Interne E-Mails zu IFG-Anfragen

Aufgrund erheblicher Zweifel an der gebotenen Sorgfaltspflicht einer Stelle im BmVg ersuche ich sie um Informationen, insbesondere in Form elektronischer Kommunikation (E-Mails) zwischen der für Anfragen gemäß IFG zuständigen Stelle im BmVg und den im folgenden aufgeführten, untergeordneten Behörden, Instituten und Teilstreitkräften.

- Flugmedizinisches Institut der Luftwaffe
- Weltraumkommando der Bundeswehr
- Deutsche Marine
- Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr
- Deutsche Luftwaffe

Von besonderem Interesse sind dabei interne Kommunikation zu Anfragen mit folgenden Themen:

"Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum."

"Medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichs-Sichtungen nicht identifizierter Phänomene"

"Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum"

"Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote"

"Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr"

Die ursprünglich mit der Bearbeitung der genannten Anfragen betrauten Stellen und Personen sind aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes von der Bearbeitung dieses Antrags auszuschließen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2021
  • Frist
    18. Januar 2022
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund erheblic…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
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Betreff
Interne E-Mails zu IFG-Anfragen [#235644]
Datum
14. Dezember 2021 12:33
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund erheblicher Zweifel an der gebotenen Sorgfaltspflicht einer Stelle im BmVg ersuche ich sie um Informationen, insbesondere in Form elektronischer Kommunikation (E-Mails) zwischen der für Anfragen gemäß IFG zuständigen Stelle im BmVg und den im folgenden aufgeführten, untergeordneten Behörden, Instituten und Teilstreitkräften. - Flugmedizinisches Institut der Luftwaffe - Weltraumkommando der Bundeswehr - Deutsche Marine - Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr - Deutsche Luftwaffe Von besonderem Interesse sind dabei interne Kommunikation zu Anfragen mit folgenden Themen: "Nicht identifizierte Phänomene im Luftraum." "Medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichs-Sichtungen nicht identifizierter Phänomene" "Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum" "Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote" "Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr" Die ursprünglich mit der Bearbeitung der genannten Anfragen betrauten Stellen und Personen sind aufgrund des offensichtlichen Interessenkonfliktes von der Bearbeitung dieses Antrags auszuschließen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235644/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 14. Deze…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Interne E-Mails zu IFG-Anfragen [#235644]
Datum
5. Januar 2022 14:31
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 14. Dezember 2021 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 14. Dezember 2021 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/43 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne E-Mails zu IFG-Anfragen“ vom 14.12.202…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Interne E-Mails zu IFG-Anfragen [#235644]
Datum
24. Januar 2022 21:11
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne E-Mails zu IFG-Anfragen“ vom 14.12.2021 (#235644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235644/
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382
Datum
25. Januar 2022 11:31
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Nachrichten vom 14.12.2021 Sehr Antragsteller/in für Ihre E-Mail vom 14.12.2021 danke ich Ihnen. Zuständig für die Koordinierung von IFG-Anfragen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Referat Recht I 1. Die Erstellung einer Antwort auf eine IFG-Anfrage erfolgt grundsätzlich unter Einbindung der fachlich zuständigen Stelle(n) mit der Bitte um Zulieferung eines Fachbeitrages. Voraussetzung für die Übersendung amtlicher Informationen ist, dass die begehrte amtliche Information tatsächlich vorliegt und ihrer Herausgabe keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Nach hier bekannter Aktenlage haben Sie folgende IFG-Anfragen zum Thema „nicht identifizierte Phänomene“ gestellt: - Az. 39-22-17/A5/V9 - Antrag vom 10.11.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum, beantwortet am 24.11.2021; - Az. 39-22-17/A5/A16 - Antrag vom 25.11.2021 betr. medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichssichtungen nicht identifizierter Phänomene, beantwortet am 10.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A17 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote, beantwortet am 02.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A21 - Antrag vom 30.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr, beantwortet am 09.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V25 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum, beantwortet am 21.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V29 - Antrag vom 02.12.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum (ZMSBw), beantwortet am 14.12.2021; Bei der Prüfung Ihrer Anträge wurden Referate der Abteilung „Führung Streitkräfte“ als fachlich (und fachaufsichtlich) betroffene Stellen eingebunden. Dabei kam die zuständige Stelle zu dem jeweils gleichlautenden Ergebnis, dass antragsgegenständliche Informationen nicht vorliegen. Eine tendenziell abnehmende Verfahrensdauer erklärt sich folgendermaßen: Da Ihre Anfragen stets auf amtliche Informationen bezüglich nicht identifizierter Phänomene insbesondere zu Wasser oder in der Luft einschließlich dem Weltraum abzielen, betrifft die oben beschriebene Beauftragung dieselben oder eng miteinander zusammenarbeitende Stellen. Diese können bei in so kurzer zeitlicher Folge eintreffenden inhaltlich ähnlichen Anfragen auf die bereits auf eine frühere Beauftragung hin mitgeteilten Ergebnisse zurückgreifen. Einen Interessenkonflikt bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen kann ich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen. Zu Ihrem Antrag vom 02.12.2021 (Az V29) bzw. Ihrer Email vom 14.12.2021 (s.u.) kann ich Ihnen noch ergänzend erläutern, dass das ZMSBw sowie auch das Vorgängerinstitut die von Ihnen angefragten Daten nicht erfasst bzw. nicht erhebt. Das Bundesarchiv-Militärchiv gehört dagegen nicht zum Geschäftsbereich des BMVg, so dass eine Abfrage hier nicht erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, sich in eigener Recherche an das Militärarchiv in Freiburg zu wenden. Da die mitwirkenden Fachbereiche des BMVg bzw. die nachgeordneten Stellen des BMVg auf Ihre Anfragen das Nichtvorliegen amtlicher Informationen kommuniziert haben, wird davon ausgegangen, dass damit auch Ihr Schreiben vom 14.12.2021 (Bezug Az V43) beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betr…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382
Datum
25. Januar 2022 11:31
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/V29 R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihre Nachrichten vom 14.12.2021 Sehr Antragsteller/in für Ihre E-Mail vom 14.12.2021 danke ich Ihnen. Zuständig für die Koordinierung von IFG-Anfragen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist das Referat Recht I 1. Die Erstellung einer Antwort auf eine IFG-Anfrage erfolgt grundsätzlich unter Einbindung der fachlich zuständigen Stelle(n) mit der Bitte um Zulieferung eines Fachbeitrages. Voraussetzung für die Übersendung amtlicher Informationen ist, dass die begehrte amtliche Information tatsächlich vorliegt und ihrer Herausgabe keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen. Nach hier bekannter Aktenlage haben Sie folgende IFG-Anfragen zum Thema „nicht identifizierte Phänomene“ gestellt: - Az. 39-22-17/A5/V9 - Antrag vom 10.11.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum, beantwortet am 24.11.2021; - Az. 39-22-17/A5/A16 - Antrag vom 25.11.2021 betr. medizinische Folgeerscheinungen nach Nahbereichssichtungen nicht identifizierter Phänomene, beantwortet am 10.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A17 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch deutsche U-Boote, beantwortet am 02.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/A21 - Antrag vom 30.11.2021 betr. Detektion ungewöhnlicher Objekte durch das Weltraumkommando der Bundeswehr, beantwortet am 09.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V25 - Antrag vom 29.11.2021 betr. Kontakte deutscher Abfangjäger mit nicht identifizierten Phänomenen im Luftraum, beantwortet am 21.12.2021; - Az. 39-22-17/A5/V29 - Antrag vom 02.12.2021 betr. nicht identifizierte Phänomene im Luftraum (ZMSBw), beantwortet am 14.12.2021; Bei der Prüfung Ihrer Anträge wurden Referate der Abteilung „Führung Streitkräfte“ als fachlich (und fachaufsichtlich) betroffene Stellen eingebunden. Dabei kam die zuständige Stelle zu dem jeweils gleichlautenden Ergebnis, dass antragsgegenständliche Informationen nicht vorliegen. Eine tendenziell abnehmende Verfahrensdauer erklärt sich folgendermaßen: Da Ihre Anfragen stets auf amtliche Informationen bezüglich nicht identifizierter Phänomene insbesondere zu Wasser oder in der Luft einschließlich dem Weltraum abzielen, betrifft die oben beschriebene Beauftragung dieselben oder eng miteinander zusammenarbeitende Stellen. Diese können bei in so kurzer zeitlicher Folge eintreffenden inhaltlich ähnlichen Anfragen auf die bereits auf eine frühere Beauftragung hin mitgeteilten Ergebnisse zurückgreifen. Einen Interessenkonflikt bei der Bearbeitung Ihrer Anfragen kann ich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen. Zu Ihrem Antrag vom 02.12.2021 (Az V29) bzw. Ihrer Email vom 14.12.2021 (s.u.) kann ich Ihnen noch ergänzend erläutern, dass das ZMSBw sowie auch das Vorgängerinstitut die von Ihnen angefragten Daten nicht erfasst bzw. nicht erhebt. Das Bundesarchiv-Militärchiv gehört dagegen nicht zum Geschäftsbereich des BMVg, so dass eine Abfrage hier nicht erfolgt. Es steht Ihnen jedoch frei, sich in eigener Recherche an das Militärarchiv in Freiburg zu wenden. Da die mitwirkenden Fachbereiche des BMVg bzw. die nachgeordneten Stellen des BMVg auf Ihre Anfragen das Nichtvorliegen amtlicher Informationen kommuniziert haben, wird davon ausgegangen, dass damit auch Ihr Schreiben vom 14.12.2021 (Bezug Az V43) beantwortet ist. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsf…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
17. Februar 2022 20:58
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne E-Mails zu IFG-Anfragen“ vom 14.12.2021 (#235644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235644/
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AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsf…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
17. Februar 2022 20:58
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne E-Mails zu IFG-Anfragen“ vom 14.12.2021 (#235644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235644 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235644/
Bundesministerium der Verteidigung
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
18. Februar 2022 12:08
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 17. Februar 2022. Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass Ihre IFG-Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 / #234644) als auch Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 3922-17/A5 V29 / #234382) zusammengefasst mit einem Schreiben vom 25. Januar 2022 durch das BMVg R I 1 beantwortet wurden. Das Schreiben wurde an die E-Mail-Adressen Ihrer FdS-Anfragen versendet. Ich hoffe, Ihnen insoweit behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a.…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
18. Februar 2022 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 17. Februar 2022. Ich darf Ihnen dazu mitteilen, dass Ihre IFG-Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 / #234644) als auch Ihre Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 3922-17/A5 V29 / #234382) zusammengefasst mit einem Schreiben vom 25. Januar 2022 durch das BMVg R I 1 beantwortet wurden. Das Schreiben wurde an die E-Mail-Adressen Ihrer FdS-Anfragen versendet. Ich hoffe, Ihnen insoweit behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Infor…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Ihre Anfragen vom 14.12.2022 #235644 und #234382 [#235644]
Datum
26. Februar 2022 08:30
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Interne E-Mails zu IFG-Anfragen“ vom 14.12.2021 (#235644) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 40 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

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Bundesministerium der Verteidigung
Ihre Anfrage vom 14.12.2021 #235644 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 26. Februar 2022…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Ihre Anfrage vom 14.12.2021 #235644
Datum
4. März 2022 19:09
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr u.a. Schreiben vom 26. Februar 2022, in dem Sie um die Beantwortung Ihrer Anfrage vom 14.12.2021 (#235644) baten. Mit E-Mail vom 18. Februar 2022 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass die Anfrage vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 39-22-17/A5/V43 / #235644) im Rahmen der Beantwortung Ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2021 (R I 1 - Az 3922-17/A5 V29 / #234382) mit Schreiben vom 25. Januar 2022 durch BMVg R I 1 beantwortet wurde (vgl. letzter Satz). Mit freundlichen Grüßen