Interne Kommunikation zwischen PA-Informatik und Verwaltung bzgl. Datenschutz

Im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed. Informatik am 03.02.2021 ist unter TOP 7 festgehalten:

“Es wird mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss (PA) Herrn Protokollunterlagen über die betroffene PA-Sitzung sowie Information über Anträge von Lehramtsstudierenden aus dem Jahr 2018 auf Anfrage via Uni-Verwaltung nach Schwärzung übermittelt hat. Der PA hat das trotz Datenschutzbedenken getan, weil die Uni-Verwaltung darauf bestanden hat.
Aktuell besteht eine neue, noch umfangreichere Anfrage von Herrn, die Anträge auf Anerkennung aller Studierenden im Jahr 2018 sowie die Bescheide dazu offenzulegen. Der PA hat hier wieder Datenschutzbedenken angemeldet, die Uni-Verwaltung besteht aber wieder auf Bereitstellung der gewünschten Informationen”

Übersenden Sie mir dazu bitte jegliche interne Kommunikation, die in der Sache (Datenschutz) stattgefunden hat.

Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Namen der Beteiligten nach § 5 Abs. 4 LIFG BW zu nennen sind und dass es keine Rolle spielt, ob diese Kommunikation Bestandteil irgendeiner Akte ist oder nicht.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    31. Januar 2022
  • Frist
    2. März 2022
  • Kosten dieser Information:
    1,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Protokoll d…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Interne Kommunikation zwischen PA-Informatik und Verwaltung bzgl. Datenschutz [#239297]
Datum
31. Januar 2022 12:19
An
Universität Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed. Informatik am 03.02.2021 ist unter TOP 7 festgehalten: “Es wird mitgeteilt, dass der Prüfungsausschuss (PA) Herrn Protokollunterlagen über die betroffene PA-Sitzung sowie Information über Anträge von Lehramtsstudierenden aus dem Jahr 2018 auf Anfrage via Uni-Verwaltung nach Schwärzung übermittelt hat. Der PA hat das trotz Datenschutzbedenken getan, weil die Uni-Verwaltung darauf bestanden hat. Aktuell besteht eine neue, noch umfangreichere Anfrage von Herrn, die Anträge auf Anerkennung aller Studierenden im Jahr 2018 sowie die Bescheide dazu offenzulegen. Der PA hat hier wieder Datenschutzbedenken angemeldet, die Uni-Verwaltung besteht aber wieder auf Bereitstellung der gewünschten Informationen” Übersenden Sie mir dazu bitte jegliche interne Kommunikation, die in der Sache (Datenschutz) stattgefunden hat. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Namen der Beteiligten nach § 5 Abs. 4 LIFG BW zu nennen sind und dass es keine Rolle spielt, ob diese Kommunikation Bestandteil irgendeiner Akte ist oder nicht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239297/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Universität Tübingen
Sehr Antragsteller/in auch diese Anfrage hat nun wieder letztlich mich erreicht; daher wie folgt: Nach den min…
Von
Universität Tübingen
Betreff
WG: Interne Kommunikation zwischen PA-Informatik und Verwaltung bzgl. Datenschutz [#239297]
Datum
17. Februar 2022 19:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auch diese Anfrage hat nun wieder letztlich mich erreicht; daher wie folgt: Nach den ministeriellen Ausführungen (Anwendungshinweise) zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, dort Ziffer 2, ist eine „Amtliche Information (..) nach § 3 Nr. 3 jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Nicht erfasst sind z. B. Kopien als „Handakte“ oder bloße (Vor-)Entwürfe oder eine nicht aufgezeichnete Rechtsauffassung. Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen von antragstellenden Personen (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen erstellen) aufzubereiten oder zu erläutern. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen. Nur ausnahmsweise, wenn amtliche Informationen einer nach § 2 Abs. 4 einbezogenen privaten Stelle begehrt werden, hat sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten von der privaten Stelle die amtlichen Informationen zu beschaffen. Es geht Ihnen um interne Kommunikation, die vor der von Ihnen bezeichneten Sitzung am 3. Februar 2021 zum Thema Datenschutz stattgefunden hat. Wesentliche Information über eine wesentliche Rechtsfrage wäre vermutlich Aktenbestandteil. Solche Information könnte Ihnen (vorbehaltlich weiterer Rechtsprüfung) zur Verfügung gestellt werden. Nach den Anwendungshinweisen des Innenministeriums soll wie folgt vorgegangen werden: "Um der informationspflichtigen Stelle das Auffinden der gewünschten Information zu erleichtern, sollte die antragstellende Person möglichst konkrete Angaben zu dem Vorgang machen. Hilfreich sind z. B. das Aktenzeichen, die Bearbeiterin oder der Bearbeiter, Hintergrundinformationen und Zusammenhänge oder Hinweise zu bereits erfolgten Anfragen." Es wird daher angeregt zu prüfen, welche diesbezüglichen Angaben Sie machen können. Soweit sich nach Ihrer Rückmeldung auf meine heutige Mail Ihre Anfrage vom 31. Januar besser beurteilen lässt, was Sie wollen und was nach LIFG bereitgestellt werden kann, kann ich Ihnen vermutlich auch einen Hinweis zur zu erwartenden Gebührenhöhe geben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. Bezug nehmend auf die Stelle aus dem Protokoll …
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Interne Kommunikation zwischen PA-Informatik und Verwaltung bzgl. Datenschutz [#239297]
Datum
17. Februar 2022 20:27
An
Universität Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Antwort. Bezug nehmend auf die Stelle aus dem Protokoll der Sitzung des Prüfungsausschusses am 03.02.2021, geht es mir um die Kommunikation, die dort geschildert wird. Wer aus Sicht des Verfassers dieses Protokolls namentlich mit “Uni-Verwaltung” gemeint sein könnte, entzieht sich meiner Kenntnis. Ferner weiß ich nicht, ob innerhalb der “Uni-Verwaltung” in dieser Angelegenheit kommuniziert wurde. Diese Kommunikation würden ebenfalls vorzulegen sein. Darüber hinaus ist mir auch nicht bekannt, wer seitens des Prüfungsausschusses die Kommunikation geführt hat. Hier wird nur von “Prüfungsausschuss” bzw. “PA” gesprochen, was einigermaßen skurril ist, da sich die Anfrage nur auf den Prüfungsausschuss Lehramt/B.Ed./M.Ed. bezog und nicht an einen allgemeinen “Prüfungsausschuss Informatik” (was auch immer das sein soll) gerichtet war. Das wirft datenschutzrechtlich natürlich ganz neue Fragen auf, die aber nicht Bestandteil dieser Anfrage sein sollen. Aus dem Fachbereich ist jedenfalls auch die Kommunikation in dieser Sache (s.o.) mit der “Uni-Verwaltung” sowie ggf. zwischen einzelnen Mitgliedern des Fachbereichs vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 239297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239297/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Interne Kommunikation zwischen PA-Informatik und Verwaltung bzgl. Datenschutz“ [#239297]
Datum
11. Juni 2022 07:32
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/239297/ Die Universität hat die Anfrage bisher nicht beantwortet und stellt sich auf den Standpunkt, dass interne Kommunikation nicht herauszugeben sei. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 239297.pdf Anfragenr: 239297 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239297/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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