Interne Anwendungshinweise zum IFG

Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. April 2018
  • Frist
    29. Mai 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuellen ha…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Interne Anwendungshinweise zum IFG [#29192]
Datum
25. April 2018 13:59
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise zum Umgang mit Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 25. April 2018 Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 25. April 2018
Datum
4. Mai 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 25. April 2018 haben Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ( IFG) beantragt, Ihnen die aktuellen hausinternen Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Umgang mit Anfragen nach dem IFG zuzusenden. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Die von Ihnen gewünschten Informationen werden Ihnen im aus der Anlage zu diesem Bescheid ersichtlichen Umfang in Kopie zugesandt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Gemäß § 1 Abs. 1 IFG haben Sie einen Anspruch auf Zugang zu den aus der Anlage ersichtlichen Anwendungshinweisen. Soweit das BMWi seinen Mitarbeitern Musterentwürfe für die Erstellung von IFG-Bescheiden und andere Musterentwürfe im Zusammenhang mit der Bearbeitung von IFG-Anträgen zur Verfügung stellt, ist bereits fraglich, ob diese Musterentwürfe als "Anwendungshinweise" im Sinne Ihres Antrags zu qualifizieren sind. Ein Anspruch auf Zugang zu diesen Musterentwürfen besteht jedenfalls deshalb nicht, weil das IFG keinen Anspruch auf Zugang zu Entwürfen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gewährt (§ 2 Nr. 1 S. 2 I FG). Darüber hinaus befinden sich unter den BMWi-internen Anwendungshinweisen zum IFG auch solche, die Gegenstand laufender Beratungen des BMWi sind. Eine Offenlegung dieser Hinweise wäre geeignet, die Beratungen zu beeinträchtigen. Insoweit ist daher ein Informationszugang gegenwärtig ausgeschlossen (§ 3 Nr. 3 lit. b IFG). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 0 Abs. 1 S. 2 IFG. [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen