Interne Regelungen/Anweisungen/Ausbildungsunterlagen zur Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen von VersammlungsteilnehmerInnen

In Potsdam stattfindende Proteste gegen Rechtsradikale Versammlungen und Aufmärsche werden grundsätzlich von mit Kameras ausgestatteten PolizistInnen begleitet, wobei die Kameras ständig (mit ausgeklapptem) Display auf die VersammlungsteilnehmerInnen gerichtet werden, selbst bei friedlichen Protesten ohne Zwischenfälle. So zuletzt geschehen am 13.04.2013 bei einer durchgehend friedlichen Gegenkundgebung am Magnus-Zeller-Platz anlässlich einer NPD Veranstaltung. Ich verweise auf die Rechtsprechungspraxis des BVerfG sowie auf § 12a VersammlG: "Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen."

Bitte übersenden Sie mir Dienstanweisungen, Regelungen oder Handlungsübersichten sowie Informationen (bspw. von Aus- und Fortbildungen) zur "Orientierung" für PolizeibeamtInnen des Landes Brandenburgs über die Durchführung und Anfertigung von Videoaufzeichnungen bei Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel zu.

Hilfsweise bitte ich um die Auskunft auf welcher Grundlage stets von vorneherein Videoaufzeichnungen, auch von friedlichen Versammlungen, angefertigt werden, bzw. warum stets (teilweise mehrere) Kameras auch auf friedliche VersammlungsteilnehmerInnen und Gruppen gehalten werden (auch wenn diese potentiell nicht aufnehmen).

Insbesondere bin ich an Dokumenten interessiert, welche die PolizeibeamtInnen über die Grundrechtsrelevanz von präventiven Überwachungsmaßnahmen informiert und aufklärt, damit selbige im Dienst dann in der Lage sind, eine grundrechtskonforme Durchführung von Versammlungen zu gewährleisten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. April 2013
  • Frist
    15. Mai 2013
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
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Torben Reichert
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
Torben Reichert
Betreff
Interne Regelungen/Anweisungen/Ausbildungsunterlagen zur Anfertigung von Ton- und Bildaufzeichnungen von VersammlungsteilnehmerInnen
Datum
13. April 2013 11:43
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu:
In Potsdam stattfindende Proteste gegen Rechtsradikale Versammlungen und Aufmärsche werden grundsätzlich von mit Kameras ausgestatteten PolizistInnen begleitet, wobei die Kameras ständig (mit ausgeklapptem) Display auf die VersammlungsteilnehmerInnen gerichtet werden, selbst bei friedlichen Protesten ohne Zwischenfälle. So zuletzt geschehen am 13.04.2013 bei einer durchgehend friedlichen Gegenkundgebung am Magnus-Zeller-Platz anlässlich einer NPD Veranstaltung. Ich verweise auf die Rechtsprechungspraxis des BVerfG sowie auf § 12a VersammlG: "Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen." Bitte übersenden Sie mir Dienstanweisungen, Regelungen oder Handlungsübersichten sowie Informationen (bspw. von Aus- und Fortbildungen) zur "Orientierung" für PolizeibeamtInnen des Landes Brandenburgs über die Durchführung und Anfertigung von Videoaufzeichnungen bei Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel zu. Hilfsweise bitte ich um die Auskunft auf welcher Grundlage stets von vorneherein Videoaufzeichnungen, auch von friedlichen Versammlungen, angefertigt werden, bzw. warum stets (teilweise mehrere) Kameras auch auf friedliche VersammlungsteilnehmerInnen und Gruppen gehalten werden (auch wenn diese potentiell nicht aufnehmen). Insbesondere bin ich an Dokumenten interessiert, welche die PolizeibeamtInnen über die Grundrechtsrelevanz von präventiven Überwachungsmaßnahmen informiert und aufklärt, damit selbige im Dienst dann in der Lage sind, eine grundrechtskonforme Durchführung von Versammlungen zu gewährleisten.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert
Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert
Polizeipräsidium Brandenburg
Delivery Status Notification (Failure) The following message to <<Name und E-Mail-Adresse>> was undeli…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
Delivery Status Notification (Failure)
Datum
13. April 2013 11:43
Status
Warte auf Antwort
The following message to <<Name und E-Mail-Adresse>> was undeliverable. The reason for the problem: 5.x.0 - Message bounced by administrator Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgendes zu: In Potsdam stattfindende Proteste gegen Rechtsradikale Versammlungen und Aufmärsche werden grundsätzlich von mit Kameras ausgestatteten PolizistInnen begleitet, wobei die Kameras ständig (mit ausgeklapptem) Display auf die VersammlungsteilnehmerInnen gerichtet werden, selbst bei friedlichen Protesten ohne Zwischenfälle. So zuletzt geschehen am 13.04.2013 bei einer durchgehend friedlichen Gegenkundgebung am Magnus-Zeller-Platz anlässlich einer NPD Veranstaltung. Ich verweise auf die Rechtsprechungspraxis des BVerfG sowie auf § 12a VersammlG: "Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen." Bitte übersenden Sie mir Dienstanweisungen, Regelungen oder Handlungsübersichten sowie Informationen (bspw. von Aus- und Fortbildungen) zur "Orientierung" für PolizeibeamtInnen des Landes Brandenburgs über die Durchführung und Anfertigung von Videoaufzeichnungen bei Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel zu. Hilfsweise bitte ich um die Auskunft auf welcher Grundlage stets von vorneherein Videoaufzeichnungen, auch von friedlichen Versammlungen, angefertigt werden, bzw. warum stets (teilweise mehrere) Kameras auch auf friedliche VersammlungsteilnehmerInnen und Gruppen gehalten werden (auch wenn diese potentiell nicht aufnehmen). Insbesondere bin ich an Dokumenten interessiert, welche die PolizeibeamtInnen über die Grundrechtsrelevanz von präventiven Überwachungsmaßnahmen informiert und aufklärt, damit selbige im Dienst dann in der Lage sind, eine grundrechtskonforme Durchführung von Versammlungen zu gewährleisten. Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG bitte ich um unverzügliche Antwort, spätestens innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert
Polizeipräsidium Brandenburg
Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen" Sehr geehrter Herr Reich…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen"
Datum
19. April 2013 10:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Reichert, Ihre, an die Internetwache der Brandenburger Polizei gerichtete Anfrage vom 15.04.2013 ist mir zur weiteren und abschließenden Bearbeitung übermittelt worden. Mithin bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Bezüglich Ihres Auskunftsbegehens stellen Sie auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ab. Gemäß Gebührenordnung zum AIG können demnach für die Erteilung einer Auskunft (in einfachen Fällen) Gebühren in Höhe von 0 bis 100 Euro geltend gemacht werden (Tarifstelle 1.2.1), für den Fall eines umfangreichen Verwaltungsaufwandes indessen 100 bis 500 Euro (Tarifstelle 1.2.2). Um Ihre Anfrage abschließend beantworten zu können, bedarf es eines über die Erteilung einer "einfachen Auskunft" hinaus gehenden -jetzt allerdings noch nicht konkret bezifferbaren- Verwaltungsaufwandes. Sie können daher davon ausgehen, dass die vorliegende Auskunfterteilung gebührenpflichtig wird, wobei die Kriterien eines "umfangreichen Verwaltungsaufwandes" wohl aus derzeitiger Sicht nicht erfüllt werden. Ich habe die Prüfung Ihres Antrages bereits veranlasst. Sobald mir alle Stellungnahmen, respektive Zuarbeiten vorliegen, werde ich mich umgehend mit Ihnen (wie gewünscht per E-Mail) in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich Sie um ein wenig Geduld. ___________________ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kerstin Ebel Behördliche Datenschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums (Stabsbereich 4) Tel. öff.: 0331/283-3413 dienstl.: 07-241-3413 Fax öff.: 0331/283-3509 dienstl.: 07-241-3509 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Brandenburg
WG: Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen" Sehr geehrter Herr R…
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Betreff
WG: Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen"
Datum
25. April 2013 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Reichert, in Vorbereitung eines abschließenden -gebührenpflichtigen- Bescheides in der hier bekannten Angelegenheit bitte ich bezüglich Ihrer Person um Mitteilung einer zustellfähigen Anschrift. Diese ist zur Zustellung des Bescheides (Verwaltungsakt) zwingend erforderlich. Sollte mich Ihre diesbezügliche Rückmeldung (auch postalisch unter: Polizeipräsidium, Stabsbereich Recht, Kaiser-Friedrich-Str. 143, 14469 Potsdam) bis zum 17. Mai 2013 nicht erreichen, gehe ich von einer Rücknahme Ihres Antrages aus. ___________________ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kerstin Ebel Behördliche Datenschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums (Stabsbereich 4) Tel. öff.: 0331/283-3413 dienstl.: 07-241-3413 Fax öff.: 0331/283-3509 dienstl.: 07-241-3509 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> ________________________________ Von: PP Ebel, Kerstin Gesendet: Freitag, 19. April 2013 10:21 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen" Sehr geehrter Herr Reichert, Ihre, an die Internetwache der Brandenburger Polizei gerichtete Anfrage vom 15.04.2013 ist mir zur weiteren und abschließenden Bearbeitung übermittelt worden. Mithin bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Bezüglich Ihres Auskunftsbegehens stellen Sie auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ab. Gemäß Gebührenordnung zum AIG können demnach für die Erteilung einer Auskunft (in einfachen Fällen) Gebühren in Höhe von 0 bis 100 Euro geltend gemacht werden (Tarifstelle 1.2.1), für den Fall eines umfangreichen Verwaltungsaufwandes indessen 100 bis 500 Euro (Tarifstelle 1.2.2). Um Ihre Anfrage abschließend beantworten zu können, bedarf es eines über die Erteilung einer "einfachen Auskunft" hinaus gehenden -jetzt allerdings noch nicht konkret bezifferbaren- Verwaltungsaufwandes. Sie können daher davon ausgehen, dass die vorliegende Auskunfterteilung gebührenpflichtig wird, wobei die Kriterien eines "umfangreichen Verwaltungsaufwandes" wohl aus derzeitiger Sicht nicht erfüllt werden. Ich habe die Prüfung Ihres Antrages bereits veranlasst. Sobald mir alle Stellungnahmen, respektive Zuarbeiten vorliegen, werde ich mich umgehend mit Ihnen (wie gewünscht per E-Mail) in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich Sie um ein wenig Geduld. ___________________ Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Kerstin Ebel Behördliche Datenschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums (Stabsbereich 4) Tel. öff.: 0331/283-3413 dienstl.: 07-241-3413 Fax öff.: 0331/283-3509 dienstl.: 07-241-3509 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>
Torben Reichert
AW: WG: Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen" Sehr geehrte Fr…
An Polizeipräsidium Brandenburg Details
Von
Torben Reichert
Betreff
AW: WG: Ihre Anfrage vom 15.04.2013 zur Thematik "Bildaufzeichnungen bei Versammlungen"
Datum
27. April 2013 15:35
An
Polizeipräsidium Brandenburg
Status
Sehr geehrte Frau Ebel, mit dieser Nachricht erhalten Sie, wie gewünscht, meine zustellfähige Anschrift. Mit freundlichen Grüßen Torben Reichert Postanschrift Torben Reichert << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ihre Anfrage vom 15.04.2013 "Bildaufzeichnung bei Versammlungen"
Von
Polizeipräsidium Brandenburg
Via
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Betreff
Ihre Anfrage vom 15.04.2013 "Bildaufzeichnung bei Versammlungen"
Datum
28. Mai 2013
Status
Anfrage teilweise erfolgreich