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Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Standortgewichtung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

dieser Antrag richtet sich an das BMU, weil das BMU für IFG-Anträge an die BGZ nach dem IFG zuständig ist. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG)

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Gewichtung der Variablen und der Scores für Beurteilungsmatrix die BGZ-Standortempfehlung
=> Insbesondere wieso exakt die Gewichtung 2:1 für Schiene:Straße gewählt wurde. Lässt sich dies durch das vorgesehe Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad begründen?
=> Auch Informationen darüber, wieso das Kriterium Straße angesichts der Schwertransporte nicht anders gewählt wurde. Analog zum Kriterium "Abstand zum nächsten Gleis" wäre hier logisch schlüssig das Kriterium "Abstand zur nächsten Autobahnauffahrt" gewesen.

- das vorgesehe Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad

- die genaue Berechnung der Scores für die Standorte Braunschweig und Würgassen für die "Beurteilungsmatrix Flächenpool Zentrales Bereitstellungslager Konrad" in der BGZ-Standortempfehlung
=> Die aktuelle Berechnung ist nicht schlüssig. Eine eigene Nachberechnung zeigt, dass der Standort Braunschweig einen niedrigeren Score besitzt.
=> So beträgt die Entfernung (Straße) des Standorts Würgassen 132 km und nicht 130 km. Weiter wird die Entfernung vom Grundstücksmittelpunkt zum nächsten aktiven Gleis für den Standort Braunschweig mit 1,9 km angegeben. Tatsächlich sind dies 1,3 km.
=> Dies ergibt ein korrigiertes Scoring für Braunschweig von 0,29+0,07 = 0,36
=> Für Würgassen ergibt sich durch die 132 km Entfernung 0,36

Insofern ergibt sich dasselbe Scoring für beide Standorte. Dabei ist unberücksichtigt, dass die nächste Autobahnanbindung in Würgassen in 50-55 km Entfernung liegt. Für Braunschweig in 5 km Entfernung. Zusätzlich existiert in Würgassen eine Wohnbebauung.

Ich gehe davon aus, dass keine Ausschlussgründe mehr gegeben sind, da die Standortempfehlung schon lange öffentlich ist und somit eine Einflussnahme auf diese nicht mehr möglich ist.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. Juli 2020
  • Frist
    25. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in dieser Antrag richtet sich an das BMU, weil das BMU für…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Standortgewichtung [#193268]
Datum
22. Juli 2020 10:53
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in dieser Antrag richtet sich an das BMU, weil das BMU für IFG-Anträge an die BGZ nach dem IFG zuständig ist. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG) bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Gewichtung der Variablen und der Scores für Beurteilungsmatrix die BGZ-Standortempfehlung => Insbesondere wieso exakt die Gewichtung 2:1 für Schiene:Straße gewählt wurde. Lässt sich dies durch das vorgesehe Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad begründen? => Auch Informationen darüber, wieso das Kriterium Straße angesichts der Schwertransporte nicht anders gewählt wurde. Analog zum Kriterium "Abstand zum nächsten Gleis" wäre hier logisch schlüssig das Kriterium "Abstand zur nächsten Autobahnauffahrt" gewesen. - das vorgesehe Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad - die genaue Berechnung der Scores für die Standorte Braunschweig und Würgassen für die "Beurteilungsmatrix Flächenpool Zentrales Bereitstellungslager Konrad" in der BGZ-Standortempfehlung => Die aktuelle Berechnung ist nicht schlüssig. Eine eigene Nachberechnung zeigt, dass der Standort Braunschweig einen niedrigeren Score besitzt. => So beträgt die Entfernung (Straße) des Standorts Würgassen 132 km und nicht 130 km. Weiter wird die Entfernung vom Grundstücksmittelpunkt zum nächsten aktiven Gleis für den Standort Braunschweig mit 1,9 km angegeben. Tatsächlich sind dies 1,3 km. => Dies ergibt ein korrigiertes Scoring für Braunschweig von 0,29+0,07 = 0,36 => Für Würgassen ergibt sich durch die 132 km Entfernung 0,36 Insofern ergibt sich dasselbe Scoring für beide Standorte. Dabei ist unberücksichtigt, dass die nächste Autobahnanbindung in Würgassen in 50-55 km Entfernung liegt. Für Braunschweig in 5 km Entfernung. Zusätzlich existiert in Würgassen eine Wohnbebauung. Ich gehe davon aus, dass keine Ausschlussgründe mehr gegeben sind, da die Standortempfehlung schon lange öffentlich ist und somit eine Einflussnahme auf diese nicht mehr möglich ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre untenstehende Anfrage vom 22. Juli 2020. Leider ist es mi…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 22. Juli | Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Standortgewichtung (geplantes Logistikzentrum Konrad)
Datum
21. August 2020 11:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre untenstehende Anfrage vom 22. Juli 2020. Leider ist es mir nicht möglich, sie innerhalb der vorgesehenen Soll-Frist von einem Monat zu beantworten (Gründe: Urlaubszeit und erhöhtes Aufkommen an Anfragen bei S III 3). Ich bitte Sie daher, sich noch ein wenig zu gedulden. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre UIG-Anfrage vom 22. Juli (Gewichtung bei der Auswahl eines Standorts für das geplante Logistikzentrum Konrad)…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre UIG-Anfrage vom 22. Juli (Gewichtung bei der Auswahl eines Standorts für das geplante Logistikzentrum Konrad)
Datum
18. September 2020 11:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22. Juli 2020 [fragdenstaat.de #193268], mit der Sie unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG) diverse Informationen zur Standortempfehlung der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) für das geplante Logistikzentrum Konrad in elektronischer Form erbeten. Ich behandele Ihren Antrag auf Zugang zu den vorgenannten Informationen nach §§ 3 ff. UIG, da Sie sich auf Umweltinformationen beziehen. Die Regelungen des UIG gehen als spezielleres Gesetz den allgemeinen Bestimmungen des IFG vor, vgl. § 1 Absatz 3 IFG. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. I. Der Übersichtlichkeit halber stelle ich im Folgenden meinen Antworten Ihre Einzelfragen in kursiver Schrift voran. - die Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Gewichtung der Variablen und der Scores für Beurteilungsmatrix die BGZ-Standortempfehlung => Insbesondere wieso exakt die Gewichtung 2:1 für Schiene:Straße gewählt wurde. Lässt sich dies durch das vorgesehene Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad begründen? Die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen sind im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nicht vorhanden, da es sich um interne Kommunikation der BGZ handelt. Daher habe ich Ihren Antrag gemäß § 4 Abs. 3 UIG an diese Stelle weitergeleitet. Sie werden von dort eine Bestätigung erhalten, dass Ihr Antrag dort bearbeitet wird, können sich aber jederzeit auch selbst dorthin wenden. Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass die gewünschten Informationen zur Gewichtung der Variablen in der Standortempfehlung der BGZ (https://logistikzentrum-konrad.de/sit...) enthalten sind. Dort heißt es: "Um diese Flächen in eine Rangfolge für die Standort-Eignung zu bringen, sind sie hinsichtlich der Variablen "Abstand zum nächsten Gleisverlauf" (Variable 1) sowie "Transportweg Straße zu Konrad" (Variable 2) vergleichend betrachtet worden (siehe Anlage 2). Die BGZ erachtet dabei die Variable 1 als maßgeblich entscheidungsrelevant, da das zeitliche/rechtliche Risiko der Errichtung eines Gleisanschlusses mit zunehmendem Abstand eines Gleisverlaufs zur Standortfläche ansteigt. Entsprechend der Stellungnahme der ESK soll die Beschickung des Endlagers Konrad überwiegend über die Bahn erfolgen. Die Variable 1 hat daher für die BGZ ein größeres Gewicht als Variable 2, was mit einer entsprechenden Gewichtung in die Berechnung des Scores mit einbezogen wurde. Für die BGZ ist hinsichtlich des Transportwegs Schiene in erster Linie die Realisierbarkeit eines Gleisanschlusses innerhalb des 200 km-Radius der ESK relevant. Die Straße ist gegenüber der Schiene der sensiblere Transportweg, der einer größeren Anzahl möglicher logistischer Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (insb. Verkehrseinschränkungen). Dennoch ist der Transport über die Straße vorzusehen, um die Anlieferlogistik im Hinblick auf das "Just-in-Time" Konzept robuster gegen Störungen zu machen. Die für die Empfehlung daher notwendige Berücksichtigung auch des Transportweges auf der Straße erfolgt durch die Aufnahme der Variablen 2." => Auch Informationen darüber, wieso das Kriterium Straße angesichts der Schwertransporte nicht anders gewählt wurde. Analog zum Kriterium "Abstand zum nächsten Gleis" wäre hier logisch schlüssig das Kriterium "Abstand zur nächsten Autobahnauffahrt" gewesen. Die Anforderung der Entsorgungskommission (ESK) lautet "schwerlastgeeignete Straße" (http://www.entsorgungskommission.de/s...), eine weitere Aufschlüsselung der Straßen erfolgt nicht und wurde auch in der Standortempfehlung der BGZ nicht zu Grunde gelegt. Weiterhin wird in der ESK-Stellungnahme ausgeführt: "Es muss möglich sein, mit angemessenen Mitteln und in absehbarer Zeit einen Anschluss an das allgemeine Straßennetz herzustellen oder dieser muss aus der früheren Nutzung übernommen werden können. Dieser Anschluss muss schwerlasttauglich sein und an einen Punkt im allgemeinen Straßennetz anbinden, der Schwerlasttransporte in mehrere Richtungen erlaubt." - das vorgesehene Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad Geplant sind weniger als 20 LKW-Fahrten und weniger als 10 Bahnfahrten pro Tag. In diese Angaben sind Leerfahrten mit einbezogen (https://logistikzentrum-konrad.de/der...). - die genaue Berechnung der Scores für die Standorte Braunschweig und Würgassen für die "Beurteilungsmatrix Flächenpool Zentrales Bereitstellungslager Konrad" in der BGZ-Standortempfehlung => Die aktuelle Berechnung ist nicht schlüssig. Eine eigene Nachberechnung zeigt, dass der Standort Braunschweig einen niedrigeren Score besitzt. => So beträgt die Entfernung (Straße) des Standorts Würgassen 132 km und nicht 130 km. Weiter wird die Entfernung vom Grundstücksmittelpunkt zum nächsten aktiven Gleis für den Standort Braunschweig mit 1,9 km angegeben. Tatsächlich sind dies 1,3 km. Die gewünschten Informationen zur Berechnung der Scores sind in der Standortempfehlung der BGZ enthalten. Die Entfernung über die Straße vom Standort Würgassen zum Endlager Konrad wird dort auf Seite 6 als ungefährer Wert mit 130 km angegeben, nicht als exakter Wert. Die ESK-Anforderungen sehen vor, dass die Entfernung des Standorts vom Endlager Konrad nicht größer als 200 km sein sollte. Die Luftlinie der Entfernung vom aktiven Gleis zum Grundstücksmittelpunkt für den Standort Braunschweig beträgt tatsächlich ca. 1,3 km. Wenn das Anschlussgleis so verlaufen würde, müsste es aber direkt durch die Ortschaft Bechtsbüttel verlaufen. Daher hat die BGZ für die Berechnung des Scores die mögliche Bahnstrecke vom Grundstücksmittelpunkt zum nächsten aktiven Gleis um Bechtsbüttel herumgeführt. Aus dieser Notwendigkeit ergibt sich die Entfernung von 1,9 km. => Dies ergibt ein korrigiertes Scoring für Braunschweig von 0,29+0,07 = 0,36 => Für Würgassen ergibt sich durch die 132 km Entfernung 0,36. Insofern ergibt sich dasselbe Scoring für beide Standorte. Dabei ist unberücksichtigt, dass die nächste Autobahnanbindung in Würgassen in 50-55 km Entfernung liegt. Für Braunschweig in 5 km Entfernung. Zusätzlich existiert in Würgassen eine Wohnbebauung. Den obigen Ausführungen entsprechend bleibt das Scoring wie berechnet bei 0,35 für Würgassen und 0,49 für Braunschweig. Die Entfernung zur nächsten Autobahnanbindung war keines der für die Standortempfehlung in Betracht gezogenen Kriterien (siehe oben). II. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt gebühren- und auslagenfrei. Ich bitte Sie um Mitteilung, falls Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Antrag hiermit nicht entsprochen worden ist. Sollten Sie weitere Auskünfte zum Verfahren oder zu sonstigen Fragen benötigen, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre UIG-Anfrage vom 22. Juli (Gewichtung bei der Auswahl eines Standorts für das geplante Logistikzentrum Kon…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre UIG-Anfrage vom 22. Juli (Gewichtung bei der Auswahl eines Standorts für das geplante Logistikzentrum Konrad) [#193268]
Datum
18. September 2020 13:22
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ein mathematische Abstand definiert sich als kürzeste Entfernung zwischen 2 Punkten. Diese Punkte sind im Gutachten genau im Vorraus definiert worden. Dies beugt einer Veränderungen und Einflussnahme im Nachgang vor. Nur so kann objektiv bewertet werden. Das Kriterium "kürzester Abstand ohne Wohnbebauung" wird nirgends genannt. Weiter müsste es vor einer Verwendung zunächst genau definiert werden. So ist unklar wie weit entfernt eine Abstands Linie von Wohnbebauung entfernt liegen muss. Weiter ist unklar wie sich eine Bebauung definiert. Ich bitte hier um Erklärung wie das Scoring hier noch als objektiv und korrekt angesehen werden kann, wenn ungenannte und undefinierte Kriterien genutzt werden. Entspricht dies noch wissenschaftlichen Maßstäben? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Antwort auf die E-Mail vom 22.07.2020 an BMU [fragdenstaat.de #193268]; weitergeleitet an BGZ zur Bearbeitung der …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Standortgewichtung [#193268]
Datum
1. Oktober 2020 09:24
Status
Antwort auf die E-Mail vom 22.07.2020 an BMU [fragdenstaat.de #193268]; weitergeleitet an BGZ zur Bearbeitung der ersten Teilfrage am 18.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat uns Ihre E-Mail vom 22. Juli 2020 [fragdenstaat.de #193268], mit der Sie unter Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und das Umweltinformationsgesetz (UIG) diverse Informationen zur Standortempfehlung der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) für das geplante Logistikzentrum Konrad in elektronischer Form erbeten, gemäß § 4 Abs. 3 UIG weitergeleitet und uns darum gebeten, die folgende Frage zu bearbeiten: - die Interne Kommunikation der BGZ zur Festlegung der Gewichtung der Variablen und der Scores für Beurteilungsmatrix die BGZ-Standortempfehlung => Insbesondere wieso exakt die Gewichtung 2:1 für Schiene:Straße gewählt wurde. Lässt sich dies durch das vorgesehene Verhältnis von Schienen zu Straßentransporten im ZBL Konrad begründen? Die gewünschten Informationen zur Gewichtung der Variablen sind in der Standortempfehlung der BGZ enthalten. (https://logistikzentrum-konrad.de/sit...) Dort heißt es: "Um diese Flächen in eine Rangfolge für die Standort-Eignung zu bringen, sind sie hinsichtlich der Variablen "Abstand zum nächsten Gleisverlauf" (Variable 1) sowie "Transportweg Straße zu Konrad" (Variable 2) vergleichend betrachtet worden (siehe Anlage 2). Die BGZ erachtet dabei die Variable 1 als maßgeblich entscheidungsrelevant, da das zeitliche/rechtliche Risiko der Errichtung eines Gleisanschlusses mit zunehmendem Abstand eines Gleisverlaufs zur Standortfläche ansteigt. Entsprechend der Stellungnahme der ESK soll die Beschickung des Endlagers Konrad überwiegend über die Bahn erfolgen. Die Variable 1 hat daher für die BGZ ein größeres Gewicht als Variable 2, was mit einer entsprechenden Gewichtung in die Berechnung des Scores mit einbezogen wurde. Für die BGZ ist hinsichtlich des Transportwegs Schiene in erster Linie die Realisierbarkeit eines Gleisanschlusses innerhalb des 200 km-Radius der ESK relevant. Die Straße ist gegenüber der Schiene der sensiblere Transportweg, der einer größeren Anzahl möglicher logistischer Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (insb. Verkehrseinschränkungen). Dennoch ist der Transport über die Straße vorzusehen, um die Anlieferlogistik im Hinblick auf das "Just-in-Time" Konzept robuster gegen Störungen zu machen. Die für die Empfehlung daher notwendige Berücksichtigung auch des Transportweges auf der Straße erfolgt durch die Aufnahme der Variablen 2." Zur Festlegung der Gewichtung der Variablen gibt es darüber hinaus keine dokumentierte interne Kommunikation. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass zu dem angefragten Thema aus Sicht der BGZ auch keine dokumentierten amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vorhanden sind. Rechtsschutzbelehrung: Wenn Sie der Auffassung sind, dass die BGZ als informationspflichtige Stelle den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, können Sie die Entscheidung der BGZ überprüfen lassen. Hierzu müssen Sie den Anspruch auf nochmalige Prüfung gegenüber BGZ innerhalb eines Monats, nachdem BGZ Ihnen mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend machen. Die BGZ hat Ihnen das Ergebnis der nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Das Überprüfungsverfahren ist keine Voraussetzung für die Erhebung der Klage. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu erheben. Hinweise zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) wurden bzw. werden zum Zweck der der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Weitere Informationen zum Datenschutz sowie über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BGZ: http://www.bgz.de/datenschutz/. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage vom 18. September zum Scoring für das geplante Logistikzentrum Konrad [#193268] Sehr geehrteAntragste…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 18. September zum Scoring für das geplante Logistikzentrum Konrad [#193268]
Datum
9. Oktober 2020 14:05
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht vom 18. September zum Scoring für das geplante Logistikzentrum Konrad. Für eine Beantwortung ist allerdings eine Präzisierung Ihrer Anfrage notwendig. So geht das von Ihnen genannte Kriterium "kürzester Abstand ohne Wohnbebauung" gar nicht in das Scoring ein (https://logistikzentrum-konrad.de/sites/default/files/media/LOK_Standortempfehlung%20BGZ.pdf). Der Abstand zur geschlossenen Wohnbebauung wurde von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH als Kriterium bei der Abfrage von geeigneten Liegenschaften verwendet, um eine Meldung von Liegenschaften in geschlossenen Ortschaften auszuschließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 18. September zum Scoring für das geplante Logistikzentrum Konrad [#193268] Sehr geehrteAntra…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18. September zum Scoring für das geplante Logistikzentrum Konrad [#193268]
Datum
9. Oktober 2020 14:36
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
screenshot-2020-10-09-142237.png
19,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in gerne präzisiere ich die Anfrage, da Sie mich hier missverstehen. Es geht nicht um die Wohnbebauung in Würgassen, sondern die offensichtliche Nutzung eines Kriteriums, dass nicht definiert und nicht benannt wurde bei der Gleisabstandberechnung in Braunschweig. Dazu zwei Tatsachen zum Verständnis vorweg: => Ein mathematischer Abstand definiert sich als kürzeste Entfernung zwischen 2 Punkten. => Eine wissenschaftliche und faire Bewertung erfordert die genaue, exakte, transparente und _vorherige_ Definition von objektiven Bewertungskriterien. Zur Sache: Das Kriterium "Anbindung Abstand Gleis (km)" wurde durch die BGZ in Fußnote 2 definiert als: "Abstand zum nächsten aktiven Gleisverlauf in km, gemessen vom geschätzten Grundstücksmittelpunkt." Dies ist ein klares und eindeutiges Kriterium - da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Dieser Wert ist eindeutig messbar und beträgt ca. 1,3 km für den Standort Braunschweig. Nun wird aber gesagt, dass hier nicht entsprechend nach der gegebenen Definition berechnet wurde. Stattdessen wurde ein undefiniertes Kriterium zur Abstandsmessung benutzt. Es wurde nachweislich nicht der "Abstand zum nächsten aktiven Gleisverlauf in km, gemessen vom geschätzten Grundstücksmittelpunkt" benutzt. Anscheinend wurde - ohne dies vorher oder später zu definieren - tatsächlich eine etwaige Bebauung, die im Weg steht, in die Abstandsberechnung einbezogen. Das wurde so weder im Gutachten erwähnt, noch im Vorfeld bei den Kriterien einbezogen. Desweiteren ist der Begriff der "Bebauung" oder "nahen Bebauung" bei der Abstandsberechnung beliebig dehnbar und müsste im Vorfeld exakt definiert werden. Auch dies ist nicht geschehen. Eine Verwendung eines vorher nicht definierten Kriteriums entspricht nicht wissenschaftlichen Maßstäben und ist nicht objektiv. Durch das Zufügen beliebiger (ungenannter) Kriterien ist Willkür möglich. Ein faires Auswahlverfahren wird so unmöglich. Der Abstand entsprechend der Definition im Gutachten ist daher ca. 1,3 km und somit ist das Ergebnis des Gutachtens aus genannten Gründen fehlerhaft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - screenshot-2020-10-09-142237.png Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Standorts …
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Standorts Braunschweig)
Datum
3. November 2020 23:08
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht [fragdenstaat.de #193268], in der Sie sich auf die Standortempfehlung der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) für das geplante Logistikzentrum Konrad beziehen. Aus Ihrer Sicht ist darin bei der Bewertung des Standorts Braunschweig die Entfernung zum nächsten Gleisverlauf nicht korrekt berechnet worden. Ihre Auffassung mag bei rein formaler Betrachtung nachvollziehbar sein; in der Sache ist sie jedoch aus meiner Sicht nicht vertretbar. Es ist nicht zielführend, beim Vergleich der Längen möglicher Gleisanschlüsse verschiedener Standorte eine rein hypothetische und keinesfalls realisierbare Verbindungsstrecke zu betrachten, die mitten durch einen dicht bebauten Ort führt. Stattdessen betrachtet man sinnvollerweise die kürzeste potentiell realisierbare Verbindungsstrecke. Genau das hat die BGZ getan. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Stando…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Standorts Braunschweig) [#193268]
Datum
3. November 2020 23:42
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie machen es sich mit dieser Betrachtung zu einfach. 1. Das Einführen von vorher unbekannten Kriterien und die nachträgliche Nichterwähnung entspricht keiner wissenschaftlichen Methode und führt das Gutachten so ad absurdum. 2. Natürlich klingt es logisch, wenn sie unmögliche Strecken ausschließen. Das Problem ist jedoch, dass dies nur auf den ersten Blick objektiv ist. So gibt es eine Vielzahl von Gründen aus denen ein Gleis eine völlig andere Trassenführung erhalten könnte. Beispielsweise Topografie, Wasser, Grundbesitz und viele weitere. Auch diese Dinge sind nicht in eine objektive Bewertung und realistische Trassenführung eingeflossen. Insofern ist hier also ein einzelnes Kriterium ohne Nennung und auch wider der Kriteriumsdefinition hereingenommen worden. Andere Kriterien wurden jedoch nicht betrachtet. Auch ist auch jetzt nicht klar, ab wann hier überhaupt ein Wohngebiet oder eine Bebauung zählt. Wieso ist das so? Weil das Kriterium der Bebauung beim Gleisverlauf nicht definiert wurde: Durfte nur kein Haus getroffen werden? Kein Grundstück? Oder gar ein Abstand zum Grundstück? 10 m? 50 m Abstand zum nächsten Wohnhaus? Was ist es denn jetzt? Wir wissen es nicht. Die BGZ gibt sich alle Mühe für einen wissenschaftlichen Anschein. "Bewertungsmatrix", "Scoring". Und dann wird sich nicht an die Kriterien gehalten? Ist das jetzt ein rein formelles Problem - wo dies nachweislich zum Scoring-Gleichstand führt, wenn man die klaren Kriterien unverändert anwendet? Ich bitte da erneut um Erklärung. Die Mühe mit dem Gutachten hätte man sich - stand jetzt - sparen können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Stando…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachfrage vom 9. Oktober (Standortempfehlung der BGZ für das Logistikzentrum Konrad, Bewertung des Standorts Braunschweig) [#193268]
Datum
19. November 2020 14:43
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie sich noch zur letzten Mail äußern? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachricht vom 3. November (Standortempfehlung für das Logistikzentrum Konrad, Scores von Würgassen und Brauns…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 3. November (Standortempfehlung für das Logistikzentrum Konrad, Scores von Würgassen und Braunschweig)
Datum
27. November 2020 18:41
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre untenstehende Nachricht vom 3. November 2020 [fragdenstaat.de #193268], in der Sie sich auf die Standortempfehlung der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) für das geplante Logistikzentrum Konrad beziehen. Sie teilen mir mit, in deren Anlage 2 seien die Scores für die Standorte Braunschweig und Würgassen nicht korrekt. Vielmehr ergebe sich, wie von Ihnen schon vor einiger Zeit dargelegt, bei objektiver Betrachtung ein "Scoring-Gleichstand". Wie ich bereits in meiner letzten Nachricht mitgeteilt habe, kann ich mich Ihrer Sichtweise nicht anschließen. Ich befürchte, dass eine Fortsetzung der Diskussion wenig Früchte tragen wird. Stattdessen erscheint es mir sinnvoller einmal anzunehmen, es bestünde tatsächlich - wie von Ihnen berechnet - ein Scoring-Gleichstand zwischen Würgassen und Braunschweig. Selbst dann wäre aus meiner Sicht die Entscheidung der BGZ schlüssig, Würgassen den Vorzug zu geben, und zwar wegen der Vornutzung als Standort für ein Kernkraftwerk, der aktuellen Nutzung mit zwei Zwischenlagern für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sowie des direkten Gleisanschlusses. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Nachricht vom 3. November (Standortempfehlung für das Logistikzentrum Konrad, Scores von Würgassen und Br…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Nachricht vom 3. November (Standortempfehlung für das Logistikzentrum Konrad, Scores von Würgassen und Braunschweig) [#193268]
Datum
1. Dezember 2020 17:52
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in da Sie einen Doktortitel innehaben sollten Sie die Kritik nachvollziehen können. Hier wurde die wissenschaftliche Methode und die objektive und einheitliche Anwendung von Kriterien mit Füßen getreten. Das BGZ-Gutachten war bereits vor diesem Fehler äußerst krude in seiner Methodik - so wurde die unterschiedliche Gewichtung der Entfernungen Straße/Schiene nicht hergeleitet, sondern einfach hergezaubert. Wieso 2x und nicht 1,5x oder 10x? Das geht so nicht. Durch das Herzaubern von passenden Kriterien entgegen der vorherigen Definition des "Abstands" hat es nun das wissenschaftliche Niveau einer Facharbeit der 9. Klasse. Sofern Sie die Bewertung bei einem Punktegleichstand vorwegnehmen, halte ich entgegen, dass diese Punkte teilweise sich bereits im Scoring für den Gleisanschluss wiederspiegeln. Insofern würden Sie den Gleisanschluss so doppelt heranziehen. Auch waren diese Punkte bereits bei der Erstellung des Gutachtens bekannt und hätten dort bereits - entsprechend guter wissenschaftlicher Arbeit - berücksichtigt werden können und müssen. Sie lassen die tatsächlichen Gründe bereits durchblicken. Wieso bedarf es dann dieses "Gutachtens"? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 193268 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193268/
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachricht vom 1. Dezember (Standortempfehlung der BGZ für das geplante LoK in Würgassen) Sehr geehrteAntragst…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 1. Dezember (Standortempfehlung der BGZ für das geplante LoK in Würgassen)
Datum
29. Dezember 2020 19:13
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre untenstehende E-Mail [fragdenstaat.de#193268] vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnis genommen, mit der Sie mir erneut mitteilen, dass aus Ihrer Sicht die von der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH erstellte Standortempfehlung für das Logistikzentrum Konrad schwerwiegende Mängel aufweist. Nach meiner Einschätzung ist dies keine Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz, denn es wird kein Zugang zu Dokumenten begehrt, die Umweltinformationen enthalten, sondern eine inhaltliche Stellungnahme erbeten. Es ist daher denkbar, Ihre Nachricht als Bürgeranfrage an das Bundesumweltministerium aufzufassen und zu beantworten. Ich komme in dieser Sache unaufgefordert wieder auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2020 (Standortempefehlung der BGZ für das geplante Logistikzentrum Konrad in Würgas…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Nachricht vom 1. Dezember 2020 (Standortempefehlung der BGZ für das geplante Logistikzentrum Konrad in Würgassen)
Datum
5. Januar 2021 10:48
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wie am 29. Dezember 2020 angekündigt, nehme ich im Folgenden zu ausgewählten Passagen aus Ihrer untenstehenden Nachricht [fragdenstaat.de #193268] vom 1. Dezember 2020 Stellung. Ich behandele sie als Bürgeranfrage und nicht als UIG-Antrag, da es - anders als in der ursprünglichen Anfrage #193268 - nicht um den konkreten Zugang zu Unterlagen/Umweltinformationen geht. Sie schreiben: "Hier wurde die wissenschaftliche Methode und die objektive und einheitliche Anwendung von Kriterien mit Füßen getreten." Das LoK ist kein wissenschaftliches Projekt, sondern ein technisches. Aufgabe der BGZ war es, eine nachvollziehbare Standortempfehlung abzugeben. Dies ist aus meiner Sicht erfolgt. Sie schreiben: "Das BGZ-Gutachten war bereits vor diesem Fehler äußerst krude in seiner Methodik - so wurde die unterschiedliche Gewichtung der Entfernungen Straße/Schiene nicht hergeleitet, sondern einfach hergezaubert. Wieso 2x und nicht 1,5x oder 10x?" Die Standortempfehlung der BGZ erhebt nicht den Anspruch, ein Gutachten zu sein, wie schon am Namen erkennbar wird (es wird eine technische Frage betrachtet, keine wissenschaftliche, siehe oben). Die unterschiedliche Gewichtung der Entfernungen Straße/Schiene rührt daher, dass der Transport vorrangig über die Schiene erfolgen soll. Als einfache - meines Erachtens der Aufgabenstellung angemessene - Modellannahme bietet es sich an, die Schiene doppelt zu gewichten, wie das in der Standortempfehlung geschehen ist. Sie schreiben: "Durch das Herzaubern von passenden Kriterien entgegen der vorherigen Definition des "Abstands" hat es nun das wissenschaftliche Niveau einer Facharbeit der 9. Klasse." Sie spielen vermutlich darauf an, dass im Falle des Standorts Braunschweig für den Gleisanschluss nicht die Luftlinie betrachtet wurde. Das liegt, wie schon mehrfach dargelegt, an der technischen Unmöglichkeit. Sie schreiben: "Sofern Sie die Bewertung bei einem Punktegleichstand vorwegnehmen, halte ich entgegen, dass diese Punkte teilweise sich bereits im Scoring für den Gleisanschluss wiederspiegeln. Insofern würden Sie den Gleisanschluss so doppelt heranziehen." Dies trifft aus meiner Sicht nicht zu. Ein bereits vorhandener Gleisanschluss ist günstiger im Vergleich zu einem, der neu gebaut werden muss. Zudem weise ich vorsorglich darauf hin, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenen "Punktegleichstand" nur um ein hypothetisches Szenario handelt, das demonstrieren sollte, dass Würgassen selbst dann vorzugswürdig wäre, wenn man beim Standort Braunschweig - wie von Ihnen gefordert - die technisch unmögliche Luftlinie betrachten würde. Sie schreiben: "Sie lassen die tatsächlichen Gründe bereits durchblicken." Ich verstehe dies so, dass es aus Ihrer Sicht "inoffizielle" Gründe für die Entscheidung gibt, das LoK am Standort Würgassen zu planen. Dem ist nicht so. Die Entscheidung ist aus meiner Sicht transparent und basiert im Wesentlichen auf der Standortempfehlung der BGZ. Mit freundlichen Grüßen