Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten

- die gesamte interne Kommunikation der Universitätsleitung und der Verwaltung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des UniCard-Projektes
- interne Anweisungen, was mit den Unterschriftenlisten gemacht werden soll, insbesondere was mit den erhobenen Daten besonderer Art passieren soll
- eventuelle Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten, Herrn Finkbeiner, bezüglich der Einwilligung der Unterzeichner in irgendeiner Form (Mail, Aktenvermerk, Gutachten, etc.)?

Insbesondere interessiert mich die Kommunikation der Universitätsleitung, die ggf. durch meine E-Mail vom 14.11.2017 an Ihren Justiziar angestoßen wurde. Darin bat ich bei Einreichen der Unterschriftenlisten, diese bis zur rechtlichen Klärung sicher einzulagern.
Der AStA hat am 20.12.2017 die Unterschriftenliste dem Kanzler übergeben. Was ist mit diesen Unterschriften passiert? Wurden diese amtlich verarbeitet? Wurden diese digitalisiert? Wurden diese Unterschriften auf Validität prüft?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2018
  • Frist
    16. Februar 2018
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Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
Von
Aras Abbasi
Betreff
Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten [#26133]
Datum
14. Januar 2018 03:28
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die gesamte interne Kommunikation der Universitätsleitung und der Verwaltung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des UniCard-Projektes - interne Anweisungen, was mit den Unterschriftenlisten gemacht werden soll, insbesondere was mit den erhobenen Daten besonderer Art passieren soll - eventuelle Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten, Herrn Finkbeiner, bezüglich der Einwilligung der Unterzeichner in irgendeiner Form (Mail, Aktenvermerk, Gutachten, etc.)? Insbesondere interessiert mich die Kommunikation der Universitätsleitung, die ggf. durch meine E-Mail vom 14.11.2017 an Ihren Justiziar angestoßen wurde. Darin bat ich bei Einreichen der Unterschriftenlisten, diese bis zur rechtlichen Klärung sicher einzulagern. Der AStA hat am 20.12.2017 die Unterschriftenliste dem Kanzler übergeben. Was ist mit diesen Unterschriften passiert? Wurden diese amtlich verarbeitet? Wurden diese digitalisiert? Wurden diese Unterschriften auf Validität prüft?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
Wehmhörner, Berthold
Mein Zeichen: StJ/Wm-80-04-01/18 Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ist…
Von
Behörde
Betreff
AW: Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten [#26133]
Datum
15. Januar 2018 11:59
Status
Warte auf Antwort
Mein Zeichen: StJ/Wm-80-04-01/18 Sehr geehrter Herr Abbasi, Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ist hier heute eingegangen. Ich bin mit der Bearbeitung Ihres Antrags beauftragt. Sie hatten sinngemäß nach dem IFG NRW um Zugang zu folgenden Informationen gebeten: 1. die gesamte interne Kommunikation der Universitätsleitung und der Verwaltung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des UniCard-Projektes 2. interne Anweisungen, was mit den Unterschriftenlisten gemacht werden soll, insbesondere was mit den erhobenen Daten besonderer Art passieren soll 3. eventuelle Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten, Herrn Finkbeiner, bezüglich der Einwilligung der Unterzeichner in irgendeiner Form (Mail, Aktenvermerk, Gutachten, etc.)? 4. Insbesondere interessiert mich die Kommunikation der Universitätsleitung, die ggf. durch meine E-Mail vom 14.11.2017 an Ihren Justiziar angestoßen wurde. Darin bat ich bei Einreichen der Unterschriftenlisten, diese bis zur rechtlichen Klärung sicher einzulagern. Der AStA hat am 20.12.2017 die Unterschriftenliste dem Kanzler übergeben. Was ist mit diesen Unterschriften passiert? Wurden diese amtlich verarbeitet? Wurden diese digitalisiert? Wurden diese Unterschriften auf Validität prüft? Auf Ihre Anfrage hin, werde ich hier intern zunächst klären, ob die gewünschten Informationen - soweit diese vom Geltungsbereich des IFG NRW erfasst werden - hier vorliegen. Ich werde mich unaufgefordert wieder bei Ihnen melden. Jedoch muss ich mir vorbehalten, Ihren Antrag ganz oder teilweise abzulehnen. Diese Prüfung wird einige Zeit in Anspruch nehmen, weil Dritte zu beteiligen sind. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Einfache Auskünfte ergehen nach dem IFG NW gebühren- und kostenfrei. Allerdings kann es sich ergeben, dass ich Ihre Anfrage nicht ohne erheblichen Verwaltungsaufwand beantworten kann, dieser Aufwand ist von Ihnen als Anspruchsteller nach dem IFG zu erstatten. Ggf. sind Unterlagen auf Geheimhaltungsbedürftigkeit zu prüfen und ggf. teilweise zu schwärzen. Soweit erforderlich werden personenbezogene Daten Dritter zu Prüfen und deren Einwilligung einzuholen sein. Ggf. wäre auch hier zu schwärzen. Ich gehe zunächst von einem niedrigen 3-stelligen €-Betrag aus. Eine genauere Kostenabschätzung ist vorab nicht möglich, da hier derzeit noch nicht bekannt ist, wieviel Aufwand entsteht. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie unter den o.g. Rahmenbedingungen an der weiteren Bearbeitung Ihrer Anfrage interessiert sind. Für den Fall, dass ich bis zum 31.01.2018 keine anderslautende Antwort von Ihnen erhalte, gehe ich davon aus, dass Sie an einer weiteren Bearbeitung Ihres Antrags interessiert sind. Sie müssen dann grundsätzlich mit einer kostenpflichtigen Bescheidung Ihres Antrags rechnen. Billigkeitsgründe, die zu einem Absehen von Kostenerhebungen führen könnten, haben Sie bisher nicht angegeben. Insbesondere stellt die beabsichtigte Veröffentlichung von amtlichen Informationen keinen Billigkeitsgrund dar. Ich bitte Sie schon jetzt dafür Sorge zu tragen, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht werden. Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie bei jeder weiteren Kommunikation zu diesem Vorgang stets das oben angegebene Aktenzeichen an. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Ich möchte hierzu folgende Erkläru…
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten [#26133]
Datum
15. Januar 2018 15:29
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung. Ich möchte hierzu folgende Erklärung abgeben: Zuerst einmal betrachte ich alle hier im Rahmen meiner Anfrage angeforderten Unterlagen als zulässige amtliche Informationen. Der § 2 III IFG (NRW) benennt ausdrücklich, dass die Hochschulen des Landes NRW in den Anwendungsbereich des IFG (NRW) unterliegen. Die Universität ist als Hochschule, iSd. § 1 HG (NRW) eine Behörde im Sinne des IFG (NRW). Für Hochschulen ist der Anwendungsbereich des IFG (NRW) aber eingeschränkt. Hierbei werden vier Bereiche des universitären Betriebes herausgenommen, und zwar "im Bereich von Forschung, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen". Die Unterlagen, die ich anfordere, liegen offensichtlich nicht in diesem Ausnahmebereich. Meines Erachtens ist hier die Universität im Bereich ihrer Selbstverwaltung, insbesondere im Bereich der Rechtsaufsicht ggü. der verfassten Studierendenschaft betroffen. Dieser Bereich lässt sich nicht unter die Ausnahmen des § 2 III IFG (NRW) subsumieren. Somit gehe ich davon aus, dass eine Ablehnung bezüglich des Anwendungsbereiches des IFG (NRW) ihrerseits nicht erfolgen wird. Einer Gebührenerhebung stehe ich ablehnend gegenüber. Zuerst einmal möchte ich feststellen, dass das IFG (NRW) keine Gebührenerhebung erlaubt, falls die belangte Behörde aus innerorganisatorischen Problemen Zusatzarbeit hat. Die Universität muss wie jede Behörde einen Akten- und Geschäftsverteilungsplan besitzen. Sollten die Informationen aufgrund systemischer Mängel in der Verwaltung nur schwer zu ermitteln und bereitstellbar sein, so können diese zwar Kosten bzw. Verwaltungsgebühr iSd Gesetzes darstellen. Jedoch ist der Begriff Verwaltungsgebühr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW definiert als Gegenleistung für die besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine ordnungsgemäße Aktenführung stellt somit keine besondere öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit sondern ist eine normale Pflicht jeder Behörde. Somit sehe ich keinen Anspruch darauf, dass Gebühren für die Zusammentragung der Daten entstehen. Bezüglich der Geheimhaltungsbedürftigkeit könnte ein Anspruch auf Zusatzarbeit liegen. Geheimhaltungsbedürftigkeit muss sich aus dem IFG (NRW) ergeben. Zuerst einmal ist festzustellen, dass die Information möglicherweise den Schutz von öffentlichen Belangen iSd. § 6 IFG (NRW) beanspruchen kann. Zuersteinmal ist die angeforderte Information nicht dazu geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, da die Universität keine sicherheitspolitische Verantwortung trägt. Es kann sein, dass die begehrte Information ein abhängiges Ordnungswidrigkeitenverfahren beeinträchtigt. Am 10. Januar 2018 habe ich den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (iF LDI) bezüglich der Datenschutzrechtlichen Problematik der Unterschriftenaktion, insbesondere der formfehlerhaften und vom Umfang nicht eindeutig abgegrenzten Einwilligung der Unterschriftleister, erklärt. Hierbei wurde der Kanzler der Universität in CC gesetzt. Aufgrund des somit möglichen vorliegenden ca. 5000-fachen Datenschutzverstoßes könnte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ggü. den Entscheidern der Universität bzw. der AStA-Mitglieder eingeleitet werden. Das Zugangsrecht des IFG NRW ist damit im laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren auf eine Ermessensentscheidung über Akteneinsicht nur zugunsten des Betroffenen reduziert, soweit durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf des anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Wie mein Informationsbegehren das drohende Ordnungswidrigkeiten verfahren beeinflussen kann ist nicht ersichtlich. Das Informationsbegehren kann darum nicht deswegen verweigert werden. Auch ist der Erfolg einer behördlichen Maßnahme nicht gefährdet. Insbesondere benötige ich die Information um ggü. dem AStA einschätzen zu können inwieweit ich ein Folgenbeseitigungsbegehren geltend machen kann. Also insbesondere ob ich noch das Zurückholen der Unterschriften von der Universitätsleitung durch den AStA verlangen kann. Sollten beispielsweise die Daten bereits aufgrund datenschutzrechtlicher Überprüfung als kritisch angesehen worden sein und darum umgehend vernichtet worden, dann kann ich keine Folgenbeseitigung von der AStA verlangen. Eine Betroffenheit anderer Stellen ist nicht ersichtlich. Die verfasste Studierendenschaft ist als Gliedkörperschaft der Universität keine andere Stelle. Eine Missbräuchlichkeit der Informationen ist nicht ersichtlich, da die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet ist. Der behördliche Entscheidungsfindungsprozess könnte durch die Anfrage betroffen sein. Sollten Unterlagen aufgrund dessen als Geheimhaltungsbedürftig festgestellt werden, so ist auch eine Schwärzung nicht möglich. Ich bitte nur den Umfang(Anzahl der Seiten) der geheimhaltungsbedürftigen Seiten mitzuteilen. Schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegen offensichtlich nicht vor. Personenbezogene Daten können eine Geheimhaltungspflicht begründen. Jedoch verweise ich auf § 9 III IFG (NRW). Der Kanzler, der Datenschutzbeauftragte das Justiziarat und sonstige Bedienstete im Stab der Universität sind Amtsträger im Sinne des § 9 III IFG (NRW). Bei diesem Personenkreis liegt im Regelfall keine besondere Schutzwürdigkeit vor. Zumal von diesen Personen signierte oder mit deren Namen verbundenen verfassten Briefe und E-Mails keine persönliche Daten darstellen. Private Äußerungen sind gerade nicht angefordert worden sondern nur Informationen, die während der amtlichen Funktion und Tätigkeit angefallen und entstanden sind. Da die beteiligten Personen allgemein bekannt sind, so sind die Namen des Kanzlers, des behördlichen Datenschutzbeauftragten und von Ihnen als Justiziar öffentlich auf der Website der HHU einsehbar, ist auch keine konkrete Gefahr auf Belästigung oder ähnlichem ersichtlich. Auch sind die Informationen zum Absender von amtlichen E-Mails keine persönlichen Daten im Sinne des IFG(NRW). Der Name eines Autors einer E-Mail oder eines Briefes macht die im E-Mail getroffenen Feststellungen oder weitergeleiteten Erklärungen nicht zu personenbezogenen Daten zu seiner Person. Die einzige personenbezogene Aussage, die man aus einem derartigen Schriftstück ableiten kann, ist die Tatsache, dass diese Person die E-Mail erstellt hat. Insoweit kann aber gem. § 9 Abs. 3 IFG NRW davon ausgegangen werden, dass regelmäßig kein Schutzinteresse bzw. genauer kein Geheimhaltungsinteresse, besteht. Somit sehe ich auch keine Grundlage für ein Verfahren zur Anforderung von Einwilligungen. Eine Schwärzung würde den Zweck des IFG (NRW) verfehlen. Somit sehe ich keinen zusätzlichen besonderen Verwaltungsaufwand. Aufgrund dieser rechtlichen Überlegungen versage ich Ihnen hiermit ausdrücklich die Kostenübernahme zur Antragsbearbeitung. Sollte jedoch tatsächlich ein Gebührenerheblicher besonderer Verwaltungsaufwand aufgrund meiner Anfrage im entstehen sein, so bitte ich diesen mir im Vorfeld nachvollziehbar zu erklären. Ich würde dann eine Erklärung zum Absehen der Gebührenerhebung aufgrund von Billigkeit, insbesondere aufgrund der Vermeidung einer sozialen Härte, einreichen. Zuletzt möchte ich erklären, dass es nicht im Sinne des IFG beziehungsweise der betroffenen Studierendenschaft ist, wenn die Namen der Verantwortlichen insoweit geschwärzt oder Geheim gehalten werden sollen. Durch den Zugang zu Informationen soll nicht nur die Transparenz behördlichen Handelns, sondern auch die Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz behördlicher Entscheidungen und der zugrunde liegenden politischen Beschlüsse erhöht werden. Um diesen Zweck nicht zu gefährden, darf der Einzelne nicht über eine übermäßige Gebührenhöhe von der Informationsnachfrage abgehalten und das Zugangsrecht auf dem Umweg über die „Kostenschraube“ beschränkt werden (vgl. EuGH, NVwZ 1999 S. 1209). Insofern werde ich Ihnen auch keine Zusage bezüglich der Geheimhaltung über die Namen der Amtsträger geben. Zumal dies allesamt Personen sind, die in der Selbstverwaltung der Universität tätig sind. Insofern verweise ich auf § 10 II S. 1 HG (NRW), der den Mitgliedern der Universität wegen der Tätigkeit in der universitären Selbstverwaltung (Kanzler, beh. Datenschutzbeauftragter, Justiziar, Mitglieder der Orgne der verfassten Studierendenschaft) eine Benachteiligung verbietet. Es liegt somit keinerlei Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Personen vor. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 26133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Wehmhörner, Berthold
Mein Zeichen: StJ/Wm‐80‐04‐01/18 Sehr geehrter Herr Abbasi, ich bin mit der Bearbeitung Ihres Antrags auf Zu…
Von
Behörde
Betreff
AW: Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten [#26133]
Datum
30. Januar 2018 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Zeichen: StJ/Wm‐80‐04‐01/18 Sehr geehrter Herr Abbasi, ich bin mit der Bearbeitung Ihres Antrags auf Zugang zu amtlichen Informationen beauftragt. Sie hatten sinngemäß nach dem IFG NRW um Zugang zu folgenden Informationen gebeten: 1. die gesamte interne Kommunikation der Universitätsleitung und der Verwaltung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des UniCard‐Projektes 2. interne Anweisungen, was mit den Unterschriftenlisten gemacht werden soll, insbesondere was mit den erhobenen Daten besonderer Art passieren soll, 3. eventuelle Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten, Herrn Finkbeiner, bezüglich der Einwilligung der Unterzeichner in irgendeiner Form (Mail, Aktenvermerk, Gutachten, etc.)? 4. Insbesondere interessiert mich die Kommunikation der Universitätsleitung, die ggf. durch meine E‐Mail vom 14.11.2017 an Ihren Justiziar angestoßen wurde. Darin bat ich bei Einreichen der Unterschriftenlisten, diese bis zur rechtlichen Klärung sicher einzulagern. Der AStA hat am 20.12.2017 die Unterschriftenliste dem Kanzler übergeben. Was ist mit diesen Unterschriften passiert? Wurden diese amtlich verarbeitet? Wurden diese digitalisiert? Wurden diese Unterschriften auf Validität prüft? Auf Ihren Antrag hin habe ich intern Nachforschungen angestellt, ob die angefragten Informationen vorhanden sind. Auf Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre ich Ihnen teilweise Zugang zu den begehrten Informationen und beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Zu 2.: Dem Kanzler wurden eine Sammlung von Unterschriften übergeben. Die unverlangt eingereichten Unterlagen wurden nicht ausgewertet oder anderweitig genutzt. Über den Verbleib der Unterlagen ist noch keine Entscheidung getroffen worden. Sie werden für das weitere Verfahren voraussichtlich nicht benötigt. Soweit die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit sich auf Ihre Initiative hin des Vorgangs annehmen wird, liegen diese hier vor dem Zugriff Unberechtigter ausreichend geschützt zur Einsichtnahme durch Berechtigte bereit. Nach Abschluss dieses Verfahrens werden die Unterlagen - soweit jetzt bereits erkennbar - entweder an den AStA zurückgegeben oder aber datenschutzgerecht vernichtet. Im Übrigen weise ich Ihren Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen zurück. Begründung: Zu 1.: Eine Kommunikation „der Hochschulleitung“ und „der Verwaltung“ schriftlicher Art hat nicht stattgefunden. Zu 3.: Derartige Informationen liegt hier nicht vor. Zu 4.: Ihre E‐Mail vom 14.11.2017 an mich wurde hier nicht weiter bearbeitet, weil darin keinerlei relevante Informationen zu verarbeiten waren. Eine irgendwie geartete Reaktion hat daher auf Ihre Nachricht hin nicht stattgefunden. Die Informationen, zu denen Sie Zugang beantragt haben, existieren nicht. Ihr Antrag war daher insoweit abzulehnen. Auf Ihr Recht nach § 13 (2) IFG weise ich Sie nach § 5 (2) S.4 IFG hin. Hinweis: Die inhaltliche Richtigkeit der übermittelten Information ist gemäß § 5 (2) S. 2 IFG seitens der auskunftspflichtigen Behörde nicht zu überprüfen. Die Richtigkeit der Informationen, zu denen Ihnen durch diesen Bescheid Zugang gewährt worden ist, wurde auch hier nicht geprüft. Die Heinrich-Heine-Universität übernimmt für die Richtigkeit der Information daher auch keine Haftung. Kostenentscheidung: Diese Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf einzulegen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit habe ich auf Ihren Hinweis hin, diese sei in den Vorgang bereits eingeschaltet, über meine Entscheidung informiert. Ich bitte Sie erneut, dafür Sorge zu tragen, dass die hier angegebenen personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht werden. Für Ihre Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie bei jeder weiteren Kommunikation zu diesem Vorgang stets das oben angegebene Aktenzeichen an. Mit freundlichen Grüßen

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Aras Abbasi
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage. …
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Interne Kommunikation der Universitätsleitung bezüglich der Unterschriftenaktion des AStA im Rahmen des Projektes Uni-Card und Behandlung der Unterschriftenlisten [#26133]
Datum
30. Januar 2018 15:03
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen herzlichen Dank für Beantwortung meiner Informationsfreiheitsanfrage. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 26133 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>