Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren
Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren.
Angesichts der derzeit variablen Praxis der Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW mal die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus, mal nicht, während die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine klare Rechtsauffassung im Hinblick auf die Zulässigkeit der anonymen/pseudonymen Antragstellung vertritt.
Anfrage abgelehnt
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Datum27. Juli 2020
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29. August 2020
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren [#193601]
- Datum
- 27. Juli 2020 08:22
- An
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- WG: [BC-2020-2313941] Bitte um Übernahme
- Datum
- 4. August 2020 16:49
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 4. August 2020 21:16
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 5. August 2020 12:27
- Status
- Warte auf Antwort
Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 18. September 2020 09:53
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 18. September 2020 09:56
- Status
- Warte auf Antwort
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 11. Oktober 2020 09:45
- An
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
- Betreff
- AW: Vermittlung bei Anfrage „Interne Anweisungen der Staatskanzlei NRW, die Rechtsauffassung der LDI NRW im Hinblick auf die pseudo-/anonyme Antragstellung nach IFG NRW öffentlich zu ignorieren“ [#193601] [#193601]
- Datum
- 12. Oktober 2020 09:30
- Status
- Warte auf Antwort
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