Interne Kommunikation zu kleiner Anfrage BT-Drucksache 20/3454

Antrag nach dem IFG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Kommunikation innerhalb des BMI sowie des BMI mit Dritten in Bezug auf die Beantwortung der BT-Drucksache 20/3454, sofern es darin (auch) um die Erstellung der Vorbemerkung bzw. der Antworten zu den Fragen 4, 5, 10 und 12 geht.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich halte trotz Gebührenfolge am Antrag fest. Sofern durch die Schwärzung personenbezogener Daten eine Drittbeteiligung vermieden werden kann, erkläre ich mich mit der Schwärzung einverstanden.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Schöne Feiertage!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Dezember 2022
  • Frist
    24. Januar 2023
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Kommunikation innerhalb des BMI sow…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Interne Kommunikation zu kleiner Anfrage BT-Drucksache 20/3454 [#266027]
Datum
21. Dezember 2022 13:20
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Kommunikation innerhalb des BMI sowie des BMI mit Dritten in Bezug auf die Beantwortung der BT-Drucksache 20/3454, sofern es darin (auch) um die Erstellung der Vorbemerkung bzw. der Antworten zu den Fragen 4, 5, 10 und 12 geht. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich halte trotz Gebührenfolge am Antrag fest. Sofern durch die Schwärzung personenbezogener Daten eine Drittbeteiligung vermieden werden kann, erkläre ich mich mit der Schwärzung einverstanden. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Schöne Feiertage!
Arne Semsrott Anfragenr: 266027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266027/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129 ZII4.13002/28#129 Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit ü…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129
Datum
17. Januar 2023 10:58
Status
Warte auf Antwort
ZII4.13002/28#129 Sehr geehrter Herr Semsrott, in o.g. Angelegenheit übersende ich beigefügt meinen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZII4.13002/28#129: IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129 [#266027] -- per Fax und E-Mail -- ZII4.…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch ZII4.13002/28#129: IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129 [#266027]
Datum
19. Januar 2023 19:31
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- ZII4.13002/28#129 Guten Tag, gegen Ihren Bescheid ZII4.13002/28#129 vom 17.1.2023 lege ich Widerspruch ein. Dass die angefragten Informationen überhaupt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, ist lediglich behauptet, jedoch nicht belegt worden. Abstimmungen zwischen Referaten zur Beantwortung einer kleinen Anfrage dürften - wie etwa auch Kommunikation zu IFG-Anfragen - nicht dem Schutzbereich unterfallen. Dementsprechend haben andere Ministerien auch auf ähnliche Anfragen bereits die angefragte Kommunikation herausgegeben. Warum der Gesetzentwurf durch die Herausgabe der Kommunikation nicht wie vorgesehen erstellt werden kann, ist unklar. DIe Beratungen dazu dürften nicht durch die Offenlegung gestört werden. Ich bitte daher abermals um Herausgabe der Infos. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 266027 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266027/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch ZII4.13002/28#129: IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129 [#266027]
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch ZII4.13002/28#129: IFG- Anfrage v. 21.12.22 (BT-Drucks.)#129 [#266027]
Datum
19. Januar 2023 19:32
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
47,6 KB

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eingelegten Widerspruch …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
17. Mai 2023
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eingelegten Widerspruch ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 17. Januar 2023 wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführer haben Sie die Kosten des Widerspruchsverfahrens mit Ausnahme der dem Bundesministerium des Innern und für Heimat entstandenen Aufwendungen zu tragen. 3. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. Begründung: j; Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 beantragten Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung sämtlicher Kommunikation innerhalb des BMI sowie des BMI mit Dritten in Bezug auf die Beantwortung der BT-Drucksache 20/3454, sofern es darin (auch) um die Erstellung der Vorbemerkung bzw. der Antworten zu den Fragen 4, 5, 10 und 12 geht. Der Informationszugang wurde mit Bescheid vom 17. Januar 2023 unter Berufung auf den Ausnahmegrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung und auf § 3 Nr. 3b bzw. § 4 IFG abgelehnt. Hiergegen richtet sich Ihr Widerspruch vom 19. Januar 2023, den Sie damit begründen, ob die angefragten Informationen überhaupt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, sei lediglich behauptet, jedoch nicht belegt worden. Abstimmungen zwischen Referaten zur Beantwortung einer kleinen Anfrage dürften - wie etwa auch Kommunikation zu IFG-Anfragen - nicht dem Schutzbereich unterfallen. Dementsprechend hätten andere Ministerien auch auf ähnliche Anfragen bereits die angefragte Kommunikation herausgegeben. Warum der Gesetzentwurf durch die Herausgabe der Kommunikation nicht wie vorgesehen erstellt werden könne, sei unklar. Eine Störung der Beratungen dazu dürfte nicht vorliegen. I. Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Begründung wird zunächst auf den Ausgangsbescheid verwiesen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Abstimmungen zur Beantwortung einer kleinen Anfrage in der alleinigen Kompetenz der Bundesregierung liegen. Ebenso unterliegen Gesetzgebungsvorgänge vor Kabinettbefassung und sämtliche Vorüberlegungen und Vorarbeiten dazu dem verfassungsrechtlichen Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Gemäß §3 Nr. 3b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratung von Behörden beeinträchtigt wird. Der Ausschlussgrund schützt einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb und zwischen verschiedenen Behörden, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten (vgl. VG Berlin BeckRS 2011, 52820). Die Kommunikation innerhalb der Behörde sowie der Austausch mit verschiedenen Ressorts, kann ggf. verschiedene Meinungen widerspiegeln. Die einzelnen Meinungen sind dabei auch dem internen Austausch vorbehalten um den Schutz einer Kompromissfindung zu gewährleisten. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Interne Abstimmungen im Vorfeld eines Gesetzesentwurfs bis hin zum Kabinettsbeschluss werden davon umfasst, ebenso wie die dem vorausgehende Frage, ob und ggf. mit welchem Inhalt Gesetzesinitiativen ergriffen werden. Wann ein Beratungsprozess durch das Bekanntwerden der fraglichen Informationen die notwendige Vertraulichkeit verliert und beeinträchtigt wird, lässt sich nicht pauschal für alle Arten behördlicher Beratungen angeben, sondern muss im jeweiligen Einzelfall prognostiziert werden. Insoweit genügt die konkrete Gefahr, also die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung. Die Kommunikation zur Beantwortung der BT-Drucksache 20/3454 (soweit sie die Erstellung der Vorbemerkung bzw. der Antworten zu den Fragen 4, 5, 10 und 12 betrifft), auf die sich der Antrag bezieht, ist in der Folge zwingend auch Teil des Beratungs- bzw. Willensbildungsprozesses in Bezug auf Entscheidungen, die die Frage der Erarbeitung vonGesetzentwürfen betreffen. Bei der Vorbereitung von Gesetz entwürfen sind auch Völker und europarechtliche Vorgaben zu beachten, so auch etwaige Auswirkungen der EuGHRechtsprechung, die in der BT-Drucksache 20/3454 thematisiert wird. Die BT-Drucksache 20/3454 hat gerade die Frage zum Gegenstand, ob und gegebenenfalls inwiefern sich aus EuGH-Rechtsprechung Regelungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt. Wenn etwaige Gesetzentwürfe sich im Stadium interner Vorabstimmung befinden, so dass insbesondere der Ressortabstimmungsprozess noch bevorsteht, ist es vor diesem Hintergrund zwingend, dass diese Phase der Beratungen unbeeinflusst bleiben muss. Durch die Herausgabe der Kommunikation würde die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt, denn der Prozess der Entscheidungsfindung bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen soll auf einer analytischsachlichen Ebene verbleiben. Durch die Herausgabe der Beratungen besteht die hinreichende Gefahr, dass eine sachliche Auseinandersetzung aufgrund von ständiger Beeinflussung, Kritik und Beobachtung von außen nicht mehr möglich wäre. Es besteht die Gefahr, dass fachlich gebotene Bearbeitungen unterlassen werden oder umgekehrt Bearbeitungen erfolgen, allein um vermeintlichen oder tatsächlichen Erwartungen von außen gerecht zu werden. Der Referentenentwurf wird weiterhin fortaufend entwickelt. Es handelt sich also um ein Verfahren, in dem immer die Möglichkeit besteht, dass zukünftige Anpassungenerforderlich werden. Der freie Meinungsbildungsprozess innerhalb der Behörde und auch in Kommunikation mit anderen Ressorts darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Der Widerspruch ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. §80 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Die Erhebung der Gebühr ist auch nicht, wie von Ihnen vorgetragen, unbillig, da eine ausreichende Begründung der Ablehnung vorlag (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu §1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Ich bitte Sie, den Betrag von 30 Euro innerhalb eines Monats zu überweisen an Kontoinhaber: Bundeskasse Halle Bank: Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38860000000086001040 Verwendungszweck: 1180 0456 2527 Mit freundlichen Grüßen