Interne Kommunikation zu Informationsfreiheitanfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018"

- sämtliche interne Kommunikation zur LIFG-Anfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018" [Nr. #205169]:

https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungsprotokolle-des-prufungsausschuss-informatik-bedmed-2018/

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Namen der Beteiligten nach § 5 Abs. 4 LIFG BW zu nennen sind und dass es keine Rolle spielt, ob diese Kommunikation Bestandteil irgendeiner Akte ist oder nicht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche in…
An Universität Tübingen Details
Von
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Betreff
Interne Kommunikation zu Informationsfreiheitanfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018" [#239299]
Datum
31. Januar 2022 12:23
An
Universität Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche interne Kommunikation zur LIFG-Anfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018" [Nr. #205169]: https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungsprotokolle-des-prufungsausschuss-informatik-bedmed-2018/ Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Namen der Beteiligten nach § 5 Abs. 4 LIFG BW zu nennen sind und dass es keine Rolle spielt, ob diese Kommunikation Bestandteil irgendeiner Akte ist oder nicht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239299/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Kommunikation zu Informationsfreiheitanfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018"“ [#239299]
Datum
11. Juni 2022 07:33
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/239299/ Die Universität hat die Anfrage bisher nicht beantwortet und stellt sich auf den Standpunkt, dass interne Kommunikation nicht herauszugeben sei. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 239299.pdf Anfragenr: 239299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239299/
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AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 [#239299]…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 [#239299]
Datum
23. November 2022 15:41
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 23.11.2022. In den vorliegenden Protokollen geht es um die Anerkennung von Prüfungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden. Bei der Entscheidung über die Anerkennung handelt es sich insbesondere nicht um eine Prüfungsentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.1999 - 9 S 1036/99 -, juris, Rn. 32), sie ist somit auch nicht vom LIFG gemäß §2 Abs. 3 ausgenommen. Die Behauptung, dass die gewährte Einsichtnahme ein Entgegenkommen der Universität gewesen sei, trifft deshalb nicht zu. Aber selbst wenn man annehmen würde, dass dieser Bereich vom LIFG ausgenommen wäre (was er nicht ist), geht es vorliegend nicht um die Herausgabe von Prüfungsunterlagen, sondern um die interne Kommunikation innerhalb der Verwaltung, die zur Beantwortung der Anfrage Nr. #205169 “LIFG-Anfrage "Entscheidungsprotokolle des Prüfungsausschuss Informatik B.Ed./M.Ed. 2018” https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungsprotokolle-des-prufungsausschuss-informatik-bedmed-2018/ geführt hat. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Universitäten nicht dem LIFG unterliegen, wären sie ausgenommen worden. Dabei ist es auch nicht zielführend zu behaupten, dass Kommunikation während eines Leistungsermittlungsverfahrens geschehen sei und schon allein deshalb nach LIFG gemäß §2 Abs. 3 nicht herauszugeben sei. Zum einen (s.o.) kann es sich bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht darum handeln und zum anderen ist die Bearbeitung einer LIFG-Anfrage durch die Verwaltung der Universität ebenfalls kein Teil davon. Nur um die interne Kommunikation letzteres geht es hier. Nach alledem bitte ich um erneute Prüfung und Bearbeitung der Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 239299 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239299/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
EXTERN AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 […
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 [#239299]
Datum
23. November 2022 15:41
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 [#239299]…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit: Antrag vom 31. Januar 2022 über die Plattform FragdenStaat Az: 0221.4-15/344 [#239299]
Datum
22. Februar 2023 10:57
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in der vorgenannten Sache (Az: 0221.4-15/344) möchte ich um Sachstandsmitteilung bitten. Insbesondere, da die Universität Tübingen Ihre Ersteinschätzung vom 23.11.2022 in einem laufenden Gerichtsverfahren vor dem VG Sigmaringen als Bestätigung ihrer Rechtsauffassung eingebracht hat. Ich habe Ihnen mit Schreiben vom 23.11.22 dargelegt, warum es sich bei dem Vorgang der Anerkennung von Prüfungsleistungen eben nicht um eine eigene Prüfungsleistung bzw. ein Leistungsermittlungsverfahren handelt und es deshalb sehr wohl unter den Anwendungsbereich des LIFG gemäß § 2 Abs. 3 LIFG fällt. Ich möchte Sie deshalb bitten mir mitzuteilen, ob Sie meiner Rechtsauffassung hier folgen oder ob die Einschätzung vom 23.11.22 weiterhin Bestand hat. Ferner, ob seitdem weitere Korrespondenz mit der Universität Tübingen in dieser Sache stattgefunden hat. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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