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Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren

Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.

Angesichts der derzeit variablen Praxis der Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW mal die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus, mal nicht, während die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine klare Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit der anonymen/pseudonymen Antragstellung vertritt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren [#193600]
Datum
27. Juli 2020 08:21
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren. Angesichts der derzeit variablen Praxis der Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW mal die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus, mal nicht, während die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine klare Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit der anonymen/pseudonymen Antragstellung vertritt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 193600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193600/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 37/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) u.a. Ihre…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren [#193600]
Datum
30. Juli 2020 12:50
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 37/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) u.a. Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020, 08:22 Uhr an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Ihre o.g. E-Mail nehme ich Bezug. Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW (jedenfalls) die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "natürliche Person" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Ein diesen Anforderungen genügender Antrag auf Gewährung von Informationszugang nach dem IFG NRW liegt bislang nicht vor. Demgemäß wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Sofern Sie diesen Nachweis erbringen möchten, bitte ich diesen an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu übersenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ohne die vorgenannten Angaben eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193600] [#193600]
Datum
30. Juli 2020 14:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/193600/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Justizministerium m anlasslos die anonyme Antragsstellung ablehnt und pffene Ignoranz gegenüber der ständigen Rechtsauffassung der LDI NRW inszeniert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anhänge: - 193600.pdf Anfragenr: 193600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193600/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.07.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193600] [#193600]
Datum
30. Juli 2020 14:59
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.07.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> aufgrund Ihrer öffentlich zur Schau gestellten Ignoranz gegenüber der st…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW bzw. des Justizministeriums, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren [#193600]
Datum
5. August 2020 10:33
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> aufgrund Ihrer öffentlich zur Schau gestellten Ignoranz gegenüber der ständigen Rechtsauffassung der LDI NRW wurde diese um Vermittlung gebeten, um so auch die divergiernden Rechtsauffassungen oberster Landesbehörden und die symbolische Missachtung der LDI NRW durch die Staatskanzlei sichtbar zu machen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 193600 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193600/
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.