund eines Büroversehens erfolgte versp…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: 2020-09-04 - KOM Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - AW: Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. [#193851]
Datum
7. September 2020 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in, zunächst bitte ich, die aufgrund eines Büroversehens erfolgte verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Interne Anweisungen, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) öffentlich zu ignorieren, liegen mir nicht vor. Zur Praxis im Hinblick auf die Zulässigkeit einer anonymen/pseudonymen Antragstellung nach dem IFG NRW ist Folgendes auszuführen: Der Kreis der Informationsberechtigten nach dem IFG NRW ist in § 4 Abs. 1 IFG NRW auf „natürliche Personen “ beschränkt. Eine anonyme oder pseudonyme Art der Antragstellung lässt sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz folgern. Vor diesem Hintergrund ist es bei der Identitätsaufklärung eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, inwieweit Nachforschungen von der der angefragten öffentlichen Stelle geboten sind. Bei der Versagung oder Beschränkung des Informationszugangs zu vorhandenen amtlichen Informationen ergibt sich ebenso wie beim Erlass eines Gebührenbescheides die Erforderlichkeit der Adresserhebung und damit die Aufklärung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers bereits daraus, dass es sich um Verwaltungsakte handelt, die mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind und für deren Zustellung es einer postalischen Anschrift bedarf. Zum grundsätzlichen Umgang der Landesregierung mit Anfragen, bei denen nicht eindeutig ist, ob es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt, übersende ich Ihnen einen Auszug aus der Stellungnahme der Landesregierung zum 23. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (Landtagsvorlage 17/416): "16.3 Antworten auf FragDenStaat Die Landesregierung begrüßt, dass die LDI nach der Stellungnahme der Landesregierung zum 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht (Beitrag 12.3 „Überfragt zu „fragdenstaat“?!“) ihren Schwerpunkt verstärkt auf die Einhaltung des Datenschutzes durch „FragDenStaat“ im Hinblick auf Beschäftigte bei öffentlichen Stellen gerichtet hat. Sie bedankt sich insbesondere bei Frau Block als Landesbeauftragte, die persönlich das konstruktive Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern von „FragDenStaat“, der LDI und des MIK NRW geführt hat, bei dem Fortschritte zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für die Beschäftigten erzielt wurden. Die Landesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass Fragen, die über die Internetplattform www.fragdenstaat.de<http://www.fragd… gestellt werden, auch beantwortet werden. Auch bestanden zu keinem Zeitpunkt Zweifel, dass Anfragen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW in elektronischer Form gestellt werden können. Nach Auffassung der Landesregierung sind auch bezogen auf die Erforderlichkeit der Adresserhebung und damit zur Aufklärung der Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers erhebliche Gemeinsamkeiten mit der LDI erzielt worden. Die LDI hat hierzu einen beispielhaften Katalog von Fallgruppen aufgeführt. Die Landesregierung weist ergänzend noch einmal darauf hin, dass eine anonyme oder pseudonyme Art der Antragstellung sich weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz folgern lässt. Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass hinter jedem Antrag eine identifizierbare Person steht. Insofern kann es zusätzliche Fallgestaltungen geben, bei denen sich die angerufene öffentliche Stelle berechtigterweise Klarheit über die Identität der antragstellenden Person verschafft. Eine solche Fallgestaltung kann im Einzelfall die Überprüfung der Zulässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers daraufhin, ob es sich um eine „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW handelt, sein. Die Landesregierung bleibt zusammengefasst bei ihrer bisherigen Linie, keine festen Regeln für die Bearbeitung solcher Vorgänge vorgeben zu wollen, zumal es bei der Identitätsaufklärung eine Frage des jeweiligen Einzelfalles ist, inwieweit Nachforschungen von der angefragten öffentlichen Stelle geboten sind." Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank. Im Gegensatz zu Ihrer differenzierten Darstellung zur einze…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 2020-09-04 - KOM Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - AW: Interne Anweisungen der Innenministeriums NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. [#193851]
Datum
13. September 2020 11:56
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank. Im Gegensatz zu Ihrer differenzierten Darstellung zur einzelfallbezogenen Ignorierung der Rechtsauffassung der LDI NRW argumentieren das Justizministerium sowie die Staatskanzlei auf fragdenstaat.de regelmäßig, dass es eine einhetliche Praxis der "obersten Landesbehörden" gäbe, anonyme und pseudonyme Anträge nach IFG NRW - gegen die Rechtsauffassung der LDI NRW - zu ignorieren. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193851 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193851/
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.